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Betrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für das Wirtschaftsjahr 2014 - Anlage 03: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:27.01.2015
Fassung vom:27.01.2015
Gültig ab:28.01.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 317 HGB, § 26 LHO
Betrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für das Wirtschaftsjahr 2014 - Anlage 03: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Anlage 3

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Nach dem Ergebnis unserer Prüfung haben wir am 22. April 2015 dem als Anlagen I bis III beigefügten Jahresabschluss des Wirtschaftsbetriebes „StadtFinanz“ Betrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Absatz 1 LHO, Bremerhaven, zum 31. Dezember 2014 und dem als Anlage IV beigefügten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, der von uns an dieser Stelle wiedergegeben wird:

„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

An den Wirtschaftsbetrieb „StadtFinanz“ Betrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Absatz 1 LHO:

Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Wirtschaftsbetriebes „StadtFinanz“ Betrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Absatz 1 LHO für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geprüft.

Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Einzelregelungen zum Betrieb des Wirtschaftsbetriebes „StadtFinanz“ liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Betriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Betriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Einzelregelungen zum Betrieb des Wirtschaftsbetriebes „StadtFinanz“ und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar."

Vorstehenden Prüfungsbericht des Wirtschaftsbetriebes „StadtFinanz“ Betrieb der Stadt Bremerhaven nach § 26 Absatz 1 LHO erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450).

Die Verwendung des vorstehend wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichts setzt unsere vorherige Zustimmung voraus.

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses und/oder Lageberichtes in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form (einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) erfordert unsere erneute Stellungnahme, soweit dabei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird.

Bremerhaven, 22. April 2015

HANSEATISCHE TREUHAND

Klauß & Kerber Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Kerber   gez. Klauß Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer



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