Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 48: Anlage 2.6/9 Zu den technischen Regeln für die Verwendung von linienformig gelagerten Verglasungen (TRLV)
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 48: Anlage 2.6/9 Zu den technischen Regeln für die Verwendung von linienformig gelagerten Verglasungen (TRLV)
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 48: Anlage 2.6/9 Zu den technischen Regeln für die Verwendung von linienformig gelagerten Verglasungen (TRLV)
Anlage 2.6/9
Zu den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV)
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die Technischen Regeln brauchen nicht angewendet zu werden für:
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Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z.B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmen-Innenmaß) bis zu 1,6 m2,
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Verglasungen von Kulturgewächshäusern (siehe DIN V 11535:1998-02),
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alle Vertikalverglasungen, deren Oberkante nicht mehr als 4 m über einer Verkehrsfläche liegt (z.B. Schaufensterverglasungen), mit Ausnahme der Regelung in Abschnitt 3.3.2.