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Anlage zu Nummer 3 Punkt 2 der Richtlinien für die
Sportförderung in Bremen
vom 4. November 2015
Gewährung von Zuschüssen für lizenzierte Übungs- und
Organisationsleiterinnen/-leiter und Werkstattleiterinnen/-leiter
in den Luftsportvereinen
(1) Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind Personen, die in einem Verein den Übungsbetrieb einer Gruppe selbständig planen, vorbereiten und leiten. Organisationsleiterinnen und -leiter sind Personen, die Organisations- und Verwaltungsarbeiten in einem Verein, in einer Verwaltungsgemeinschaft von Vereinen im Auftrage des Vorstandes oder in einem Fachverband erledigen. Werkstattleiterinnen und -leiter sind Personen, die in einem Luftsportverein die Aufgaben zur Aufrechterhaltung des technischen Sportbetriebes wahrnehmen. Die Tätigkeit als Übungsleiterin und -leiter, Organisationsleiterin und -leiter oder Werkstattleiterin und -leiter kann nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeführt werden. Die Kreissportbünde und Fachverbände erhalten keine Zuschüsse für Übungsleiterinnen und -leiter und Werkstattleiterinnen und -leiter in den Luftsportvereinen.
(2) Die Aus- und Weiterbildung sowie die Lizenzierung der Übungsleiterinnen und -leiter und Organisationsleiterinnen und -leiter richten sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Bremen. Die Ausbildung sowie Lizenzierung der Werkstattleiterinnen und Werkstattleiter richten sich nach den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des technischen Personals im Deutschen Aero Club.
(3) Der Zuschussempfänger hat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres eine Vorplanungsliste für das folgende Jahr mit den voraussichtlichen Aufwendungen für Übungsleiter-/innen, Organisationsleiter-/innen und Werkstattleiter-/innen dem für Sport zuständigen Ressort vorzulegen. Das für Sport zuständige Ressort hält dafür vorgedruckte Anträge bereit. Die Anträge sind mit rechtsverbindlichen Unterschriften zu versehen. Die Zuschussempfänger erhalten einen Bescheid über den Umfang der möglichen Förderung. Das für Sport zuständige Ressort zahlt die Zuschüsse an die Vereine und Verbände, die ihren Antrag fristgerecht eingereicht haben, in zwei Raten wie folgt:
(4) Der Zuschuss für lizenzierte haupt- und nebenberufliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter und Werkstattleiterinnen und Werkstattleiter in den Luftsportvereinen beträgt bis zu 50 v. H. der von den Vereinen gezahlten Honorare, höchstens aber je Übungsstunde (60 Minuten) € 3,00 und für höchstens 220 Stunden im Jahr.
(5) Für die Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter beträgt der Zuschuss bis zu 50 v. H. der von den Vereinen und Verwaltungsgemeinschaften von Vereinen gezahlten Honorare bzw. Gehälter, jedoch höchstens € 3,00 für eine Arbeitsstunde und höchstens für 11 Monate im Jahr. Zuschüsse zu den Gehalts- bzw. Honorarkosten werden an Vereine oder Verwaltungsgemeinschaften von Vereinen gezahlt, wenn dem Verein oder der Verwaltungsgemeinschaft von Vereinen mindestens 250 Mitglieder angehören (Stand 1. Januar des Vorjahres). Ab 250 Mitglieder werden 9 Stunden monatlich bezuschusst, für alle weiteren angefangenen 250 Mitglieder werden je 9 weitere Stunden bezuschusst. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für haupt- als auch nebenberufliche Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter.
(6) Für die Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter der Fachverbände und Verwaltungsgemeinschaften von Fachverbänden werden je angefangene 1 000 Mitglieder (Stand 1. Januar des Vorjahres) 9 Stunden monatlich, maximal jedoch monatlich € 255,00 Zuschüsse und höchstens für 11 Monate im Jahr zu den Gehalts- bzw. Honorarkosten gezahlt. Zudem wird der auf dieser Berechnungsgrundlage ermittelte Gesamtbetrag als stadtbremischer Anteil dann mit 80 v. H. bezuschusst. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für haupt- als auch nebenberufliche Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter.
(7) Der Zuschuss für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die im Rahmen von LSB-Vereinsmaßnahmen in Sportgruppen für die Integration von Flüchtlingen und neu Zugewanderten sowie im Bereich der Inklusion tätig sind, beträgt pro Maßnahme für die Dauer von 2 Jahren - unabhängig der vom Verein gezahlten Honorare - € 6,00 je Übungsleiterstunde für höchstens 11 Monate im Jahr und 20 Stunden monatlich.
(8) Die Höhe von Honoraren muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirksamkeit, Größe und Leistungsfähigkeit der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers stehen.
(9) Bei der Beendigung der Tätigkeit einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters, einer Organisationsleiterin oder eines Organisationsleiters oder einer Werkstattleiterin oder eines Werkstattleiters innerhalb eines Rechnungsjahres kann eine andere Übungsleiterin oder ein anderer Übungsleiter, Organisationsleiterin oder Organisationsleiter oder Werkstattleiterin oder Werkstattleiter im Rahmen der Vorplanung (vorgeplante Mittel) an dessen Stelle bezuschusst werden.
(10) Der Zuschuss richtet sich nach den tatsächlich gezahlten Honoraren im Rahmen der Berechnungsgrundlage.
(11) Die stadtbremischen Vereine und Verbände haben den Nachweis bis zum 15. März des Folgejahres (Ausschlussfrist) zu erbringen, dass die Zuschussmittel zur Zahlung von Honoraren oder Gehältern verwendet wurden. Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein. Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszüge, Überweisungen oder Quittungen) sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
(12) Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung - ANBest-P - für die Verwendung der Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung) in Verbindung mit den Richtlinien für die Sportförderung in Bremen.
Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist die Verwendung innerhalb von zweieinhalb Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen.
Diese Anlage tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bremen, den 4. November 2015
Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Frauen, Integration und Sport