Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Richtlinien für die Sportförderung in Bremen - Anlage: Anlage zu Nummer 2 der Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Richtlinien für die Sportförderung in Bremen - Anlage: Anlage zu Nummer 2 der Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Erlassdatum:28.11.2012
Fassung vom:28.11.2012
Gültig ab:01.01.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Richtlinien für die Sportförderung in Bremen - Anlage: Anlage zu Nummer 2 der Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Anlage zu Nummer 2 der Richtlinien
für die Sportförderung in Bremen vom

28. November 2012

Gewährung von Zuschüssen für lizenzierte
Übungs- und Organisationsleiterinnen/-leiter und
Werkstattleiterinnen/-leiter in den Luftsportvereinen

Allgemeine Grundsätze

1.
Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind Personen, die in einem Verein den Übungsbetrieb einer Gruppe selbständig planen, vorbereiten und leiten. Organisationsleiterinnen und -leiter sind Personen, die Organisations- und Verwaltungsarbeiten in einem Verein, in einer Verwaltungsgemeinschaft von Vereinen im Auftrage des Vorstandes oder in einem Fachverband erledigen. Werkstattleiterinnen und -leiter sind Personen, die in einem Luftsportverein die Aufgaben zur Aufrechterhaltung des technischen Sportbetriebes wahrnehmen. Die Tätigkeit als Übungsleiterin und -leiter, Organisationsleiterin und -leiter oder Werkstattleiterin und -leiter kann nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeführt werden. Die Kreissportbünde und Fachverbände erhalten keine Zuschüsse für Übungsleiterinnen und -leiter und Werkstattleiterinnen und -leiter in den Luftsportvereinen.
2.
Die Aus- und Weiterbildung sowie die Lizenzierung der Übungsleiterinnen und -leiter und Organisationsleiterinnen und -leiter richten sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Bremen. Die Ausbildung sowie Lizenzierung der Werkstattleiterinnen und Werkstattleiter richten sich nach den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des technischen Personals im Deutschen Aero Club.
3.
Auf der Grundlage eines abgeschlossenen Zuwendungsvertrages gewährt das Sportamt Bremen (Zuwendungsgeber) dem Landessportbund Bremen (Zuwendungsempfänger) eine Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung zur Weitergabe der Mittel durch privatrechtlichen Vertrag an die stadtbremischen Vereine und Verbände. Die Zuwendung wird jährlich in drei Raten in folgender Höhe ausgezahlt:
40% zum 1. Februar,
40% zum 1. Juni und
20% zum 15. Dezember
Der Landessportbund zahlt die Zuschüsse an die Vereine und Verbände (die ihren Antrag bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim Landessportbund eingereicht haben) ebenfalls in drei Raten wie folgt:
40 % zum 1. April,
40 % zum 1. August und
20 % zum 15. Februar des Folgejahres nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
4.
Der Zuschuss für lizenzierte haupt- und nebenberufliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter und Werkstattleiterinnen und Werkstattleiter in den Luftsportvereinen beträgt bis zu 50 v. H. der von den Vereinen gezahlten Honorare, höchstens aber je Übungsstunde (60 Minuten) € 3,00 und für höchstens 220 Stunden im Jahr. Für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die regelmäßig für Sportgruppen im Bereich der Prävention und Rehabilitation tätig sind und dafür eine zusätzliche Qualifikation nachweisen, beträgt der Zuschuss bis zu 50 v. H. der von den Vereinen gezahlten Honorare, höchstens aber je Übungsstunde (60 Minuten) € 3,80 und für höchstens 220 Stunden im Jahr.
5.
Für die Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter beträgt der Zuschuss bis zu 50 v. H. der von den Vereinen und Verwaltungsgemeinschatten von Vereinen gezahlten Honorare bzw. Gehälter, jedoch höchstens € 3,00 für eine Arbeitsstunde und höchstens für 11 Monate im Jahr. Zuschüsse zu den Gehalts- bzw. Honorarkosten werden an Vereine oder Verwaltungsgemeinschaften von Vereinen gezahlt, wenn dem Verein oder der Verwaltungsgemeinschaft von Vereinen mindestens 250 Mitglieder angehören (Stand 1. Januar des Vorjahres). Ab 250 Mitglieder werden 9 Stunden monatlich bezuschusst, für alle weiteren angefangenen 250 Mitglieder werden je 9 weitere Stunden bezuschusst. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für haupt- als auch nebenberufliche Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter.
6.
Für die Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter der Fachverbände und Verwaltungsgemeinschaften von Fachverbänden werden je angefangene 1 000 Mitglieder (Stand 1. Januar des Vorjahres) 9 Stunden monatlich, maximal jedoch monatlich € 255,00 Zuschüsse und höchstens für 11 Monate im Jahr zu den Gehalts- bzw. Honorarkosten gezahlt. Zudem wird der auf dieser Berechnungsgrundlage ermittelte Gesamtbetrag als stadtbremischer Anteil dann mit 80 v. H. bezuschusst. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für haupt- als auch nebenberufliche Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter.
7.
Der Zuschuss für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die im Rahmen der LSB-Vereinsmaßnahmen in Sportgruppen für die Integration von Aussiedlerinnen und Aussiedlern und Ausländerinnen und Ausländern tätig sind, beträgt pro Maßnahmen für die Dauer von 2 Jahren – unabhängig der vom Verein gezahlten Honorare – € 6,00 je Übungsleiterstunde für höchstens 11 Monate im Jahr und 20 Stunden monatlich.
8.
Die Höhe von Honoraren muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirksamkeit, Größe und Leistungsfähigkeit der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers stehen.
9.
Bei der Beendigung der Tätigkeit einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters, einer Organisationleiterin oder eines Organisationsleiters oder einer Werkstattleiterin oder eines Werkstattleiters innerhalb eines Rechnungsjahres kann eine andere Übungsleiterin oder ein anderer Übungsleiter, Organisationsleiterin oder Organisationsleiter oder Werkstattleiterin oder Werkstattleiter im Rahmen der Vorplanung (vorgeplante Mittel) an dessen Stelle bezuschusst werden.
10.
Der Zuschuss richtet sich nach den tatsächlich gezahlten Honoraren im Rahmen der Berechnungsgrundlage.
11.
Die stadtbremischen Vereine und Verbände haben den Nachweis bis zum 25. Januar des Folgejahres (Ausschlussfrist) zu erbringen, dass die Zuschussmittel zur Zahlung von Honoraren oder Gehältern verwendet wurden. Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein. Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszüge, Überweisungen oder Quittungen) sind dem Verwendungsnachweis beizufügen oder bis zum 30. April nachzureichen.
Beantragte, aber nicht ausgeschöpfte oder nachgewiesene Mittel werden vom Landessportbund bis zum 15. Februar des Folgejahres als Nachzahlungen an diejenigen Vereine verwendet, die zusätzliche Stunden nachweisen können.
Vereine, die den Nachweis nicht fristgerecht erbringen, erhalten keine 3. Rate und keine Nachzahlung.
12.
Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung – ANBest-P – für die Verwendung der Zuwendungen Freie Hansestadt Bremen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung) in Verbindung mit den Richtlinien für die Sportförderung in Bremen.
Abweichend von Nummer 6.1 der AN-Best-P ist die Verwendung innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen.

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Bremen, den 28. November 2012

Der Senator für Inneres und Sport



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.