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Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen - Anlage: Regeln zur Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:09.09.1986
Fassung vom:09.09.1986
Gültig ab:10.09.1986
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen - Anlage: Regeln zur Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze

Anlage

Regeln zur Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze

1.
1.1.
Bildschirmgeräte dürfen nicht zu einer Gesundheitsschädigung, insbesondere einer Strahlenbelastung der Mitarbeiter/innen führen. Für die Beschaffung von Bildschirmgeräten muß im Rahmen der Erörterungen nach § 3 Abs.2 und § 15 Abs.2 geprüft werden, ob eine Technologie verfügbar ist, bei deren Einsatz wissenschaftlich nachgewiesen ist, daß keine ionsierende Strahlung entsteht.
1.2.
Die automatischen Datenverarbeitungsanlagen und Bildschirmgeräte sind in technischer und organisatorischer Hinsicht (z. B. durch Ausstattung mit entsprechenden Schnittstellen) so auszuwählen und einzusetzen, daß der Austausch bzw. die Um- und Nachrüstung der Bildschirmgeräte durch eine bessere, menschengerechte Bildschirmtechnologie möglich ist und nicht behindert wird.
1.3.
Es sollen hochauflösende Displays ausgewählt werden. Die Zeichen auf dem Bildschirm dürfen nicht flimmern. Die Bildwiederholfrequenz soll mindestens 60 Hertz Vollbilder, bei Bildschirmen an Personal-Computern mindestens 50 Hertz Vollbilder und bei der Positiv-Darstellung mindestens 70-80 Hertz Vollbilder betragen.
1.4.
Die Größe der Displays hat sich an den Anforderungen der jeweiligen Dienststelle zu orientieren, sie sollen 14“, müssen mindestens jedoch 12“ Bilddiagonale betragen. Hinsichtlich der Darstellung und der Größe der Zeichen sind die Regeln der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft einzuhalten.
Bei Arbeiten, die überwiegend das Gestalten ganzer Seiten (z. B. in Druckvorlagen) mit den notwendigen Korrekturen erfordern, sind Bildschirme auszuwählen, die eine DIN A4-Darstellung ermöglichen.
1.5.
Mehrfarbige Displays sollen nur in besonders begründeten Fällen eingesetzt werden.
1.6
Die Auswahl der farblichen Darstellungsform der Zeichen soll zwischen grüner Farbgebung und dunklem Hintergrund, bernsteinmäßiger Farbgebung auf dunklem Hintergrund und dunkler Farbgebung auf hellem Hintergrund (positive Zeichendarstellung) möglich sein.
1.7.
Das Bildschirmgerät muß ggf. über geeignete Vorrichtungen am Arbeitsplatz sowohl um seine vertikale und horizontale Achse als auch in der Höhe leichtgängig verstellbar sein.
1.8.
Die Senatskommission für das Personalwesen und der Gesamtpersonalrat vereinbaren eine Beschaffungsliste. Im Falle der Nichteinigung erfolgt eine Entscheidung im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 58 ff. BremPVG.
2.

Es ist in der Regel eine deutsche Tastatur und eine Tastenbelegung mit Schriftzeichen nach DIN auszuwählen. Vorzusehen sind farblich hervorgehobene Funktionstasten, ggf. eine abgesetzte Zehnertastatur und eine abgesetzte Cursor-Tastatur.

3.

Arbeitsvorlagen und Masken auf dem Bildschirm sollen sich entsprechen. Bei Veränderungen von Arbeitsvorlagen soll die Software angepaßt werden.

4.

Der Arbeitstisch soll in begründeten Fällen höhenverstellbar sein. Tisch und Stuhl müssen eine leichte Handhabbarkeit und Zugänglichkeit der Stellglieder gewährleisten.

5.

Je Arbeitsplatz soll die Raumfläche in herkömmlichen Räumen nicht weniger als 10 qm, in Großraumbüros nicht weniger als 15 qm betragen.

6.

Die Raumbeleuchtung ist so zu wählen, daß eine unbehinderte Lesbarkeit von Bildschirmanzeige und Arbeitsunterlage gewährleistet ist. Die Arbeitsräume sollen Tageslicht haben. Vom Arbeitsplatz soll Sichtkontakt nach außen möglich sein. Die Raumbeleuchtung muß regulierbar und den örtlichen Gegebenheiten anpaßbar sein. In größeren Büroräumen muß eine individuelle (z. B. stufenlose) Regelung der Beleuchtungsstärke möglich bzw. bei Leuchtstofflampen eine ergonomisch sinnvolle Beleuchtungsstärke einstellbar sein.

7.

Bei Betrieb der automatischen Datenverarbeitungsanlage soll eine Raumtemperatur von mindestens 19 °C bis maximal 22 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit von mindestens 40% bis maximal 60% gewährleistet werden. Bei einer arbeitsplatzbezogenen Raumtemparatur von mehr als 26 °C kann die Tätigkeit am betreffenden Bildschirmarbeitsplatz eingeschränkt werden.

8.

Am Arbeitsplatz soll der Beurteilungspegel entsprechend den Arbeitsstättenrichtlinien für überwiegend geistige Tätigkeiten eingehalten werden.

9.

Der Reflektionsgrad der Wände und Wandflächen soll zwischen 30 und 70% liegen. Die Farbgestaltung ist bei Einrichtung der o. a. Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten durchzuführen.



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