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Anlage 1
Regeln für die Auslobung von Wettbewerben (RAW 2004)
auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens
1Ein Planungswettbewerb hat das Ziel, für Bauherren und Bauherrinnen eine optimale Lösung der Planungsaufgabe zu erreichen. 2Durch alternative Vorschläge sollen gute Lösungen entwickelt werden und geeignete Architekten, Architektinnen, Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen, Beratende Ingenieure und Beratende Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen, als Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen für die Realisierung der Aufgabe gefunden werden. 3Wettbewerbe dienen deshalb insbesondere dazu, die Qualität von Planen und Bauen und somit die Gestaltung der Umwelt zu fördern. 4Es kann sinnvoll sein, Wettbewerbe unter Beteiligung mehrerer Fachrichtungen interdisziplinär auszuloben.
(2) Anforderungen an die Beteiligung
Die Verfahrensbedingungen für Planungswettbewerbe stellen einen fairen und lauteren Leistungsvergleich sicher und tragen in ausgewogener Weise den Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung.
Dies ist der Fall, wenn
Für die öffentlichen Auftraggeber finden die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ergänzend Anwendung.
Insoweit gelten auch die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (insbesondere §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB –).
Der große ideelle und materielle Aufwand der Teilnehmer/innen bedingt eine sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung des Wettbewerbs unter angemessener Leistung der Ausloberin oder des Auslobers in Form von Preisen und Anerkennung sowie ihrer oder seiner Erklärung, einen der Preisträger/innen mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.
(1) Die Ausloberin oder der Auslober kann zwischen unterschiedlichen Wettbewerbsarten wählen:
Offener Wettbewerb
Bei einem offenen Wettbewerb ist die Zahl der Teilnehmer/innen aus dem von der Ausloberin oder vom Auslober festgelegten Gebiet nicht begrenzt.
Begrenzter Wettbewerb
1Beim begrenzten Wettbewerb werden Teilnehmer/innen namentlich in der Auslobung aufgeführt. 2Um Teilnahme-Interessenten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben, soll die Ausloberin oder der Auslober in der Regel ihre oder seine Absicht zur Auslobung eines Wettbewerbes bekannt machen. 3Die Teilnehmer/innen werden durch die Ausloberin oder dem Auslober ausgewählt. 4Die Teilnehmerzahl soll der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.
(2) Beim kooperativen Wettbewerb erfolgt ein Meinungsaustausch zwischen Auslober/in, Preisrichter/innen und Teilnehmer/innen über die Wettbewerbsaufgabe und mögliche Lösungen.
Der Informationsaustausch erfolgt in Kolloquien.
Bei diesem Verfahren wird die Anonymität im Regelfall aufgehoben.
(3) Wettbewerbsverfahren können durch folgende Maßnahmen beschleunigt werden:
3. Wettbewerbsaufgaben; Wettbewerbsleistungen
(1) Die Aufgabe ist in der Auslobung so umfassend und eindeutig zu beschreiben, dass die Teilnehmer/innen alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen erhalten und das Preisgericht die eingereichten Arbeiten anhand der in der Auslobung vorgegebenen Beurteilungskriterien bewerten kann.
1Die Auslobung soll alle Anforderungen, die von den Teilnehmer/innen erfüllt werden sollen, klar herausheben. 2Es ist zwischen verbindlichen Vorgaben und Anregungen zu unterscheiden.
(2) Die Preisrichter/innen, Vorprüfer/innen und gegebenenfalls Sachverständige sollen vor der endgültigen Abfassung der Auslobung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
(3) Allen Teilnehmer/innen sind gleiche Bedingungen, Leistungen und Fristen aufzuerlegen und die erforderlichen Informationen/Unterlagen über die Wettbewerbsaufgabe zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer darf nur eine Wettbewerbsarbeit einreichen. 2Lösungsvarianten darf diese nur enthalten, sofern dies in der Auslobung ausdrücklich zugelassen ist.
(5) Die verlangten Leistungen sollen auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe unerlässliche Maß beschränkt werden.
(1) 1Für Preise und Anerkennungen stellt die Ausloberin oder der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung. 2Die Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist das Honorar, das üblicherweise für die geforderte Wettbewerbsleistung nach HOAI vergütet wird. 3Bei begrenzten Wettbewerbern können Bearbeitungshonorare bis zur Hälfte der Wettbewerbssumme ausgelobt werden.
(2) 1Die Wettbewerbssumme ist in der Regel
Sonstige geforderte Leistungen sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Wettbewerbssumme soll 10 tausend Euro nicht unterschreiten.
(3) 1Die Wettbewerbssumme soll in der Regel im Verhältnis 4 : 1 in Preise und Anerkennungen aufgeteilt werden. 2Das Preisgericht kann über die Staffelung der Preise und Anerkennungen in Abweichung zur Auslobung beschließen. 3Die ausgelobte Wettbewerbssumme ist auszuschöpfen.
(4) Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen der Preisträgerin oder des Preisträgers bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.
(1) Teilnahmeberechtigt ist, wer
(2) Juristische Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn zu ihrem Geschäftszweck die Erbringung von Planungsleistungen gehört, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen, und der oder die in der Gesellschaft tätigen Verfasser der Wettbewerbsarbeit die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt.
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen des Wettbewerbs sollen so festgelegt werden, dass auch kleinere Büroorganisationen sowie Berufsanfänger/innen teilnehmen können.
6. Aufgaben und Besetzung des Preisgerichts
(1) Das Preisgericht hat die Aufgabe, über die Zulassung der Wettbewerbsarbeiter zu entscheiden, die zugelassenen Wettbewerbsarbeiten zu beurteilen, durch die Zuerkennung von Preisen und Anerkennungen diejenigen Arbeiten auszuwählen, die die Anforderungen der Auslobung am besten erfüllen, und der Ausloberin oder dem Auslober Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung der Aufgaben zu geben.
(2) 1Das Preisgericht trifft seine Entscheidungen nur aufgrund der Kriterien, die in der Auslobung des Wettbewerbs benannt sind. 2Innerhalb dieses Rahmens hat das Preisgericht die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben der Ausloberin oder des Auslobers und die dort genannten Beurteilungskriterien zu beachten.
(3) Die Preisrichter/innen haben ihr Amt persönlich und unabhängig nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
(4) 1Die Zahl der Mitglieder des Preisgerichtes soll unter Berücksichtigung der Aufgaben möglichst klein sein. 2Das Preisgericht ist zur Hälfte mit Personen zu besetzen, die für die Tätigkeit hervorragend qualifiziert sind und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, die zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen.
(5) Für die Preisrichter/innen ist von der Ausloberin oder vom Auslober eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern zu benennen.
(6) 1Das Preisgericht wählt zu Beginn der Sitzung seine/n Vorsitzende/n und gegebenenfalls eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. 2Die oder der Vorsitzende muss entsprechend der in der Auslobung geforderten Qualifikation der Teilnehmer/innen Mitglied eiern Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer sein. 3Bei interdisziplinären Wettbewerben soll sie oder er derjenigen Kammer angehören, deren Mitglieder die geforderten Qualifikationen zum überwiegenden Teil besitzen. 4Sie oder er leitet das Verfahren und ist für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. 5Ihre oder seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(7) 1Die Preisrichter/innen erhalten für ihre Tätigkeit eine nach Tagessätzen bemessene Aufwandsentschädigung. 2Die oder der Vorsitzende hat Anrecht auf eine erhöhte Entschädigung.
(8) Die Preisrichter/innen, ihre Vertreter/innen, die Sachverständigen sowie die Vorprüfer/innen und deren Hilfskräfte dürfen später keine vertraglichen Leistungen für die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe übernehmen.
7. Prüfung und Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten
(1) 1Der Vorprüfung obliegt die Prüfung der Wettbewerbsarbeiten und die Aufbereitung der erforderlichen Daten und Fakten bis zur Preisgerichtssitzung. 2Diese Prüfung erstreckt sich zunächst auf die Erfüllung der formalen Wettbewerbsforderung, im Übrigen ist festzuhalten, ob und inwieweit
3Das Ergebnis der Vorprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Vorprüfung ist verpflichtet, dem Preisgericht die wesentlichen funktionalen und wirtschaftlichen Merkmale der Wettbewerbsarbeit aufzuzeigen und auf Gesichtpunkte aufmerksam zu machen, die das Preisgericht nach ihrer oder seiner Auffassung zu übersehen droht. 2Sie oder er soll die fachliche Qualifikation besitzen, die von den am Wettbewerb teilnehmenden Personen verlangt wird.
(3) 1Das Preisgericht hat alle Wettbewerbsarbeiten zur Beurteilung zuzulassen, die
2Von der Beurteilung auszuschließen sind Teilleistungen, die über das geforderte Maß nach Art und Umfang hinausgehen.
(4) Das Preisgericht hat die Beurteilung der zugelassenen Wettbewerbsarbeiten durch wertende Rundgänge vorzunehmen und als Folge von Beschlüssen zur Ausscheidung von Arbeiten festzulegen, welche der Abreiten für eine Preisverleihung oder eine Anerkennung in Betracht zu ziehen sind (engere Wahl), diese Arbeiten schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen zu bilden.
(5) 1Arbeiten mit den besten Gesamtlösungen sind Preise zuzuerkennen. 2Ein erster Preis soll erteilt werden. 3Mit diesem Preis wird diejenige Arbeit ausgezeichnet, die der von der Ausloberin oder dem Auslober beschriebenen Aufgabenstellung am besten gerecht wird und deshalb für die weitere Bearbeitung besonders geeignet ist.
(6) 1Über die Zuerkennung der Preise hinaus ist über Anerkennungen von Arbeiten zu entscheiden. 2Mit einer Anerkennung sollen Arbeiten ausgezeichnet werden, die bemerkenswerte Ansätze für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe beinhalten.
(7) Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die insbesondere der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann.
In der Niederschrift sind auch Erkenntnisse des Preisgerichts aus der Prüfung der Wettbewerbsarbeiten für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe in Form von Empfehlungen an die Auloberin oder den Auslober festzuhalten.
Die Niederschrift ist vor der Öffnung der Umschläge mit den Verfassererklärungen und Feststellung der Verfasser/innen der ausgezeichneten Arbeiten von allen Preisrichterinnen oder Preisrichtern zu unterschreiben.
(1) 1Die Wettbewerbsteilnehmer/innen haben unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität ihre Anschrift sowie Namen von beteiligten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und Sachverständigen anzugeben; im Falle der Teilnahme von Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften sind ergänzend der oder die bevollmächtigte Vertreter/in und die Verfasser/innen zu benennen. 2Die Verfassererklärung ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer, bei Gesellschaften/Arbeitsgemeinschaften durch die bevollmächtigte Vertreterin oder den bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen.
(2) Die Wettbewerbsteilnehmer/innen haben im Rahmen der Verfassererklärung die Versicherung abzugeben, dass sie
(3) Die Ausloberin oder der Auslober hat zu erklären, dass sie oder er einem oder mehrer Preisträger/innen die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs erforderlichen weiteren Planungsleistungen überträgt,
(4) 1Durch Art und Umfang der weiteren Beauftragung der Preisträgerin oder des Preisträgers hat die Ausloberin oder der Auslober sicherzustellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurf realisiert wird. 2Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand von Teil II der HOAI (Gebäude Freianlagen, Innenräume) erfasst wird, erstreckt sich der Auftrag zur weiteren Bearbeitung deshalb mindestens bis zur Leistungsphase 5 nach § 15 HOAI, bei städtebaulichen Leistungen nach Teil V der HOAI mindestens bis zur Leisutngsphase 4 nach § 40 HOAI, bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil VII HOAI mindestens bis zur Leistungsphase 3 nach § 66 HOAI, bei Leistungen der Tragwerksplanung nach Teil VIII HOAI mindestens bis zur Leistungsphase 4 nach § 64 HOAI, bei Leistungen der Technischen Ausrüstung nach Teil IX HOAI mindestens bis zur Leistungsphase 4 nach § 73 HOAI.
(1) Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Anerkennung versehenen Arbeiten werden Eigentum der Ausloberin oder des Auslobers.
(2) Das Urheberrecht einschließlich des Rechts auf Veröffentlichung verbleibt bei der Verfasserin oder dem Verfasser.
(3) Eine mit einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsarbeit darf von der Ausloberin oder dem Auslober für die Realisierung der Wettbewerbsaufgabe nur dann genutzt werden, wenn sie oder er die Verfasserin oder den Verfasser mit der weiteren Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe gem. Ziff. 8 Abs. 3 beauftragt.
10. Ausloberpflichten nach Abschluss des Wettbewerbs
(1) Die Ausloberin oder der Auslober hat das Ergebnis des Wettbewerbs unter dem Vorbehalt der Prüfung der Teilnahmeberechtigung den Teilnehmer/innen durch Übersendung des Protokolls über die Preisgerichtssitzung unverzüglich mitzuteilen und der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
(2) 1Die Ausloberin oder der Aulober soll alle eingereichtenWettbewerbsarbeiten unmittelbar nach der Preisverleihung für die Dauer von mindestens zwei Wochen öffentlich ausstellen. 2Über den Beginn der Ausstellung sind die Teilnehmer/innen zu informieren.
(3) 1Wettbewerbsarbeiten, die nicht in das Eigentum der Ausloberin oder des Auslobers übergegangen sind, können nach Schluss der Ausstellung abgeholt werde. 2Erfolgt dies nicht, werden sie an die Teilnehmer/innen kostenfrei zurückgesandt.
11. Behandlung von Verfahrensrügen
(1) Die Beurteilungen des Preisgerichts sind endgültig und unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung.
Will eine teilnehmende Person einen Verstoß gegen das in der Auslosung festgelegte Verfahren oder das Preisgerichtsverfahren rügen, muss die Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Protokolls über die Preisgerichtssitzung bei der Ausloberin oder dem Auslober eingehen.
Ist zum Zeitpunkt des Zugangs des Protokolls die Ausstellung über die Wettbewerbsarbeit noch nicht eröffnet worden, so beginnt die Frist erst mit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung.
(2) Die Ausloberin oder der Auslober trifft ihre oder seine Feststellungen im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss der Architekten- oder Ingenieurkammer.
1Bei den Architekten- und Ingenieurkammern gebildete Ausschüsse wirken beratend bei der Vorbereitung von Wettbewerben mit. 2Aus zwingenden Gründen kann der zuständige Ausschuss Ausnahmen von den „Regel für die Auslobung von Wettbewerben“ zulassen.