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Anlage 2.1/4
Zu DIN EN 1537
Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:
Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Baulast nach § 82 BremLBO erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird.