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Anlage 3 Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität
Bei der Anordnung von Entsorgungen ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Von der Anordnung einer Entsorgung ist dann abzusehen, wenn die spezifische Lagerkapazität bis zum nächsten Hafen ausreicht und die Durchführung der Entsorgung zu einer unzumutbaren Verzögerung des Schiffes bzw. zu Wartezeiten für ein anderes Schiff führen würde.
Lebensmittelabfälle dürfen in Nord/Ostsee nur in zerkleinerter Form eingeleitet werden. Darüber hinaus ist aus hygienischen Gründen ist die Lagerung an Bord problematisch; verbleiben diese Abfälle an Bord, muss daher mit einer illegalen Entsorgung in die Nordsee gerechnet werden. Die Entsorgung vor Auslaufen wird präventiv angeordnet.
Die Ansammlung dieser Mengen an Bord in geeigneten Sammelbehältern und die gezielte Abgabe in einem Hafen ist zulässig. Die Sammelbehälter müssen im Waste Management Plan des Schiffes aufgeführt sein.
Die Ansammlung dieser Mengen an Bord in geeigneten Sammelbehältern und die gezielte Abgabe in einem Hafen ist zulässig. Die Sammelbehälter müssen im Waste Management Plan des Schiffes aufgeführt sein.
Eine Lagerung im Laderaum bis zum nächsten Hafen ist nur zulässig, wenn im Müllbehandlungsplan des Schiffes der Laderaum als Abfalllagerraum ausgewiesen ist.
Die Lagerung der Rückstände muss in geeigneter Weise erfolgen, d.h. im Laderaum oder an Deck in geschlossenen, und wenn für das jeweilige Gut (z.B. Ferrosilicium) erforderlich, auch wasserdichten Behältern.
MARPOL Anlage V verbietet die Einleitung, wenn die Ladung HME Eigenschaften hat, erlaubt aber das Auslaufen des Schiffes mit ungereinigten Laderäumen und die Reinigung der Laderäume auf See.