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Anlage 6: Fallbeispiele
Fall 1: Stufenweise Wiedereingliederung nach Rückenerkrankung
Eine Beamtin war über mehrere Monate arbeitsunfähig wegen einer Rückenerkrankung (mit Operation). Im Rahmen der Therapie wurde u.a. eine weitere krankengymnastische Behandlung durchgeführt.
Der amtsärztliche Dienst wurde beauftragt zur weiteren Dienstfähigkeit Stellung zu beziehen. Die amtsärztliche Empfehlung schlug abschließend eine wechselnde Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen vor. Nahezu parallel dazu wurde der Betriebsärztliche Dienst eingeschaltet, der zu dem gleichen Ergebnis wie der Amtsarzt gekommen ist. Es wurde für die Beamtin ein höhenverstellbarer Schreibtisch beschafft.
Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erfolgte nach mehrmaliger Verlängerung der Maßnahme (zunächst 2 Stunden, dann 4 Stunden, dann 6 Stunden) insgesamt über einen Zeitraum von 15 Wochen.
In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen 6 Wochen und 6 Monaten. Sie erfolgt nach Maßgabe eines sogenannten Wiedereingliederungsplans, der vom behandelnden Arzt erstellt wird und den Verlauf der Wiedereingliederungsphase vor dem Hintergrund der bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen einerseits und der zu erwartenden gesundheitlichen Fortschritte andererseits konkretisiert. Für die Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit, so dass ggf. die Kosten der Maßnahme bei der Krankenversicherung liegen.
Wer war wie in den Prozess eingebunden:
Der Vorgesetzte informierte die Mitarbeiterin über das betriebliche Eingliederungsmanagement und führte das Eingliederungsgespräch mit ihr. Er veranlasste die amtsärztliche Untersuchung und stellte den Kontakt zum Betriebsarzt her.
Die Erkrankte stimmte dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu, nahm den Vorschlag der stufenweisen Wiedereingliederung an und arbeitete mit dem Betriebsärztlichen Dienst zusammen. Sie nahm ihre Arzt- und Krankengymnastiktermine wahr. Sie begann die Wiedereingliederung mit 2 Stunden täglich.
Der Arbeitsmediziner des Betriebsärztlichen Dienstes beriet die Mitarbeiterin zu ihren körperlichen Beschwerden, nahm eine Arbeitsplatzanalyse vor und empfahl einen höhenverstellbaren Schreibtisch zu beschaffen.
Fall 2: Stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten nach einem Schlaganfall
Bei einem Verwaltungsangestellten lag vor dem erlittenen Schlaganfall bereits eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 % vor (chronische Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat). Nach seinem Schlaganfall war er aufgrund eines Klinikaufenthaltes und anschließender Reha-Maßnahme über mehrere Monate nicht im Dienst.
Im Rahmen der bereits vor dem Schlaganfall bestehenden Leistungseinschränkungen standen folgende arbeitstechnische Hilfsmittel zur Verfügung: Maus, Tastatur und ein vergrößerter Bildschirm. Die Kosten für solche technischen Arbeitshilfen übernehmen die Rentenversicherungsträger dann, wenn sie für die berufliche Eingliederung und ausschließlich wegen der Behinderung erforderlich sind und wenn bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Versicherungsjahren auf Seiten des/der Versicherten erfüllt ist.
Der Vorgesetze hat nach dem Schlaganfall, der die o.g. Leistungseinschränkungen noch verstärkt hat, besondere Rücksicht auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen genommen.
Wer war wie in den Prozess eingebunden:
Der Vorgesetzte hatte regelmäßigen Kontakt zu dem Mitarbeiter. Er informierte ihn über das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Er hat insgesamt 3 BEM-Gespräche mit dem Mitarbeiter geführt (1. Gespräch vor der Wiedereingliederung, die anderen im weiteren Verlauf). Der Kontakt zum Betriebsärztlichen Dienst wurde hergestellt. Darüber hinaus wurde ein „kleines Integrationsteam“ gebildet, die in allen Phasen den Erkrankten am Arbeitsplatz betreuten und versuchten zu helfen.
Der Erkrankte stimmte einem Eingliederungsgespräch mit seinem Vorgesetzen zu, er war mit der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess einverstanden.
Der Betriebsärztliche Dienst schaute sich den Arbeitsplatz an und war mit allen Maßnahmen einverstanden.
Fall 3: Stufenweise Wiedereingliederung nach Klinikaufenthalt wegen psychischer Erkrankung
Ein Sozialpädagoge war aufgrund einer psychischen Erkrankung (besonders belastende Situation am Arbeitsplatz und private Trennungsphase) 1 Jahr lang arbeitsunfähig.
Es erfolgte eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik, anschließend eine ambulante Psychotherapie. Während der ganzen Erkrankungsphase bestand ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Vorgesetzen und dem Erkrankten.
Wer war wie in den Prozess eingebunden:
Der Vorgesetzte führte mit dem Mitarbeiter ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Die Situation am Arbeitsplatz wurde noch einmal eingehend erörtert, in weiteren Gesprächen wurden darüber hinaus die Kollegen und Kolleginnen mit einbezogen.
Begleitend wurde der Integrationsfachdienst Bremen Fachbereich Berufsbegleitung (IFD-B) mit eingebunden. Dieser half dem Beschäftigten bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme und den daraus resultierenden Folgen innerhalb des Arbeitsprozesses bei der Klärung von Konfliktsituationen.
Die Arbeit des IFD-B erfolgt im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Senatorin für Finanzen – Referat 33, die in der Regel bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Kosten trägt. Schwerbehinderte Beschäftigte bzw. diesen im Sinne des SGB IX gleichgestellte Beschäftigte können unabhängig davon dieses Angebot in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt Bremen in Anspruch nehmen.
Der Mitarbeiter hat den Betriebsärztlichen Dienst eingeschaltet, der aber in diesem speziellen Fall keinen konkreten Vorschlag geben konnte.
Aufgrund von veränderten Zielvorgaben und Aufgabenstellungen wurden für den gesamten Arbeitsbereich in diesem Zusammenhang befristete Einstellungen vorgenommen, die damit mittelbar zur Entlastung des Erkrankten beitrugen. Der Sozialpädagoge ist nunmehr nach einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder in dem Arbeitsbereich tätig.
[Amtl. Anm.:] Die Fallbeschreibungen beziehen sich auf reale Beispiele aus der Praxis und ihren tatsächlichen Verlauf. Sie wurden allerdings in so weit verändert, dass Rückschlüsse auf Personen nicht möglich sind.