Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 24: Anlage 2.3/2 E zur Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 24: Anlage 2.3/2 E zur Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 24: Anlage 2.3/2 E zur Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton
Anlage 2.3/2 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton ist Folgendes zu beachten:
1.
Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN 934-4:20091:
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-101:2002-11, wobei das Korrosionsverhalten alternativ zu DIN V 20000-101, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1 nachgewiesen sein darf.
2.
Für die Verwendung von Betonausgangsstoffen nach harmonisierten Normen in Beton nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 gilt Anlage 1.51 der Bauregelliste A Teil 1.
3.
Betonglas nach EN 1051-2:20072:
Die Verwendung von Betonglas ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Fußnoten
1)
In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09
2)
in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12