Anlage 2.7/13
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt Mitteilungen**) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt.), Heft 6/97, S. 181, veröffentlicht.