Anhang 2:
Aufgabenkatalog der Grundbetreuung
Die Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der/die Betriebsarzt/Betriebsärztin innerhalb der Grundbetreuungseinsatzzeiten zu erledigen hat, sind in dem nachstehenden 9 Punkte umfassenden Katalog festgeschrieben. Dabei handelt es sich in erster Linie um Unterstützungs- bzw. Beratungstätigkeiten. Welche Beratungs- bzw. Unterstützungstätigkeiten dabei in den einzelnen Dienststellen anfallen, ist abhängig von
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dem jeweiligen Stand der Kenntnisse bzw. der Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften in den entsprechenden Dienststellen sowie
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von Art und Umfang der Änderungen von Arbeitsschutzvorschriften/Gesetzen, die den Arbeitsschutz betreffen.
Die Aufgaben der Grundbetreuung werden bezogen auf Verwaltungsarbeitsplätze jeweils anhand von Beispielen für mögliche Betreuungsinhalte durch die FAS konkretisiert.
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Beispiele für Betreuungsinhalte durch die FAS:
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Information über die rechtlichen Grundlagen von Gefährdungsbeurteilungen/ Information über aktuelle Änderungen dieser gesetzlichen Grundlagen (z. B. Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, Strahlenschutzverordnung etc.),
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Festlegung der Schutzziele aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften usw.,
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Entwicklung von Konzepten für die Durchführung von Gefährdungsanalysen (z. B. Fragebogen für Bildschirmarbeitsplätze, welcher durch die Arbeitsplatzinhaber/-innen ausgefüllt wird),
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Thematisieren der Gefährdungsanalysen im Rahmen des ASA, in diesem Gremium sind Verfahren für Gefährdungsanalysen festzulegen.
Zielsetzung: Festlegung einheitlicher Begriffe, Festlegung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, Beschreibung der Ablauforganisation,
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Bei Begehungen Einsicht in bestehende Gefährdungsanalysen nehmen und ggf. zu deren Aktualisierung beraten,
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Weitere relevante Anlässe für eine Beratung durch die FAS sind1:
Erstbeurteilung von Arbeitsplätzen (d.h. § 5 Arbeitsschutzgesetz wurde bisher noch nicht vor Ort umgesetzt) und
Folgebeurteilungen, zum Beispiel bei:
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Veränderung von Arbeitsabläufen (Zusammenlegung von Abschnitten, Referaten u.a., Zuweisung neuer/zusätzlicher oder anderer Arbeitsaufgaben),
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Einführung einer neuen arbeitsbestimmenden Software oder anderer Arbeitsmittel,
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nach Auftreten von Arbeitsunfällen oder Erkrankungen (zum Beispiel im Zusammenhang mit Schadstoffen in der Innenraumluft von Büroräumen)
In diesem Zusammenhang erfüllt die Fachkraft für Arbeitssicherheit folgende Prüfaufgaben:
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Prüfung, ob die Beurteilung der Arbeitsbedingungen als Erstbeurteilung vollständig vorliegt,
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Prüfung, ob die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für relevante Anlässe vollständig vorliegt,
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Prüfung, ob die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für Verwaltungsarbeitsplätze den vorgegebenen Qualitätskriterien entspricht. Erforderliche Kriterien für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind: Arbeitsraum, Umgebungseinflüsse, Raumklima, Beleuchtung, Reflexionen/Spiegelungen, Flächen, Stolperstellen, Ergonomie der verwendeten Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation und Angebotsuntersuchungen,
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Beratung, dass - sofern Gefahrstoffe eingesetzt werden – Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein müssen und ebenso Beratung, wie ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen ist, und dass Beschäftigte in schriftlicher Form (Betriebsanweisung) sowie in mündlicher Form (Unterweisung) informiert werden müssen,
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Erstellen eines Prüfberichtes für die oben genannten Prüfaufgaben inklusive Darstellung von Verbesserungsvorschlägen.
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Regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen durchführen. Protokolle über diese Begehungen erstellen. Inhalt: Beratung zu Maßnahmen, die von Seiten der Dienststellenleitungen ergriffen werden müssen/sollten, um den erforderlichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten bzw. vorbeugend tätig zu werden (Themenfelder z. B. Ergonomie, Klima, Beleuchtung),
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Beratung der Beschaffungsstellen. Themen: Ergonomisch optimale Büromöbel, der menschlichen Physiologie angepasste EDV (Software und Hardware).
- 3.
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Durchführung von Sicherheitsunterweisungen,
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Erstellen von Betriebsanweisungen, Verfahrensregeln etc.,
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Kollektive Beratung von Teams zum gesundheitsgerechten Arbeiten in Büros/am Bildschirm (z. B. Vortrag „Gesund arbeiten am PC“).
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Information über alle Belange des Arbeitsschutzes, die zu den Aufgaben einer Dienststellenleitung gehören,
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Information über die entsprechende Organisationsanweisung des bremischen öffentlichen Dienstes,
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Unterstützung bei der Umsetzung der Regelungen zur Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz durch:
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Unterweisung der Pflichtenträger/-innen,
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Erstellen geeigneter Unterlagen für Pflichtenträger/-innen (zum Beispiel Arbeitsschutzhandbuch usw.),
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Mitwirkung bei der Schulung von Sicherheitsbeauftragten und Ergonomiebeauftragten,
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Hinweise zu Ersthelferschulung: (Welche Institutionen kommen in Frage? Wie häufig ist diese Schulung erforderlich? Wie viele Ersthelfer/-innen benötigt eine Dienststelle?),
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Information von zentralen und örtlichen Beschaffungsstellen, Führungskräften und Personalvertretungen über neue technische (z.B. in Bezug auf EDV) und ergonomische (z.B. in Bezug auf Büromöbel) Entwicklungen,
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Information in den der Dienststellen über Erkenntnisse zu Kausalzusammenhängen zwischen Arbeit und Erkrankungen, falls sich im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen solche Zusammenhänge als wahrscheinlich erwiesen haben sollten (hier dienststellenübergreifend - falls nur einzelne Dienststellen betroffen sein sollten: betriebsspezifische Tätigkeit),
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In Dienststellen, in denen die Organisationsanweisung zur Pflichtenübertragung umgesetzt wurde, die Namensliste der Pflichtenträger/-innen vorliegt und Sicherheits- und Ergonomiebeauftragte bereits bestellt sind, sind mögliche Gegenstände der Grundbetreuung für dieses Aufgabenfeld:
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Pflege/Aktualisierung Arbeitsschutzhandbuch Pflichtenträger/-innen,
- •
Erstellen geeigneter Unterweisungsunterlagen.
- 5.
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Untersuchung von meldepflichtigen Arbeits- oder Wegeunfällen mit mehr als 3 Ausfalltagen,
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Untersuchung von Bagatellunfällen,
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Bearbeitung/Prüfung von Verbesserungsvorschlägen zum Arbeitsschutz,
Voraussetzung ist, dass die Unfallanzeigen der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle der Fachkraft für Arbeitssicherheit vorliegen bzw. zur Verfügung gestellt werden, und dass Bagatellunfälle im Verbandsbuch ordnungsgemäß erfasst werden.
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Dieses Aufgabenfeld weist große inhaltliche Überschneidungen mit dem Aufgabenfeld 1 auf. Dazu gehört außerdem:
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schriftliche Beantwortung von Anfragen von Pflichtenträgern/-innen, Interessenvertretungen, Vorgesetzten, Beschäftigten,
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Information von Pflichtenträgern/-innen und ASA über relevante gesetzliche Änderungen, erforderlichenfalls mit Konsequenzanalyse.
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Mitarbeit beim Aufbau der Prüflisten nach der Betriebssicherheitsverordnung (Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte im Bürobereich) und Mitarbeit bei der Auswertung der Fehlerstatistik der geprüften Arbeitsmittel,
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Pflichtenübertragungsverzeichnisse im Arbeitsschutz erstellen,
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Unterweisungsverzeichnisse erstellen,
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Schreiben von Begehungsprotokollen,
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Erstellen der jährlichen Dokumentation der eigenen Tätigkeit und der Nachweis darüber, wie die Einsatzzeit in Anspruch genommen wurde (Erstellen von Jahresberichten, Tätigkeitsnachweisen gemäß DGUV Vorschrift 2).
- 8.
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Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA),
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Teilnahme an Dienstgesprächen mit Arbeitsschutzbezug (Unterweisungen),
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Angebot von individuellen bzw. Teamschulungen zu gesundheitsgerechtem Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen,
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Nachbesprechung von Begehungen,
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Teilnahme an Besprechungen der Betrieblichen Beauftragten, z.B. Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzhelfer/-innen,
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Teilnahme an Personalversammlungen im Bedarfsfall, sofern es um Arbeitsschutzthemen geht.
- 9.