- 1.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge und Anhang B nicht anzuwenden. Für Maste von Windenergieanlagen gilt zusätzlich die Richtlinie für Windenergieanlagen (Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B, Heft 8, Fassung Oktober 2012).
- 2.
Die Anhänge B, C, D und E sind nicht anzuwenden.
Für die in DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.3 genannte Querkraftbewehrung gilt DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9, insbesondere 9.2.2 und 9.3.2.
Für den Nachweis der Längsschubkraft nach DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.5 gilt DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 6.2.
Für die Rauhigkeit der Oberfläche nach DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.5 gilt DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, 6.2.5.
- 3.
Für den Nachweis der Sicherheit schlanker Träger gegen seitliches Ausweichen nach DIN EN 13225:2004-12, 4.3.3.2 gelten die Regeln nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 5.9.
Für den Nachweis unter seismischen Bedingungen nach DIN EN 13225:2004-12, 4.3.3.3 gilt DIN 4149.
- 4.
Es darf ausschließlich Betonstahl BSt 500 nach DIN 488-1 verwendet werden. Bei Stabdurchmessern 4 mm und 4,5 mm muss abweichend von DIN EN 1992-1-1 einschl. DIN EN 1992-1-1/NA das Verhältnis (ft / fy)k mindestens 1,03 betragen.
Die Mindestmaße nach DIN EN 13978-1:2005-07, 4.3.1.2, müssen der Klasse 1 oder der Klasse 2 entsprechen.
Bei Einzelgaragen darf DIN V 20000-125:2006-12 angewendet werden.
- 5.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
- 6.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, sofern die Decken nicht vorgespannt sind oder nicht mit Gitterträgern ausgeführt werden.
Die Bemessung und Verwendung von vorgespannten Decken mit Ortbetonergänzung und/oder mit Gitterträgern als tragende Bauteile erfolgen nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
- 7.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
- 8.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
- 9.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
- 10.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
- 11.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
- 12.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Die Bemessung erfolgt nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Hiervon ausgenommen sind vorgefertigte schlaff bewehrte Stahlbeton-Hohlplatten, die dem Normenwerk von DIN 1045 Teile 1 bis 4 (DIN 1045-1:2008-08, DIN 1045-2:2008-08, DIN 1045-3:2008-08 und DIN 1045-4:2001-07) (Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.6.23) in Verbindung mit den DIBt Mitteilungen 37 (2005) Heft 3, Seiten 102 und 103 entsprechen.
- 13.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Für die Verwendung von vorgefertigten Balken mit Gitterträgern oder/und mit Aufbeton als tragende Bauteile erfolgt die Bemessung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
Bei der Verwendung von Balken nach EN 15037-1 in Balkendecken mit Zwischenbauteilen nach EN 15037-2,-3 oder -4 ist Anlage 5.38 von Teil II der LTB zu beachten.
- 14.
Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.