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Durchführungshinweise zur Elternzeit bei Geburten ab dem 1. Juli 2015
im Anwendungsbereich des TV-L und TVöD und für Beamtinnen und Beamte
vom 16. November 2015
Inhaltsübersicht: | Seite | ||||
I. | Allgemeines | 4 | |||
II. | Anspruch auf Elternzeit | 4 | |||
1. | Allgemeine Voraussetzungen | 4 | |||
1.1 | Anspruchsvoraussetzungen für Eltern | 5 | |||
1.2 | Anspruchsvoraussetzungen für Großeltern | 6 | |||
2. | Dauer und Verteilung der Elternzeit | 6 | |||
2.1 | Dritter Geburtstag | 7 | |||
2.2 | Übertragung von Anteilen der Elternzeit | 7 | |||
3. | Berechtigte Elternteile/Gleichzeitige Elternzeit | 8 | |||
4. | Inanspruchnahme und Gestaltung der Elternzeit | 8 | |||
4.1 | Anmeldefristen | 9 | |||
4.2 | Festlegung auf zwei Jahre und Verlängerung der Elternzeit | 9 | |||
4.3 | Aufteilung der Elternzeit in Abschnitte | 10 | |||
4.4 | Fristversäumnis in Härtefällen | 11 | |||
4.5 | Bescheinigung der Elternzeit | 11 | |||
4.6 | Mitteilungspflichten der Beschäftigten | 11 | |||
4.7 | Planmäßige Beendigung der Elternzeit | 11 | |||
4.8 | Vorzeitige Beendigung der Elternzeit | 12 | |||
4.8.1 | Mit Zustimmung des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten | 12 | |||
4.8.2 | Ohne Zustimmung des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten | 12 | |||
4.8.3 | Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen | 12 | |||
4.8.4 | Sonstige vorzeitige Beendigungsgründe | 13 | |||
5. | Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit | 13 | |||
5.1 | Durch Arbeitgeber | 13 | |||
5.2 | Durch Beschäftigte | 14 | |||
6. | Entlassung während der Elternzeit (Beamtinnen und Beamte) | 15 | |||
7. | Befristete Einstellung von Ersatzkräften | 15 | |||
III. | Arbeits- | 16 | |||
1. | Befristet Beschäftigte | 16 | |||
2. | Beschäftigungszeit | 16 | |||
3. | Betriebliche Altersversorgung | 16 | |||
4. | Entgelt | 18 | |||
5. | Entgelt im Krankheitsfall | 18 | |||
6. | Jahressonderzahlung | 19 | |||
7. | Jubiläumsgeld | 24 | |||
8. | Kindergeld, Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile | 24 | |||
9. | Sterbegeld | 25 | |||
10. | Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg | 25 | |||
11. | Urlaub (Erholungs- | 26 | |||
11.1 | Wartezeit | 26 | |||
11.2 | Kürzung vor Urlaubsgewährung | 26 | |||
11.3 | Kürzung nach Urlaubsgewährung | 27 | |||
11.4 | Nachgewährung | 27 | |||
11.5 | Keine Freistellung aus anderen Gründen | 28 | |||
11.6 | Urlaubsdauer bei Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit | 28 | |||
11.7 | Urlaubsabgeltung | 29 | |||
12. | Vermögenswirksame Leistungen | 29 | |||
IV. | Beamtenrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit auf das bestehende Beamtenverhältnis | 29 | |||
1. | Besoldung | 30 | |||
2. | Beihilfe | 30 | |||
3. | Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen | 30 | |||
V. | Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit | 33 | |||
1. | Allgemeines | 33 | |||
2. | Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber (für den Bereich der Beschäftigten) | 34 | |||
2.1 | Geltungsbereiche des TV- | 34 | |||
2.2 | Geltung anderer gesetzlicher Regelungen | 34 | |||
2.3 | Unveränderte Fortsetzung bereits vereinbarter Teilzeitbeschäftigung | 34 | |||
2.4 | Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit | 34 | |||
2.4.1 | Einvernehmliche Vereinbarung | 35 | |||
2.4.2 | Geltendmachung des Teilzeitanspruchs im Anspruchsverfahren | 35 | |||
2.4.3 | Ablehnung durch den Arbeitgeber | 37 | |||
2.4.4 | Zustimmungsfiktion bei nicht fristgerechter Ablehnung | 37 | |||
2.4.5 | Rechtsschutzmöglichkeiten | 38 | |||
2.5 | Erneute Verringerung der Arbeitszeit | 38 | |||
2.6 | Rückkehr zum bisherigen Beschäftigungsumfang | 38 | |||
4. | Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit (für den Bereich der Beschäftigten) | 39 | |||
6. | Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber | 39 | |||
VI. | Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit | 40 | |||
1. | Allgemeines | 40 | |||
2. | Kranken- und Pflegeversicherung | 40 | |||
2.1 | Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) | 40 | |||
2.2 | Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit | 41 | |||
3. | Arbeitslosenversicherung | 41 | |||
4. | Rentenversicherung | 41 |
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) regelt in den Abschnitten 1 und 3 (§§ 1 bis 4 sowie 5 bis 14) die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld. Daneben bestehen in einigen Bundesländern ggf. eigenständige Regelungen zu einem Landeserziehungsgeld. Neben den Beschäftigten können auch Auszubildende Elterngeld erhalten. Das Elterngeld ist als dynamische Entgeltersatzleistung ausgestaltet und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 €. Die Elternzeit ist im Abschnitt 4 (§§ 15 bis 21) geregelt. Darüber hinaus enthält das BEEG die Abschnitte 2 „Betreuungsgeld“ und 5 „Statistik und Schlussvorschriften“.
Die nachfolgenden Durchführungshinweise beschränken sich auf die Regelungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit. Da der Anspruch auf Elterngeld keine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, wird nachfolgend auf weitergehende Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld im Einzelnen verzichtet. Nähere Informationen zum Elterngeld sowie Broschüren zu Elterngeld und Elternzeit sind auf den Internetseiten des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de) zum Download abrufbar. Zum Anspruch und zur Höhe des Elterngeldes können sich die Beschäftigten an die zuständigen Elterngeldstellen wenden. Im Land Bremen sind dies das Amt für Soziale Dienste (Elterngeldstelle beim Sozialzentrum Mitte/östliche Vorstadt, Rembertistraße 39, 28203 Bremen) und die elterngeldstelle des Amtes für Jugend und Familie, obere Bürger 39a, 27568 Bremerhaven.
Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) haben sich zahlreiche Änderungen und Neuregelungen ergeben, die eine Neufassung der Durchführungshinweise erforderlich machen. Gleichzeitig werden Hinweise für den Bereich der Beamtinnen und Beamten gegeben. Die Änderungen gelten für ab dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder. Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, sind die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BEEG); ausgenommen sind lediglich einzelne Vorschriften, die für die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht relevant sind. Für diese Kinder bleibt das Rundschreiben zur Elternzeit in der Fassung vom 25. Juli 2014 weiter maßgebend.
Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder Tarifvertrages beziehen sich im Folgenden auf das BEEG.
Beschäftigte haben unter den im BEEG näher bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Elternzeit. Dabei handelt es sich um ein den Beschäftigten eingeräumtes Gestaltungsrecht, das unmittelbar zum Ruhen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Hauptpflichten führt. Die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf also nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings sind bei der Geltendmachung des Anspruchs gewisse Regeln zu beachten.
Es obliegt dem Arbeitgeber zu prüfen, ob ein Anspruch auf Elternzeit besteht. Sofern Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit bestehen, kann der Arbeitgeber - auch wenn dies im BEEG nicht mehr ausdrücklich normiert ist - die Elterngeldstelle um Stellungnahme bitten. Aus Gründen des Datenschutzes ist die vorherige Zustimmung der/des Beschäftigten Voraussetzung, sofern die Elterngeldstelle für ihre Stellungnahme personenbezogene Daten benötigt.
Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Absatz 2 Satz 6).
Rechtsgrundlage für Beamtinnen und Beamten ist § 1 der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten i.V.m. § 6 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV)und § 15 Abs. 1 – 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils geltenden Fassung.
Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitbeschäftigung und bei geringfügiger Beschäftigung. Auch Auszubildende können Elternzeit nehmen.
Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte haben nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen (§ 15 Absatz 1 Satz 1).
Zu beachten ist, dass nichtsorgeberechtigte Elternteile und die vorgenannten Beschäftigten nach Buchstabe b bis f die Elternzeit nur beanspruchen können, wenn ihnen der sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung erteilt (§ 15 Absatz 1 Satz 2).
Der Anspruch auf Elternzeit setzt ferner voraus, dass die/der Beschäftigte während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig ist (§ 15 Absatz 4 Satz 1, für Beamtinnen und Beamte 30 Wochenstunden gem. § 7 MuSchEltZV).). Nähere Einzelheiten zur Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (sog. Elternteilzeit) siehe unten Abschnitt IV. Auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) haben - sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen - Anspruch auf Elternzeit; die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten allerdings nicht angerechnet (§ 20 Absatz 1). Nach § 20 Absatz 2 steht auch den in Heimarbeit Beschäftigten ein Anspruch auf Elternzeit zu.
Nicht zu den Berechtigten zählen Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten und Praktikantinnen/Praktikanten, wenn ihre Tätigkeit auf die Schule oder die Hochschule bezogen und damit unselbständiger Teil der Schul-/Hochschulausbildung ist. Praktikantinnen und Praktikanten nach § 26 Berufsbildungsgesetz haben hingegen Anspruch auf Elternzeit, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch das eingangs erwähnte Gesetz vom 18. Dezember 2014 wurde für Geburten ab dem 1. Juli 2015 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von (Groß-)Elternzeit erweitert (§ 15 Absatz 1a).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass Beschäftigte mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht (§ 15 Absatz 1a Satz 2).
Erfüllen die Großeltern die Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit, sind die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit vollumfänglich anzuwenden. Dies gilt z. B. auch für die Urlaubsregelung nach § 17 und für den Kündigungsschutz nach § 18. Unterschiede gibt es hinsichtlich des Elterngeldes; dieses steht ggf. den Eltern, aber nicht den Großeltern zu.
Der Umfang der Elternzeit beträgt pro Elternteil und pro Kind 36 Monate, die auf drei Zeitabschnitte verteilt werden können. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht - unabhängig von dem Anspruch auf Elterngeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag), § 15 Absatz 2 Satz 1. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die jeweiligen rechtlich zulässigen Zeiträume der Elternzeit überschneiden (§ 15 Absatz 2 Satz 4), weil z. B. Mehrlingsgeburten oder eine kurze Geburtenfolge vorliegen. Dabei kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten in der Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (§ 15 Absatz 2 Satz 2; vgl. Ziffer 2.2 Beispiele 1 bis 3). Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann die Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab dem Tag der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens innerhalb einer Rahmenfrist bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden (§ 15 Absatz 2 Satz 5).
Der Vater kann die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Die Mutter kann ihre Elternzeit aber erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist antreten. Die Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit der Mutter angerechnet (§ 15 Absatz 2 Satz 3), d. h. der 3-Jahres-Zeitraum beginnt somit bereits mit Beginn der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist (am Tag nach der Geburt).
Der neue § 15 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht es beiden Elternteilen, jeweils einen Anteil von bis zu 24 Monaten Elternzeit (statt bisher 12 Monate) erst später, nämlich zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch zu nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten ist nicht mehr erforderlich. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist allerdings die schriftliche Anmeldefrist von 13 Wochen zu beachten (siehe hierzu auch unter Ziffer 4.1).
Diese Möglichkeit gilt auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch Großeltern einen Teil der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Allerdings dürfte dies in der Praxis selten vorkommen, da im Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer übertragenen (Groß-)Elternzeit die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1a noch vorliegen müssen (siehe oben Ziffer 1.2).
Beispiel 1 (Mehrlingsgeburt):
Am 1. Oktober 2015 werden Zwillinge (A und B) geboren. Der Vater nimmt für sein Kind A bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres am 30. September 2017 Elternzeit in Anspruch (erstes und zweites Lebensjahr Kind A). Den verbleibenden Anteil der Elternzeit von 12 Monaten für das Kind A überträgt er auf die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019.
Für sein Kind B beansprucht er im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A Elternzeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 (drittes Lebensjahr Kind B). Nach der Neuregelung in § 15 Absatz 2 Satz 2 überträgt er 24 Monate (die ersten beiden Jahre) der Elternzeit für Kind B auf die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021. Der Vater kann somit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2021 (sechs Jahre) Elternzeit in Anspruch nehmen.
Bei einer Geburt vor dem 1. Juli 2015 konnten nach der bisherigen Regelung lediglich bis zu 12 Monate übertragen werden. Der Vater hätte folglich insgesamt nur fünf Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen können.
Beispiel 2 (kurze Geburtenfolge):
Das Kind A wird am 1. Oktober 2015 und das Kind B am 1. Oktober 2016 geboren. Ohne Übertragung eines Anteils der Elternzeit würde sich die Elternzeit für Kind B an die Elternzeit für Kind A anschließen und mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B, d. h. zum 30. September 2019 enden.
Würde allerdings von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, ergäbe sich folgende Elternzeit: Für Kind A nimmt die Mutter zwei Jahre bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres Elternzeit, d. h. bis zum 30. September 2017. Im Anschluss daran nimmt sie für Kind B bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, d. h. bis zum 30. September 2019 Elternzeit in Anspruch. Anschließend nimmt sie die jeweils übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A bis zum 30. September 2020 und für das Kind B dann anschließend die übertragenen 12 Monate bis zum 30. September 2021.
Würde die Elternzeit für Kind A jedoch aufgrund neu einsetzender Mutterschutzfristen für Kind B vorzeitig beendet, können für Kind B keine kompletten 12 Monate Elternzeit (des ersten Lebensjahres des Kindes) übertragen werden. In diesem Fall verkürzt sich die übertragene Elternzeit für Kind B um die Zeit der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 MuSchG.
Beispiel 3 (kurze Geburtenfolge - zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit):
Ausgangssituation (kurze Geburtenfolge) wie Beispiel 2. Alternativ könnte die Mutter auch Elternzeit für 12 Monate bis zum 30. September 2016 für das Kind A und im Anschluss hieran für das Kind B Elternzeit für einen Zeitraum von 24 Monaten bis zum 30.September 2018 in Anspruch nehmen. Die für Kind A verbleibenden 24 Monate Elternzeit und für Kind B verbleibenden 12 Monate Elternzeit könnte die Mutter - ohne Zustimmung des Arbeitgebers - auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des jeweiligen Kindes übertragen; beispielsweise auf den Zeitraum, in dem die Kinder eingeschult werden. Die Mutter müsste diese lediglich 13 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2).
Der Anspruch auf die dreijährige Elternzeit steht jedem Elternteil individuell zu und zwar unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Umfang der andere Elternteil seinen Anspruch nutzt. Besonderheiten gelten hingegen bei der sog. Großelternzeit (siehe oben Ziffer 1.2). Die Elternzeit kann daher anteilig, von jedem Elternteil allein oder auch von beiden Elternteilen gemeinsam (auch zeitgleich) in Anspruch genommen werden (vgl. § 15 Absatz 3 Satz 1). Auch bei gemeinsamer Inanspruchnahme der Elternzeit kann jeder der Elternteile für sich die vollen drei Jahre Elternzeit ausschöpfen. Beiden Elternteilen steht jeweils das Recht zu, einen Teil der Elternzeit von bis zu maximal 24 Monaten auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen.
Dies gilt entsprechend für die oben unter Ziffer 1.1 Buchstabe b bis f genannten Beschäftigten (§ 15 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c).
Die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers Dienstvorgesetzten. Das gilt nunmehr auch für den Fall, dass ein Anteil von bis zu 24 Monaten übertragen und erst zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden soll (siehe Ziffer 2.2). Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen diese allerdings unter Beachtung der folgenden Fristen schriftlich von ihrem Arbeitgeber/Dienstvorgesetzten verlangen.
Mit der Neufassung des § 16 Absatz 1 Satz 1 richtet sich die Anmeldefrist nach der zeitlichen Lage der begehrten Elternzeit.
Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss die/der Beschäftigte/Beamte die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich anmelden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1). Soll die Elternzeit des Vaters bereits mit der Geburt des Kindes beginnen, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Der Beginn der Elternzeit wird automatisch auf den tatsächlichen Geburtstermin angepasst.
Für die Elternzeit im Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes wird die schriftliche Anmeldefrist auf dreizehn Wochen erhöht (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2).
Eine frühzeitige Ankündigungserklärung, aus der hervorgeht, wann die flexiblen 24 Elternzeitmonate genommen werden sollen, ist nicht erforderlich. § 16 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die oder der Elternzeitberechtigte sich nur bei Anmeldung einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes festlegen muss (siehe Ziffer 4.2). Eine Festlegung für zwei Jahre zwischen dem dritten und achten Geburtstag ist nicht notwendig (BT-Drs. 18/2583 S. 36).
Für den Fall, dass eine Elternzeit vor dem dritten Geburtstag begonnen wird und ohne Unterbrechung über den dritten Geburtstag hinaus andauert, muss für den Elternzeitanteil vor dem dritten Geburtstag die siebenwöchige Anmeldefrist und für den Elternteilzeitanteil ab dem dritten Geburtstag die Anmeldefrist von 13 Wochen eingehalten werden.
Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. Eine nochmalige Anmeldung ist nicht erforderlich. Eine angemessene Verkürzung der Anmeldefrist ist bei Vorliegen dringender Gründe (z. B. Beginn einer nicht planbaren Vollzeit- oder Adoptivpflege oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters) ausnahmsweise möglich (§ 16 Absatz 1 Satz 3).
Will die/der Beschäftigte oder die Beamtin oder der Beamte Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nehmen, muss sie/er sich gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit verbindlich festlegen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll (§ 16 Absatz 1 Satz 2).
Meldet die/der Beschäftigte oder die Beamtin oder der Beamte innerhalb der zwei Jahre nur für ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass im darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird. Bleibt die mitgeteilte Elternzeit hinter diesem Zeitraum zurück und möchte die/der Beschäftigte oder die Beamtin oder der Beamte die Elternzeit dann noch verlängern, ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Absatz 3 Satz 1). Das trägt dem Interesse des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten nach Planungssicherheit Rechnung (BAG-Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - Rn. 25 und 27). Der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzten hat die Entscheidung über die Zustimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 Absatz 3 BGB zu treffen. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn bei der Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn zunächst Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres genommen wurde und unmittelbar anschließend die weitere Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beansprucht wird.
In den Fällen, in denen die Mutter die Elternzeit im Anschluss an eine Mutterschutzfrist oder im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub in Anspruch nimmt, werden diese Zeiten bei der Zweijahresfrist für die verbindliche Festlegung der Elternzeit angerechnet. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Festlegung der Elternzeit für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgen muss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 und 5).
Haben sich die Anspruchsberechtigten die Elternzeit aufgeteilt und kann der zwischen ihnen vorgesehene Wechsel aus wichtigem Grund nicht erfolgen, so muss der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzte einer Verlängerung zustimmen (§ 16 Absatz 3 Satz 4). Die dadurch eingetretene Verlängerung zählt allerdings nur als ein Zeitabschnitt i. S. d. § 16 Absatz 1 Satz 6, sofern das bisherige Arbeitsverhältnis nicht wieder auflebt.
Die Elternzeit kann, ohne dass es einer Zustimmung bedarf, für jeden Elternteil auf jeweils drei Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 6 Halbsatz 1).
Beispiel:
Die Mutter nimmt einen Teil der Elternzeit von 12 Monaten unmittelbar nach der Geburt, einen Teil von sechs Monaten mit Beginn des 18. Lebensmonats zur Eingewöhnung in die Kita und einen weiteren Teilabschnitt von 12 Monaten ab dem 6. Geburtstag des Kindes mit der Einschulung in Anspruch.
Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist lediglich mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich/Dienstvorgesetzten (§ 16 Absatz 1 Satz 6 Halbsatz 2).
Um einen neuen Zeitabschnitt handelt es sich nur, wenn sich an einen ersten Zeitraum der Elternzeit zunächst ein Zeitraum anschließt, in dem sich die/der Beschäftigte oder die Beamtin/der Beamte nicht in Elternzeit befindet, d. h, dass die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis wieder voll aufleben. Wird eine Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten verlängert (§ 16 Absatz 3), handelt es sich nicht um einen neuen Zeitabschnitt. Nicht als neuer Zeitabschnitt zählt daher ein Teil der übertragbaren 24 Monate der Elternzeit, wenn sich dieser unmittelbar an die ursprünglich angemeldete und bereits beanspruchte Elternzeit innerhalb des Zeitraumes bis zum dritten Lebensjahr des Kindes anschließt. Werden die übertragbaren 24 Monate hingegen auf einen späteren Zeitpunkt übertragen, so dass die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Hauptpflichten zwischenzeitlich wieder voll aufleben, zählt dies als neuer Zeitabschnitt.
Soll der dritte Elternzeit-Abschnitt zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen, hat der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzte die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag des Beschäftigten innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen (§ 16 Absatz 1 Satz 7). An die dringenden betrieblichen Gründe sind höhere Anforderungen zu stellen als in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe müssen demnach schwerwiegend sein. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn ein dritter Elternzeitabschnitt zu erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Belange führen würde. Das Merkmal „dringend“ steigert die zu erfüllenden Anforderungen und kann mit den Worten „nahezu zwingend“ umschrieben werden. Eine Ablehnung kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. November 2014, BT-Drs. 18/3086).
Zur Vermeidung von Härten bestimmt § 16 Absatz 2, dass Beschäftigte/Bedienstete, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Absatz 1 MuSchG (Mutterschutzfrist) anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen konnten (z. B. wegen eines Krankenhausaufenthalts), dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen können. Der Hinderungsgrund muss dabei der Äußerung des Verlangens der Elternzeit entgegenstehen; ein den Antritt der Elternzeit hindernder Grund reicht nicht aus [vgl. insoweit das noch zum Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ergangene BAG-Urteil vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 -].
Der Arbeitgeber/Dienstherr hat der/dem Beschäftigten oder der Beamtin oder dem Beamten die Elternzeit zu bescheinigen (§ 16 Absatz 1 Satz 8). Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die Verpflichtung der/des Beschäftigten, im Falle eines Arbeitgeberwechsels bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über die bereits genommene Elternzeit vorzulegen (§ 16 Absatz 1 Satz 9). Hierdurch kann der neue Arbeitgeber prüfen, ob der Anspruch der/des Beschäftigten auf insgesamt 36 Monate Elternzeit bereits durch den alten Arbeitgeber vollständig erfüllt wurde bzw. wie viel Elternzeit noch beansprucht werden kann.
Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, haben dem Arbeitgeber eine Änderung in der Anspruchsberechtigung unverzüglich mitzuteilen (§ 16 Absatz 5). Die Mitteilungspflicht der Beschäftigten bezieht sich auf alle Änderungen, die für den Anspruch auf Elternzeit erheblich sind. Beschäftigte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, machen sich ggf. schadenersatzpflichtig. Das gilt auch für Beamtinnen und Beamte.
Die vereinbarte Elternzeit ist bindend und endet grundsätzlich mit Ablauf des gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstvorgesetzten in der schriftlichen Erklärung der/des Beschäftigten oder der Beamtin oder des Beamten verbindlich festgelegten Zeitraums. Die Elternzeit endet insbesondere nicht, wenn der Anspruch auf Elterngeld wegfällt.
Eine vorzeitige Beendigung ist ohne Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Dienstvorgesetzten möglich (§ 16 Absatz 3 Satz 1). Ein Rechtsanspruch auf die Zustimmung besteht nicht, denn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seine für die Elternzeit getroffenen Dispositionen stehen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ohne seine Zustimmung grundsätzlich entgegen (BT-Drs. 14/3553 S. 23). Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen (§ 315 Absatz 1 BGB) zu treffen (BAG-Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10; siehe auch Ziffer 4.2). Nach einer schriftlichen Ablehnung hat die/der Beschäftigte oder die Beamtin oder der Beamte keinen Anspruch auf vorzeitige Wiederaufnahme der Beschäftigung.
Liegen hingegen besonders schwerwiegende Gründe vor, besteht grundsätzlich das Recht, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. So räumt § 16 Absatz 3 Satz 2 den Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten aus folgenden zwei besonderen Gründen ein einseitiges Gestaltungsrecht ein; danach können sie ihre Elternzeit ohne Zustimmung durch einseitige Erklärung vorzeitig beenden:
Der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzte hat hier nur ein eingeschränktes form- und fristgebundenes Ablehnungsrecht. Er kann die vorzeitige Beendigung lediglich innerhalb einer Frist von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wobei für die Ablehnung die Schriftform vorgeschrieben ist (§ 16 Absatz 3 Satz 2). Nach Ablauf der Frist kann die vorzeitige Beendigung nicht mehr wirksam abgelehnt werden. Die vierwöchige Frist ist eine Ausschlussfrist, die der Rechtssicherheit dient. Beruft sich der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzte auf sein Zustimmungsverweigerungsrecht, muss er die dafür ursächlichen dringenden dienstlichen Gründe im Ablehnungsschreiben angeben. Um dem Arbeitgeber/Dienstvorgesetzten die Nutzung der Ablehnungsfrist zu ermöglichen, muss die vorzeitige Beendigung der Elternzeit durch die Bediensteten ebenfalls vier Wochen vor dem beabsichtigten Beendigungstermin angekündigt werden (BAG-Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 27).
Der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878 ff.) in § 16 Absatz 3 eingefügte neue Satz 3 stellt klar, dass weibliche Beschäftigte/Beamtinnen die angemeldete Elternzeit vorzeitig - ohne Zustimmung des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten - beenden können, um die Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen soll die Beschäftigte/Beamtin dem Arbeitgeber/Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (siehe zweiter Halbsatz a. a. O.). Diese Neuregelung dient der Umsetzung eines Urteils des EuGH vom 20. September 2007 - C-116/06 (Kiiski). Hiernach ist es mit den europäischen Richtlinien 89/391/EWG (Mutterschutz) und 76/207/EWG i. d. F. 2002/73/EG (Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unvereinbar, wenn weiblichen Beschäftigten durch die Inanspruchnahme von Elternzeit ihre mit dem Mutterschaftsurlaub bzw. Mutterschutz verbundenen Rechte genommen werden.
Hat eine Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bereits zu laufen begonnen und beendet die Beschäftigte/Beamtin sodann die Elternzeit, wirkt die Beendigung nicht auf den Beginn der Mutterschutzfrist zurück. Der zunächst als Elternzeit genommene Zeitraum ist auch rechtlich weiterhin als Zeit der Elternzeit zu behandeln.
Bei vorzeitiger Beendigung ist nach den Vorschriften des BEEG die Bewilligung einer weiteren Elternzeit nicht ausgeschlossen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Elternzeit für ein Kind ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf höchstens drei Zeitabschnitte verteilt werden kann (§ 16 Absatz 1 Satz 6).
Stirbt das Kind während der Elternzeit bzw. Großelternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Absatz 4).
Bei der Großelternzeit gelten andere Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung. Fällt eine der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1a weg, endet die Großelternzeit. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Enkelkind nicht mehr im gleichen Haushalt mit den Großeltern oder einem Großelternteil wohnt, oder beide Elternteile volljährig geworden sind und nicht mindestens ein Elternteil sich in einer vor dem 18. Lebensjahr begonnenen Ausbildung befindet, die die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3 besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, sowie während der Elternzeit nicht kündigen.
Für den Beginn des Kündigungsschutzes ist Folgendes, abhängig vom Zeitraum der begehrten Elternzeit zu beachten:
Das gesetzliche Kündigungsverbot des § 18 besteht jedoch nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 15 und 16 für die Elternzeit vorliegen (BAG-Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 25, 30 und 22).
In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber allerdings ausnahmsweise die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle beantragen (§ 18 Absatz 1 Satz 4 und 5). Besondere Fälle in diesem Sinne sind z. B. die Verlagerung oder Stilllegung von Betrieben. Auf die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassene „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ vom 3. Januar 2007) wird hingewiesen (Bundesanzeiger Ausgabe 5 vom 9. Januar 2007, S. 247; abrufbar unter www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de). Aufsichtsbehörde in Bremen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremen, Parkstr. 58/60, 28209 Bremen und Dienstort Bremerhaven, Lange Str. 119, 27580 Bremerhaven.
Die Zulässigkeitserklärung (Genehmigung, Zustimmung) muss vor Ausspruch der Kündigung erteilt worden sein, ansonsten ist die Kündigung nichtig. Nicht erforderlich ist jedoch die Bestands- oder Rechtskraft der Zulässigkeitserklärung, solange diese als Verwaltungsakt wirksam ist (vgl. BAG-Urteil vom 25. März 2004 - 2 AZR 295/03 -).
Nach § 18 Absatz 2 gilt der Kündigungsschutz des Absatzes 1 entsprechend, wenn Beschäftigte
Spricht der Arbeitgeber während der Elternzeit im Rahmen des § 18 Absatz 1 Satz 4 in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung aus, können Beschäftigte nur innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Der Lauf dieser Drei-Wochen-Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Kündigung von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt und diese Zulässigkeitserklärung auch der/dem Beschäftigten bekannt gegeben wurde (§ 4 Satz 4 KSchG). Wird der/dem Beschäftigten erst nach Zugang der rechtmäßigen Kündigung die Zulässigkeitserklärung bekannt gegeben, beginnt der Lauf der Drei-Wochen-Frist erst mit dieser Bekanntgabe. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Eine gegenüber der/dem Beschäftigten verbotswidrig ohne vorherige Bekanntgabe der Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde ausgesprochene Kündigung setzt den Lauf der Drei-Wochen-Frist wegen § 4 Satz 4 KSchG hingegen nicht in Gang. Die/Der Beschäftigte kann dann ohne die Begrenzung der Drei-Wochen-Frist das Fehlen einer Zulässigkeitserklärung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 - bis zur Grenze der Verwirkung - jederzeit geltend machen (vgl. BAG-Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 487/02 - und vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 -).
Beschäftigte können ihrerseits nach § 19 das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese besondere gesetzliche Kündigungsfrist geht der für das Arbeitsverhältnis sonst geltenden Kündigungsfrist vor.
Eine dem § 10 Absatz 2 MuSchG entsprechende Vorschrift für den Fall der späteren Wiedereinstellung nach einem zum Ende der Elternzeit beendeten Arbeitsverhältnis enthält das BEEG nicht.
Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sowie Beamtinnen und Beamte auf Probe und Widerruf mit einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelten die Entlassungsvorschriften der §§ 22 Abs. 1 bis 3 und 23 Abs. 1 Nr. 1 – 3, Nr. 5 und Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), so dass für diesen Personenkreis sowohl eine Entlassung kraft Gesetzes (z.B. bei Begründung eines Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn) als auch eine Entlassung durch Verwaltungsakt in Betracht kommen kann.
Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe und im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausüben, dürfen während der Elternzeit nicht gegen ihren Willen entlassen werden (§ 8 Abs. 1 MuSchEltZV). Eine Entlassung ist jedoch möglich, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
Eine Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten gem. § 23 Abs. 1 Nummer 4 BeamtStG ist jederzeit möglich.
§ 21 enthält eine über die Fälle der Elternzeit hinausgehende Sonderregelung für die befristete Einstellung von Ersatzkräften. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift liegt ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn eine/ein Beschäftigte(r) zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten für die Dauer
eingestellt wird; die Befristung kann für diese Zeiten zusammen oder auch nur für Teile davon erfolgen.
Die Vorschrift erfasst somit auch die Einstellung von Ersatzkräften für Beschäftigte, die eine befristete Teilzeitbeschäftigung (§ 11 Absatz 1 TV-L / TVöD) oder einen Sonderurlaub nach § 28 TV-L / TVöD (unbezahlter Sonderurlaub aus wichtigem Grund, hier: zur Betreuung eines Kindes) in Anspruch nehmen. Die Befristung kann sich auch über die notwendigen Zeiten einer Einarbeitung erstrecken (§ 21 Absatz 2). Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den rechtlich zulässigen Zwecken zu entnehmen sein (Zeit- oder Zweckbefristung nach § 21 Absatz 3). Die Befristung kann somit auch „für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und/oder für die Dauer der Elternzeit“ der/des zu vertretenden Beschäftigten vereinbart werden, d. h. ohne kalendermäßige Bestimmung.
Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und die/der Beschäftigte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat (§ 21 Absatz 4). Zustimmungsfrei endet die Elternzeit vorzeitig, wenn das Kind stirbt (§ 16 Absatz 4), eine Beschäftigte wegen eines weiteren Kindes die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nimmt (§ 16 Absatz 3 Satz 3) oder bei einer - nicht auf § 19 beruhenden - Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die/den Beschäftigten (BT-Drs. 14/3553, S. 23) sowie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf (§ 16 Absatz 3 Satz 2). Ferner endet die Großelternzeit vorzeitig und zustimmungsfrei, wenn die Voraussetzungen für die Großelternzeit (§ 15 Absatz 1a) weggefallen sind (vgl. Ziffer 4.8.4). Die befristet eingestellte Ersatzkraft kann sich in diesen Fällen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen (§ 21 Absatz 5). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann durch Vertrag ausgeschlossen werden (§ 21 Absatz 6).
§ 21 stellt eine Spezialnorm in Bezug auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen in den o. g. Fällen dar und wird insoweit durch die allgemeinen Regelungen des TzBfG ergänzt. Der Arbeitgeber muss z. B. das Schriftformerfordernis des § 14 Absatz 4 TzBfG beachten.
In Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, die aus den in § 21 Absatz 1 genannten Gründen befristet eingestellt werden, sollte grundsätzlich vereinbart werden, dass für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des § 21 Absatz 1 bis 5 gelten.
Nehmen befristet Beschäftigte Elternzeit in Anspruch, endet das befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung; der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschiebt sich nicht um die Dauer der Elternzeit. Etwas anderes gilt nur bei Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (§ 2 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG) sowie für Zeiten der Berufsbildung nach § 20 Absatz 1.
Die Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 TV-L / TVöD läuft in Zeiten der Inanspruchnahme einer Elternzeit weiter, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht und lediglich ruht. Schließt sich dagegen an die Elternzeit ein Sonderurlaub nach
§ 28 TV-L / TVöD an, ist die Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, es sei denn der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Eine bestehende Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wird durch die Elternzeit nicht berührt. Da während der Elternzeit im Rahmen des ruhenden Arbeitsverhältnisses kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, sind während dieser Zeit grundsätzlich auch keine Umlagen oder Beiträge zu entrichten [vgl. § 16 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV)]. Daher können auch keine Versorgungspunkte nach § 8 ATV erworben werden. Während der Elternzeit nach § 15 werden jedoch dem Versorgungskonto der/des Beschäftigten bei der Zusatzversorgungseinrichtung zusätzliche Versorgungspunkte als soziale Komponenten gutgeschrieben (§ 9 Absatz 1 ATV). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht, sieht die derzeitige tarifvertragliche Regelung vor, dass für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht - höchstens 36 Kalendermonate je Kind - diejenigen Versorgungspunkte berücksichtigt werden, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 € in diesem Monat ergeben würden. Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse, bestimmt die/der pflichtversicherte Beschäftigte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte berücksichtigt werden sollen. Falls während der Elternzeit noch Arbeitsentgelt aus einer Nachzahlung zufließt, ist dies unerheblich. Mutterschutzzeiten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG werden ebenfalls als soziale Komponenten berücksichtigt (§ 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 ATV). Für diese Zeiten werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TV-L gezahlt worden wäre; diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.
Wird während der Elternzeit die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L / TVöD gezahlt (vgl. nachstehend Ziffer 6), gehört diese Einmalzahlung insoweit nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, als sie auf die Elternzeit entfällt (§ 15 Absatz 2 ATV i. V. m. Satz 1 Nr. 14 der Anlage 3 zum ATV). Zur Bemessung der Umlagen/Beiträge zur Zusatzversorgung ist der Betrag der Jahressonderzahlung für jeden bei der Berechnung der Jahressonderzahlung berücksichtigten Kalendermonat, für den keine Umlagen/Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten waren, um ein Zwölftel zu vermindern; die Umlagen/Beiträge sind nur aus dem ggf. verbleibenden Restbetrag zu entrichten. Die Jahressonderzahlung ist in dem Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden ist.
Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, werden lediglich die Versorgungspunkte aus dem während der Teilzeitbeschäftigung erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt; in diesem Fall werden keine Versorgungspunkte im Rahmen der sozialen Komponente nach § 9 Absatz 1 ATV gutgeschrieben. Dies gilt auch, wenn das tatsächliche Entgelt 500 € unterschreitet.
Es wird empfohlen, die Beschäftigten bei der Beantragung der Elternzeit darauf hinzuweisen, dass zusatzversorgungsrechtliche Einbußen dadurch eintreten können, dass während der Elternzeit kein oder ein niedrigeres als das bisherige Entgelt gezahlt wird. Anfragen wegen der Auswirkungen im Einzelnen sollten die Beschäftigten an die Zusatzversorgungseinrichtung richten.
Beschäftigte haben während der Elternzeit die Möglichkeit, sich im Rahmen der steuerlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge („Riester-Rente“) freiwillig zu versichern (§ 26 ATV). Eine bereits bestehende freiwillige Versicherung kann beitragsfrei gestellt oder mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden.
Wurde vor der Elternzeit eine Entgeltumwandlung vereinbart, ruht diese Vereinbarung, wenn während der Elternzeit kein Entgelt gezahlt wird. Soweit es Regelungen des Versicherungsträgers vorsehen, kann die/der Beschäftigte die Versicherung während der Elternzeit mit eigenen Beiträgen fortführen. Dies ist z.B. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) der Fall. Hierauf sollten die Beschäftigten bei der Beantragung der Elternzeit hingewiesen werden (vgl. Ziffer II.10 der Hinweise zum TV-EntgeltU-B/L vom 25. August 2011 - 6-14 / 1499/11 - D/5 -).
Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d. h. seitens der Beschäftigten entfällt die Arbeitspflicht und seitens des Arbeitgebers die Bezahlungspflicht. Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats, so dass der Entgeltanspruch nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, wird nur das Entgelt, das zeitanteilig auf den Anspruchszeitraum entfällt, gezahlt (§ 24 Absatz 3 Satz 1 TV-L / TVöD).
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind (sog. unständige Entgeltbestandteile), sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TV-L / TVöD sind gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 TV-L /TVöD auch dann am Zahltag des zweiten auf ihre Entstehung folgenden Kalendermonats zu zahlen, wenn sich die Beschäftigten in diesem Monat in Elternzeit befinden. Ausnahmeregelungen für Zeiträume ohne Entgeltanspruch sehen der TV-L und TVöD nicht vor.
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L / TVöD für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder eines Erholungsurlaubs nach Beendigung der Elternzeit ist zu beachten, dass die unständigen Entgeltbestandteile auch hier mit dem Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate zu berechnen sind, so dass sie sich unter Umständen zunächst nur auf 0 € belaufen. Wechselt die/der Beschäftigte nach Beendigung der Elternzeit in eine Teilzeitbeschäftigung, sind die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde zu legen (Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L / TVöD).
Soweit während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, erhalten die Teilzeitbeschäftigten das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L / TVöD) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 24 Absatz 2 TV-L / TVöD). Das Entgelt wird also zeitanteilig bemessen, d. h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird.
Zu den Auswirkungen einer Elternzeit oder einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg nach §§ 16 und 17 TV-L / TVöD siehe Ziffer 10.
Während der Elternzeit wird kein Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) gewährt. Erkranken Beschäftigte während der Elternzeit, löst auch dies keine Entgeltfortzahlung aus, da die Pflicht zur Arbeitsleistung bereits ruht. Die Elternzeit wird durch die dem Grunde nach bestehende Arbeitsunfähigkeit also nicht unterbrochen.
Wenn Beschäftigte nach Beantragung der Elternzeit, aber vor deren Beginn arbeitsunfähig erkranken und die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Elternzeit noch andauert, entfällt der Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall mit Beginn der Elternzeit (vgl. BAG-Urteil vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 -).
Sind Beschäftigte im Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt, erhalten sie vom Tag nach Ablauf der Elternzeit an Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Die Sechswochenfrist für die Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1 TV-L / TVöD beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Elternzeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Sechswochenfrist hinaus an, wird anschließend ein Krankengeldzuschuss gezahlt, wenn die tariflichen Bezugsfristen nach § 22 Absatz 3 TV-L / TVöD noch nicht abgelaufen sind; für deren Berechnung ist jedoch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit und nicht wie bei der Entgeltfortzahlung vom Tage nach deren Beendigung auszugehen.
Beispiel:
Die Elternzeit einer Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L/TVöD) von mehr als einem, aber weniger als drei Jahren endet mit Ablauf des 15. April; Tag der Arbeitsaufnahme wäre der 16. April.
Die Beschäftigte erkrankt noch während der Elternzeit am 2. April und die Arbeitsunfähigkeit dauert bis zum 15. Juli fort (= 15 Wochen). Vom Tag nach Ablauf der Elternzeit (16. April) wird für die Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertage) das Entgelt nach § 21 TV-L / TVöD fortgezahlt (§ 22 Absatz 1 TV-L / TVöD) - also bis zum 27. Mai.
Anschließend wird Krankengeldzuschuss für die noch nicht abgelaufene tarifliche Bezugsdauer bis zum Ende der 13. Woche (91. Kalendertag) seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit (2. April) gezahlt (§ 22 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative TV-L / TVöD) - also bis zum 1. Juli.
Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) gemäß § 24 Absatz 2 TV-L / TVöD nur in dem Umfang, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ist gemäß Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 und Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L /TVöD auf die Arbeitszeit nach der Arbeitszeitänderung abzustellen. Es werden die nach der Änderung der individuellen Arbeitszeit liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
Für den Fall, dass zwischen der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem Krankheitsfall kein voller Kalendermonat liegt, ist nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Im TVöD gibt es eine solche Regelung nicht.
Die Elternzeit berührt die Anspruchsvoraussetzungen für die Jahressonderzahlung nach dem TV-L / TVöD nicht, da die Stichtagsregelung in § 20 Absatz 1 TV-L / TVöD lediglich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember abstellt. Allerdings wirkt sich die Elternzeit nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, mindernd aus.
Grundsätzlich vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem nicht für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L / TVöD bestand (§ 20 Absatz 4 Satz 1 TV-L / TVöD; vgl. hierzu das noch zum BErzGG ergangene BAG-Urteil vom 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - Rn. 25, 26). Im Falle der Inanspruchnahme der Elternzeit unterbleibt eine Verminderung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat (§ 20 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c TV-L). Die darüber hinausgehende Elternzeit führt zur Kürzung der Jahressonderzahlung.
Beispiel 1:
Ein Kind wird am 4. Juli 2015 geboren. Die Mutter war vor Beginn der Mutterschutzfristen Vollzeitbeschäftigte und nimmt im Anschluss an die Mutterschutzfristen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes Elternzeit - also bis zum 3. Juli 2016.
Tag der Entbindung, unterstellt zugleich | 04.07.2015 |
Schutzfrist vor der Geburt | 23.05.2015 bis 03.07.2015 |
Schutzfrist nach der Geburt | 05.07.2015 bis 29.08.2015 |
Elternzeit, angemeldet bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes | 30.08.2015 bis 03.07.2016 |
Auswirkungen auf Jahressonderzahlung 2015
Für das Kalenderjahr 2015 (= Kalenderjahr der Geburt des Kindes) unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung für folgende Kalendermonate:
Auswirkungen auf Jahressonderzahlung 2016
In dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalenderjahr ist die Jahressonderzahlung jedoch für die Kalendermonate, in denen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit an keinem Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L / TVöD bestand (§ 20 Absatz 4 Satz 1 TV-L / TVöD), anteilig um ein Zwölftel zu vermindern. Die Jahressonderzahlung 2016 (= Folgejahr nach der Geburt des Kindes) wird somit um 6/12 gekürzt, nämlich für die Kalendermonate Januar bis Juni 2016. Für den Kalendermonat Juli 2016 als sog. Teilmonat unterbleibt die Kürzung, weil ab dem 4. Juli wieder ein Entgeltanspruch besteht.
Wird eine Beschäftigte während der Elternzeit erneut schwanger, kann sie von der Möglichkeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 Gebrauch machen und ihre laufende Elternzeit vorzeitig beenden. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Nimmt die Beschäftigte die Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG und die damit verbundenen Rechte in Anspruch, ist für den Ausfall des Tabellenentgelts nicht mehr die ursprünglich für diesen Zeitraum angemeldete Elternzeit ursächlich. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit greift dann die Ausnahmeregelung nach § 20 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b TV-L / § 20 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b TVöD, nach der eine Kürzung der Jahressonderzahlung für die Kalendermonate der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote unterbleibt.
Zu beachten ist allerdings, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht auf den Beginn der Mutterschutzfrist zurückwirkt, wenn eine Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bereits zu laufen begonnen hat und die Beschäftigte erst sodann die Elternzeit beendet. In diesem Sonderfall ist der zunächst als Elternzeit genommene Zeitraum auch rechtlich weiterhin als Zeit der Elternzeit zu behandeln. Zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen siehe auch Abschnitt II Ziffer 4.8.3.
Beginnt im Anschluss an diese Mutterschutzfrist eine neue Elternzeit, so kommt auch § 20 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c TV-L / § 20 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c TVöD erneut zur Anwendung, da vor Beginn der Elternzeit ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie im Beispiel 1 mit folgender Abwandlung:
Während der laufenden Elternzeit für das erste Kind, die bis zum 3. Juli 2016 angemeldet wurde, wird die Beschäftigte erneut schwanger. Das zweite Kind wird am 1. August 2016 geboren. Mit Beginn der Mutterschutzfristen für ihr zweites Kind (= 20. Juni 2016) beendet die Beschäftigte die für das erste Kind bereits laufende Elternzeit vorzeitig. Im Anschluss an die Mutterschutzfristen nimmt sie für das zweite Kind Elternzeit in Anspruch, und zwar wiederum bis zum vollendeten ersten Lebensjahr dieses Kindes (also bis 31. Juli 2017).
Laufende Elternzeit für erstes Kind | 30.08.2015 bis 03.07.2016 |
Zweites Kind: | 01.08.2016 |
Schutzfrist vor der Geburt | 20.06.2016 bis 31.07.2016 |
Schutzfrist nach der Geburt | 02.08.2016 bis 26.09.2016 |
Elternzeit, angemeldet bis zu dessen vollendetem ersten Lebensjahr | 27.09.2016 bis 31.07.2017 |
Auswirkungen auf Jahressonderzahlung 2016
Das Kalenderjahr 2016, als Kalenderjahr der Geburt des zweiten Kindes, ist zugleich das Folgejahr nach der Geburt des ersten Kindes. Deshalb verbleibt es aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit für das erste Kind bei einer anteiligen Verminderung der Jahressonderzahlung. Abweichend vom Beispiel 1 ist die Jahressonderzahlung 2016 aber nur noch anteilig um 5/12 zu vermindern, und zwar für die Kalendermonate Januar bis Mai 2016.
Für den Kalendermonat Juni 2016 unterbleibt die Verminderung nunmehr nach § 20 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b TV-L / § 20 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b TVöD. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen ändert der Juni 2016 als Kalendermonat insgesamt seinen Rechtscharakter. Mit Beginn der Mutterschutzfrist ab 20. Juni 2016 ist für den Ausfall des Tabellenentgelts nämlich nicht mehr die ursprünglich für diesen Zeitraum angemeldete Elternzeit allein ursächlich.
Auch für die restlichen Kalendermonate bis zum Ende des Kalenderjahres 2016 unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung, und zwar aus folgenden Gründen:
Auswirkungen auf Jahressonderzahlung 2017
Die Jahressonderzahlung 2017 ist wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit um 7/12 zu kürzen. Die Ausnahmeregelung nach § 20 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c TV-L greift für die Kalendermonate Januar bis Juli 2017 nicht, da es sich bereits um das auf die Geburt des zweiten Kindes folgende Kalenderjahr handelt.
Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist für die Höhe der Jahressonderzahlung grundsätzlich der Umfang der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist dabei regelmäßig das der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L / § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Allerdings ist im Kalenderjahr der Geburt des Kindes die Regelung in § 20 Absatz 3 Satz 4 TV-L / § 20 Absatz 2 Satz 4 TVöD zu beachten, wonach sich nur in diesem Jahr die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit bemisst. Dabei ist auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang vor dem Beginn der Elternzeit abzustellen. Es ist daher unerheblich, wenn an diesem Stichtag tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde (z. B. wegen des sechswöchigen Beschäftigungsverbots vor der Geburt nach § 3 Absatz 2 MuSchG). Für die neben dem Beschäftigungsumfang ansonsten noch maßgebenden Kriterien (z. B. Entgeltgruppe, Entgeltstufe) ist hingegen nicht auf den Tag vor dem Beginn der Elternzeit, sondern weiterhin auf die Verhältnisse im eigentlichen Bemessungszeitraum abzustellen.
Beispiel 3:
Eine bisher in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin, deren Kind am 4. Januar 2016 geboren wird, nimmt nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist ab 1. März 2016 Elternzeit bis zum 3. Januar 2018. Gleichzeitig nimmt sie eine für die Dauer der Elternzeit vereinbarte Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden auf.
Auswirkungen auf Jahressonderzahlung 2016
Für das Kalenderjahr 2016 (= Kalenderjahr der Geburt des Kindes) unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung. In den Monaten Januar und Februar 2016 unterlag die Beschäftigte den Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG und ab dem 1. März 2016 bestand wieder Anspruch auf (Teilzeit-)Entgelt (§ 20 Absatz 4 Satz 1 TV-L / TVöD). Da die Elternzeitmonate März bis Dezember 2016 im Kalenderjahr der Geburt des Kindes liegen (§ 20 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c TV-L / § 20 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c TVöD), bestünde in diesem Fall auch ohne Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf eine ungekürzte Jahressonderzahlung.
Als Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung im Jahr 2016 wird aufgrund des § 20 Absatz 3 Satz 4 TV-L / § 20 Absatz 2 Satz 4 TVöD der monatliche Durchschnitt derjenigen Entgelte zugrunde gelegt, der bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung in den Monaten Juli, August und September 2016 zugestanden hätte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist mindestens derjenige Betrag zu zahlen, der einer/einem Beschäftigten ohne Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit als Jahressonderzahlung zustehen würde (BAG-Urteile vom 24. Februar 1999 - 10 AZR 5/98 - und vom 12. Januar 2000 - 10 AZR 930/98 -).
Für den Fall, dass der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit geringer war als der Beschäftigungsumfang in der Teilzeitbeschäftigung während des Bemessungszeitraums, findet die Ausnahmevorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 4 TV-L / § 20 Absatz 2 Satz 4 TVöD keine Anwendung. Diese Vorschrift soll zugunsten der Beschäftigten für den Fall wirken, dass der Beschäftigungsumfang während der Elternzeit geringer ist als davor; steigt der Beschäftigungsumfang während der Elternzeit, greift die Vorschrift nicht ein. Bei der Berechnung ist deshalb nach § 20 Absatz 3 Satz 1 TV-L / § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD auf den (höheren) Beschäftigungsumfang in den Monaten Juli bis September abzustellen. Damit wirkt sich der erhöhte Beschäftigungsumfang in der Elternzeit in jedem Fall zugunsten der/des Beschäftigten bei der Jahressonderzahlung aus.
Beispiel 4:
Sachverhalt wie im Beispiel 3 mit folgender Abwandlung:
Während der laufenden Elternzeit für das erste Kind (mit Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Stunden) wird die Beschäftigte erneut schwanger. Das zweite Kind wird am 1. August 2017 geboren. Bereits mit dem Beginn der Mutterschutzfristen (20. Juni 2017) hatte die Beschäftigte die Elternzeit für das erste Kind vorzeitig beendet. Im Anschluss an die Mutterschutzfristen nimmt sie ab 27. September 2017 Elternzeit bis Ende 2018. Eine erneute elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung wurde nicht vereinbart.
Laufende Elternzeit für erstes Kind | 01.03.2016 bis 03.01.2018 |
Zweites Kind: | 01.08.2017 |
Schutzfrist vor der Geburt | 20.06.2017 bis 31.07.2017 |
Schutzfrist nach der Geburt | 02.08.2017 bis 26.09.2017 |
Auswirkungen auf Jahressonderzahlung 2017
Für das ganze Kalenderjahr 2017 (= Kalenderjahr der Geburt des zweiten Kindes) unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung. Für die einzelnen Monate stellt sich die Rechtslage dabei wie folgt dar:
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ist festzustellen, dass die Beschäftigte im Bemessungszeitraum (Juli, August und September 2017) kein berücksichtigungsfähiges Entgelt erhalten hat. In diesen Fällen ist nach Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3 der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand maßgeblich. Von daher wäre auf die Teilzeitbeschäftigung im Mai 2017 (Beschäftigungsumfang von 16 Stunden) abzustellen. Dies hätte das nicht sachgerechte Ergebnis zur Folge, dass die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu einer geringeren Jahressonderzahlung führen würde als bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung. Ohne die während der Elternzeit für das erste Kind erbrachte Teilzeitbeschäftigung wäre nämlich als Ersatzzeitraum auf das Vollzeitentgelt aus Oktober 2015 abzustellen (Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit).
Um zu vermeiden, dass Beschäftigte infolge einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit eine geringere Jahressonderzahlung erhalten, als ihnen im Falle einer elternzeitbedingten vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung zugestanden hätte, bedürfte es in diesen Fällen einer übertariflichen Entscheidung, damit der im Rahmen einer Vergleichsberechnung ermittelte Unterschiedsbetrag gezahlt werden kann.
Zeiten der Inanspruchnahme einer Elternzeit werden auf die Jubiläumszeit angerechnet, da auch die Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 TV-L / TVöD währenddessen weiterläuft. Vollenden Beschäftigte während der Elternzeit eine für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-L / TVöD maßgebliche Beschäftigungszeit, ist das Jubiläumsgeld während der Elternzeit zu zahlen. Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe (§ 23 Absatz 2 Satz 2 TV-L / TVöD).
Der Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz wird durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht berührt.
Sofern für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder bzw. bis zum 31. Dezember 2006 geborene Kinder ein Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder besteht, ruht dieser während der Inanspruchnahme einer Elternzeit. Liegen nach Ablauf der Elternzeit bei Wiederaufnahme der Beschäftigung die Voraussetzungen gemäß § 11 TVÜ-Länder noch vor, sollte die/der Beschäftigte die Aufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf § 37 TV-L / TVöD schriftlich geltend machen.
Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage weiter. Die Höhe der Besitzstandszulage ist aber nach der allgemeinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 24 Absatz 2 TV-L / TVöD anzupassen; maßgeblich ist dabei der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 11 Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Besonderheiten gelten, sofern Teilzeitbeschäftigten zum Überleitungsstichtag der kinderbezogene Ortszuschlag und damit auch die Besitzstandszulage jeweils in voller Höhe zustanden (Konkurrenzfall ohne Teilzeitanrechnung gemäß § 29 Absatz 6 Satz 3 BAT). Nach dem BAG-Urteil vom 15. November 2012 - 6 AZR 373/11 - führt eine spätere Arbeitszeiterhöhung unterhalb der Vollzeitbeschäftigung hier nicht dazu, dass sich die bis dahin volle Besitzstandszulage zeitanteilig vermindert. D. h. der oberhalb einer zeitanteiligen Berechnung liegende Betrag der Besitzstandszulage wird solange aufrechterhalten, wie zumindest der Beschäftigungsumfang zum Zeitpunkt der Überleitung besteht.
Beim Tod einer/eines Beschäftigten während der Elternzeit wird kein Sterbegeld gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes der/des Beschäftigten infolge der Elternzeit geruht hat (vgl. § 23 Absatz 3 Satz 1 TV-L / TVöD). Durch eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird der Anspruch auf Sterbegeld hingegen nicht berührt; hier wirkt sich lediglich die zeitanteilige Berechnung mindernd auf die Höhe des Sterbegeldes aus (§ 23 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 24 Absatz 2 TV-L / TVöD).
Der Aufstieg in die nächst höhere Stufe setzt grundsätzlich eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber voraus (§ 16 Absatz 3 TV-L / TVöD). Unterbrechungszeiten wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz werden der ununterbrochenen Tätigkeit gleichgesetzt (§ 17 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a TV-L / TVöD) und sind somit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Die Elternzeit beginnt bei Müttern erst nach Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz gemäß § 6 Absatz 1 MuSchG, wobei diese Zeit nach § 15 Absatz 2 Satz 3 auf die Dauer der Elternzeit angerechnet wird.
Unterbrechungszeiten aufgrund einer Elternzeit nach §§ 15 ff. werden zwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sind aber im Übrigen für die Stufenentwicklung im TV-L gänzlich unschädlich (§ 17 Absatz 3 Satz 2 TV-L) und für die Stufenlaufzeit im TVöD bis zur Dauer von 5 Jahren unschädlich (§ 17 Absatz 3 Satz 2 TVöD). D. h. die vor der Unterbrechung erreichte Stufenlaufzeit wird während der Elternzeit angehalten und läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo die/der Beschäftigte innerhalb der Stufe aufgehört hat. Die Inanspruchnahme der Elternzeit führt somit im TV-L nicht zu einer Rückstufung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 TV-L. Im TVöD könnte dagegen eine Elternzeit (einschließlich Sonderurlaub zur Kinderbetreuung) von mehr als 5 Jahren zu einer Rückstufung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 TVöD führen.
Schließt sich an eine Elternzeit ein Sonderurlaub zur Kinderbetreuung von mehr als drei Jahren an (bis zu drei Jahren wären nach § 17 Absatz 3 Satz 2 TV-L / TVöD unschädlich), erfolgt bei Wiederaufnahme der Arbeit eine Zuordnung zu derjenigen Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung. Die Stufenlaufzeit beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Arbeitsaufnahme (§ 17 Absatz 3 Satz 3 TV-L). Für Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe gemäß § 6 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2 i. V. m. § 6 Absatz 4 TVÜ-Länder zugeordnet sind, wird auf den Beschluss der 5./2007 Sitzung der Mitgliederversammlung der TdL (TOP 4.3) hingewiesen, wonach eine Rückstufung unterbleibt. Dies gilt entsprechend auch für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe gemäß § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder. Bei Beschäftigten, die einer individuellen Zwischenstufe gemäß § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder zugeordnet sind, erfolgt bei einem Sonderurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung von mehr als drei Jahren eine Rückstufung in die nächstniedrigere reguläre Stufe der Entgeltgruppe.
Zu bachten:
Um aber eine denkbare mittelbare Diskriminierung von vornherein auszuschließen, vertritt die Senatorin für Finanzen die Auffassung, dass jede Elternzeit und auch Sonderurlaube zum Zwecke der Betreuung von minderjährigen Kindern unabhängig von deren Dauer in keinem Fall zu einer schädlichen Unterbrechung der Stufenlaufzeit führen dürfe (siehe Rundschreiben Nr. 7/2012 der Senatorin für Finanzen). In der bremischen Verwaltung sind daher sowohl im TV-L als auch im TVöD Rückstufungen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 TV-L / TVöD wegen Elternzeit oder wegen Sonderurlaub zum Zwecke der Betreuung von minderjährigen Kindern ausgeschlossen.
Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber beeinträchtigt nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg nach §§ 16 und 17 TV-L, sofern sie ununterbrochen innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird. Wie bei der Teilzeitbeschäftigung generell werden Zeiten einer kürzeren Arbeitszeit auch in diesem Fall voll auf die Stufenlaufzeit angerechnet (vgl. § 17 Absatz 3 Satz 4 TV-L). Das Erreichen der nächst höheren Stufe wird dadurch also nicht verlängert.
Der volle Anspruch auf den Erholungsurlaub wird gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Wartezeit knüpft an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Sie läuft daher auch während einer Elternzeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, weiter. Die sechsmonatige Wartezeit nach § 4 BUrlG braucht nur einmalig erfüllt zu werden, d. h. sie beginnt nach Ablauf der Elternzeit bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nicht erneut zu laufen.
Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der einer/einem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte bei dem Arbeitgeber während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet. Die gesetzliche Kann-Regelung zur Kürzung des Erholungsurlaubs bezieht sich auf die Gesamtdauer des Jahresurlaubs, d. h. sowohl auf den gesetzlichen Mindesturlaub jeder Art (Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Zusatzurlaub für schwer behinderte Menschen nach § 125 SGB IX) als auch auf den darüber hinausgehenden tariflichen Erholungsurlaub nach §§ 26, 27 TV-L / TVöD (vgl. BAG-Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 -).
Diese Kann-Regelung zur Kürzung des Erholungsurlaubs ist im Geltungsbereich des TV-L / TVöD eine Muss-Regelung, denn der TV-L / TVöD sieht vor, dass für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs zwingend um ein Zwölftel zu kürzen ist (§ 26 Absatz 2 Buchstabe c TV-L / TVöD). Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats, sind diese Teilmonate bei der Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Eine Kürzung kommt ferner nicht hinsichtlich solcher Monate in Betracht, in die (auch) Zeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG fallen.
Die Kürzung betrifft auch den Zusatzurlaub bei Wechselschicht- und Schichtarbeit gemäß § 27 Absatz 2 TV-L / TVöD. Beginnt die Elternzeit während der zwei- bzw. viermonatigen Anwartschaftsdauer für den Erwerb dieses Urlaubsanspruchs, verfällt die bereits zurückgelegte Zeit, da die zwei- bzw. viermonatige Anwartschaftsdauer zusammenhängend erbracht werden muss. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit beginnt die zwei- bzw. viermonatige Frist erneut zu laufen.
Hat die/der Beschäftigte vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihr/ihm unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des § 26 Absatz 2 Buchstabe c TV-L i. V. m. § 17 Absatz 1 BEEG zusteht, kann der Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Erholungsurlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen (§ 17 Absatz 4). Die Kürzung muss sich damit auf den Urlaubsanspruch des Kalenderjahres beziehen, in welchem die/der Beschäftigte aus der Elternzeit zurückkehrt. Jedoch erlischt das Kürzungsrecht des Arbeitgebers, wenn er der/dem Beschäftigten nach Wiederaufnahme der Arbeit zunächst Urlaub in dem Umfang erteilt, um den er den neuen Urlaub hätte kürzen können (Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Auflage 2014, § 17 BEEG, Rn. 7).
Es wird empfohlen, von dieser Kürzungsmöglichkeit spätestens bei Beendigung der Elternzeit Gebrauch zu machen; in jedem Fall aber vor Gewährung eines späteren Urlaubsanspruchs. In der Praxis empfiehlt es sich, die Beschäftigten über eine vorgenommene Kürzung des Anspruchs nach § 17 Absatz 4 rechtzeitig zu informieren.
Soweit der (nach der Kürzung gemäß § 26 Absatz 2 Buchstabe c TV-L / TVöD i. V. m. § 17 Absatz 1 BEEG) zustehende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, ist er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr nachzugewähren (§ 17 Absatz 2), anderenfalls verfällt er. Die Übertragung vollzieht sich kraft Gesetzes, die tariflichen Übertragungsfristen nach § 26 Absatz 2 Buchstabe a TV-L / TVöD finden wegen der gesetzlichen Sonderregelung keine Anwendung (BAG-Urteil vom 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 -).
Beispiel:
Eine Beschäftigte, deren Kind am 22. Juli 2015 geboren ist, nimmt bis zum 21. Juli 2018 Elternzeit in Anspruch. Der vor dem Beginn der Mutterschutzfrist nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub aus 2015 ist in den Jahren 2018 und/oder 2019 nachzugewähren. Ende des Übertragungszeitraums ist also der 31. Dezember 2019.
Das gilt auch für den Fall, dass Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit aufgrund anhaltender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht gewährt werden konnte (vgl. auch BAG-Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -).
Der Übertragungszeitraum für den nachzugewährenden Urlaub verlängert sich, wenn der aufgrund der ersten Elternzeit zu übertragende Urlaubsanspruch wegen einer sich unmittelbar an die erste Elternzeit anschließenden weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann (BAG-Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 -). Der bereits einmal wegen der ersten Elternzeit übertragene Urlaubsanspruch ist dann nach Beendigung der weiteren Elternzeit in dem laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nachzugewähren. Der nachzugewährende Urlaub wird weiter übertragen, wenn die/der Beschäftigte aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Möglichkeit hatte, den Urlaub in diesem Zeitraum zu nehmen (BAG-Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -).
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit scheidet die Anwendung der Übertragungsvorschrift aus (vgl. Ziffer 11.6).
Während der Elternzeit sind die Beschäftigten aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses bereits von der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht befreit. Bezahlte Freistellungsansprüche wie Erholungsurlaub, Zusatzurlaub oder eine Arbeitsbefreiung können während dieser Zeit daher nicht wirksam geltend gemacht werden. Die bereits laufende Elternzeit wird aus derartigen Anlässen also nicht unterbrochen.
Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber ausgeübt, bedarf es keiner Übertragung des restlichen Erholungsurlaubs auf den Zeitraum nach Ablauf der Elternzeit. In diesen Fällen kann die/der Teilzeitbeschäftigte auch während der Elternzeit durch Urlaub von der reduzierten Arbeitsverpflichtung freigestellt werden; hier sind die allgemeinen Urlaubsvorschriften zu beachten. Soweit also im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung lediglich die tägliche Arbeitszeit verkürzt wird, so dass sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht reduziert, ergeben sich gegenüber der Berechnung der Urlaubsdauer von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten keine Besonderheiten. Teilzeitbeschäftigte, die an fünf Tagen in der Woche arbeiten, erhalten genauso viele Urlaubstage wie entsprechende Vollzeitbeschäftigte.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend (§ 26 Absatz 1 Satz 4 TV-L / TVöD). Da der TV-L und TVöD für die Umrechnung keine eigenständigen Vorgaben enthalten, ist hier die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Umrechnungsformel anzuwenden (vgl. BAG-Urteil vom 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 -); diese lautet bei einer regelmäßigen Anzahl von wöchentlichen Arbeitstagen im Wochenrhythmus wie folgt:
Wer beispielsweise nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, erhält drei Fünftel des Urlaubsanspruchs vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung mit einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Anwendung des Pro-rata-temporis- Grundsatzes (zeitratierliche Berechnung) als unionsrechtlich zulässig erachtet. Für diese Zeit sei die Minderung des Anspruchs auf den Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Grundsatz könne jedoch nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde (EuGH vom 13. Juni 2013 - C - 415/12 [Brandes]). Mit Rücksicht auf diese Vorabentscheidung des EuGH und das BAG-Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - wird empfohlen, darauf hinzuwirken, dass der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaub vor dem Wechsel in die Teilzeit vollständig genommen wird.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, ist ein noch nicht gewährter Urlaub abzugelten (§ 17 Absatz 3). Die Abgeltung richtet sich nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Absatz 4 BUrlG, da der TV-L / TVöD selbst keine entsprechende Regelung mehr enthält (vgl. den Verweis in § 26 Absatz 2 TV-L / TVöD: „Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz ….“). Nach § 7 Absatz 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Vermögenswirksame Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, in denen den Beschäftigten Entgelt zusteht (§ 23 Absatz 1 Satz 4 TV-L / TVöD). Während der Elternzeit besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, es sei denn, für Kalendermonate, in denen - z. B. bei Beginn oder Beendigung der Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats - für mindestens einen Tag Tabellenentgelt, Entgelt nach § 21 TV-L / TVöD oder Krankengeldzuschuss zusteht. In diesen Fällen wird nur der Anteil der vermögenswirksamen Leistungen gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum fällt (= tageweise Zahlung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 TV-L / TVöD).
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit verringern sich die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit (§ 23 Absatz 1 i. V. m. § 24 Absatz 2 TV-L / TVöD).
Elternzeit ist wie eine Beurlaubung ohne Besoldung ausgestaltet. Während der Elternzeit werden keine Bezüge gezahlt. Wer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn ausübt, hat Anspruch auf die anteiligen Dienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz).
Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der bremischen Beihilfeverordnung, sofern nicht aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe besteht (§ 3 der Bremischen Verordnung über Mutterschutz und Elternzeit).
Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Besoldung. Für den Elternteil in Elternzeit und ggfs. für die Kinder (wenn diese nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind) müssen aber weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Um dieser Belastung Rechnung zu tragen, erhalten Beamtinnen und Beamten in den mittleren und unteren Besoldungsgruppen für die Dauer ihrer Elternzeit ihre Beiträge für die private, bzw. die freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 Euro im Monat erstattet (§ 9 Abs. 1 und 3 MuSchEltZV). Nehmen die Eltern gleichzeitig Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
Diese Leistung erhalten nur diejenigen, deren Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge sowie Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes werden hierbei nicht berücksichtigt.
Bei der Feststellung der maßgeblichen Dienst- oder Anwärterbezüge ist auf den Monat unmittelbar vor Beginn der Elternzeit abzustellen, für die beispielsweise am 31. Januar beginnende Elternzeit also auf den Monat Dezember. Die nicht zu den Dienstbezügen gehörende Jährliche Sonderzahlung bleibt dabei ebenso außer Betracht wie vermögenswirksame Leistungen. Unerheblich sind auch rückwirkende Besoldungserhöhungen. Liegen die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Monat vor Beginn der Elternzeit über der Versicherungspflichtgrenze, bei Beginn der Elternzeit wegen einer zwischenzeitigen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze darunter, ist eine Erstattung nicht möglich.
War die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Elternzeit bereits ohne Bezüge beurlaubt, so sind die fiktiven Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. Es ist also zu prüfen, welche Dienstbezüge die Beamtin oder der Beamte ohne die Beurlaubung erhalten hätte und welche Jahresarbeitsentgeltgrenze zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen wäre. Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie zuletzt vor Beginn der Beurlaubung ohne Bezüge bestanden haben (Vollzeit, Teilzeit).
Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 sowie Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen können über den Zuschuss von 31 Euro hinaus die Erstattung der Beiträge in voller Höhe beantragen (§ 9 Abs. 2 MuSchEltZV). Erstattet werden dann die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen enthalten. Nicht erstattet werden also Beiträge, die sich auf zusätzliche Versicherungen (z.B. auf bessere Absicherung von Zahnersatz) beziehen. Für elterngeldfreie Monate der Elternzeit wird die Beitragserstattung fortgesetzt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
Diese Leistung wird auf Antrag gewährt, solange der betreffende Elternteil Elterngeld nach § 4 BEEG bezieht. Für die übrigen Monate einer Elternzeit erhält er weiter die volle Erstattung, wenn er keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausübt.
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 4 bis A 11 erhalten den jeweiligen Festbetrag der jährlichen Sonderzuwendung nur, sofern ihnen Dienstbezüge für den Monat Dezember zustehen. Der Sonderzahlungsbetrag wird aber erst nach Ablauf von drei Jahren gewährt, in denen Beamtinnen und Beamten Dienstbezüge für den Monat Dezember zugestanden haben. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Eine kinderbezogene Sonderzahlung für alle Besoldungsgruppen in Höhe von 25,56 EUR wird gewährt, wenn für den Monat Dezember Dienstbezüge zustehen. Daraus folgt, dass in den Fällen einer Beurlaubung für den Monat Dezember wegen Elternzeit stets kein Sonderzahlungsanspruch besteht.
Vermögenswirksame Leistungen werden auf der Grundlage des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung gezahlt. Bei Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge entfallen auch die vermögenswirksamen Leistungen. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Grundsätzlich erfolgt in Zeiten der Freistellung kein Aufstieg. Abweichend davon wird Elternzeit jedoch als Erfahrungszeit gewertet, so dass sich der Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe nicht verzögert.
Zeiten einer Elternzeit zählen gem. § 3 Abs. 1 Nummer 3 der Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zur Jubiläumsdienstzeit, unabhängig davon, ob Elterngeld gezahlt wird. Eine Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt während der Elternzeit nicht (s. § 5 Abs. 4 VO über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen).
Wird der Vorbereitungsdienst während einer Elternzeit unterbrochen, verlängert er sich nicht automatisch. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Abwesenheit während der Elternzeit die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes gefährdet (§ 17 Abs. 4 Bremische Laufbahnverordnung, BremLVO). In einem solchen Fall ist der Vorbereitungsdienst in dem erforderlichen Umfang zu verlängern, der für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.
Die Zeit einer Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmt gem. § 6 Abs. 3 BremLVO den Lauf der Probezeit, d.h. die Probezeit läuft nach Ablauf der Elternzeit bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Dauer von drei Jahren (§ 19 Bremisches Beamtengesetz, BremBG) oder der im Einzelfall festgelegten Verlängerung (§ 19 BremBG, § 7 BremLVO) weiter.
Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 BremBG i.V.m. § 8 BremLVO setzt eine Beförderung die Feststellung der Eignung für das höhere Amt auf einem entsprechend höher bewerteten Dienstposten voraus. Die Erprobungszeit beträgt in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 11.02.1997 12 Monate. Elternzeit ohne gleichzeitige Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung wird auf die Erprobungszeit nicht angerechnet und führt somit zu einer Verlängerung.
Üben Beamtinnen und Beamten während der Elternzeit keine Tätigkeit beim selben Dienstherrn aus, verkürzt sich ihr Anspruch auf Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel (§ 6 Abs. 5 Bremische Urlaubsverordnung, BremUrlVO).
Vor dem Beginn der Elternzeit nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub wird nach Rückkehr in den Dienst dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugerechnet und kann bis zum Ende des Folgejahres genommen werden. Damit unterliegt dieser Anteil nicht den Verfallvorschriften des § 9 BremUrlVO.
Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Elternzeiten für mehrere Kinder wird ein zuvor bestehender Resturlaubsanspruch bis zum Ende der letzten Elternzeit übertragen.
Ist vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt worden als zustand, ist der Urlaub nach Wiederaufnahme des Dienstes nach der Elternzeit um die zuviel gewährten Tage zu kürzen.
Während der Elternzeit dürfen Beamtinnen und Beamte auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich bei ihrem Dienstherrn ausüben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 MuSchEltZV). Daneben dürfen Nebentätigkeiten unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfang ausgeübt werden, wie es gem. § 61 Abs. 2 BremBG anderen Teilzeitbeschäftigten gestattet ist. Es gelten insoweit keine Besonderheiten.
Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf auch eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden (§ 7 Abs. 2 MuSchEltZV). Die Genehmigung setzt voraus, dass keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen und dass kein Versagungsgrund gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 6 BremBG vorliegt.
Nach Beendigung der Elternzeit besteht kein Anspruch auf den vor der Elternzeit übertragenen Dienstposten. Gegen inhaltliche Veränderungen ihrer Tätigkeiten sind die Elternteile nicht geschützt, sofern das statusrechtliche Amt nicht berührt wird.
Elternzeit wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Versorgungslücken durch Zeiten der Kindererziehung werden dadurch ausgeglichen, dass sich das Ruhegehalt unter bestimmten Voraussetzungen für die dem jeweiligen Elternteil zuzuordnenden Kindererziehungszeiten um einen Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht.
Stirbt eine oder ein wegen Elternzeit beurlaubte/-r Beamtin oder Beamter, ist das Sterbegelt so festzusetzen als sei der Urlaub mit Beginn des Sterbemonats abgelaufen und für diesen Monat wieder Dienstbezüge gezahlt worden.
Für die tariflichen und beamtenrechtlichen Arbeitsbedingungen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten. Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte siehe oben Abschnitt III Ziffer 6.
Während der Elternzeit ist nach § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig. Nehmen beide Elternteile gemeinsam Elternzeit in Anspruch, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ausüben. Die Obergrenze ist an die Person der/des Beschäftigten gebunden; die zulässige Teilzeitbeschäftigung beträgt also bei beiden Elternteilen zusammen 60 Wochenstunden (d. h. 30 + 30, nicht aber etwa 35 + 25).
In der Regel wird die Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (freistellenden Arbeitgeber) ausgeübt werden (vgl. Ziffer 2). Mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers kann die Beschäftigung aber nach § 15 Absatz 4 Satz 3 auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit geleistet werden (vgl. Ziffern 3 und 4).
Da für den Bereich der Beamtinnen und Beamten § 15 Abs. 4 BEEG nicht anzuwenden ist, regelt sich die Teilzeitbeschäftigung für diesen Personenkreis nach § 7 MuSchuEltZV i.V.m. § 62 BremBG. Danach ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden monatlich bei demselben Dienstherrn oder auch außerhalb des Beamtenverhältnisses möglich.
Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausüben, werden grundsätzlich vom Geltungsbereich des TV-L / TVöD erfasst, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 TV-L / TVöD vor. Der TV-L / TVöD gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV (sog. 450 €-Minijobs). Ausgenommen sind hingegen kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage - vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 betragen die Zeitgrenzen vorübergehend drei Monate oder 70 Arbeitstage - im Kalenderjahr befristet sind (§ 1 Absatz 2 Buchstabe i TV-L). In der Regel wird es sich bei der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a TV-L handeln.
Wollen Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ausüben, sind die speziellen Vorschriften des § 15 Absatz 5 bis 7 zu beachten, die insoweit den allgemeinen Vorschriften über Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgehen (vgl. § 23 TzBfG). Etwaige weitergehende Teilzeitansprüche von Beschäftigten mit Familienpflichten nach den Landesgleichstellungs- oder Frauenfördergesetzen (z. B. keine Wartefristen oder keine Untergrenzen) bleiben unberührt.
Eine bereits vor Beginn der Elternzeit bestehende Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats kann während der Elternzeit unverändert fortgesetzt werden (§ 15 Absatz 5 Satz 4 erste Alternative). Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich. Unberührt hiervon bleibt der notwendige Antrag auf Elternzeit (§ 16 Absatz 1 Satz 1).
Soll die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert werden, muss die/der Beschäftigte beim Arbeitgeber einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen. Das BEEG sieht für die Geltendmachung ein zweistufiges Verfahren vor. Angestrebt wird zunächst eine einvernehmliche Lösung (siehe Ziffer 2.4.1). Falls eine Einigung im sog. Konsensverfahren nicht möglich ist, regelt den streitigen Teil das sog. Anspruchsverfahren (siehe Ziffer 2.4.2).
Wird mit Beschäftigten eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so muss dazu die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages entsprechend reduziert werden. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird - ggf. befristet für die Dauer der Elternzeit - in Bezug auf die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Erbringung der Arbeitsleistung und Zahlung des Entgelts) geändert.
Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung setzt voraus, dass die/der Beschäftigte beim Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragt (§ 15 Absatz 5 Satz 1). Dabei geht das BEEG davon aus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen eine einvernehmliche Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erzielen (sog. Konsensverfahren nach § 15 Absatz 5 Satz 1 und 2). Beide Seiten sind daher aufgefordert, sich im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit über die zulässige Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung innerhalb von vier Wochen zu einigen.
Falls das Konsensverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, eröffnet § 15 Absatz 5 Satz 3 die Möglichkeit, den vorgenannten Antrag (vorsorglich gleich) mit der fristgebundenen Mitteilung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 des Antragsverfahrens zu verbinden (siehe Ziffer 2.4.2).
Für den Fall der einvernehmlichen Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Konsensverfahrens nach § 15 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist eine Untergrenze für die Wochenarbeitszeit nicht vorgesehen. Lediglich die Höchstgrenze des § 15 Absatz 4 Satz 1 von nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ist einzuhalten. Daher können auch Teilzeitarbeitsverhältnisse von nur wenigen Wochenstunden vereinbart werden. Sofern allerdings eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV vorliegt oder eine Beschäftigung in der Gleitzone im Sinne des § 20 Absatz 2 SGB IV - derzeit in der Entgeltspanne von 450,01 bis 850,00 Euro monatlich -, sind sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Dazu sind die gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese sind im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de und dem Suchbegriff „gemeinsame Rundschreiben“ zum Download abrufbar; derzeit:
Als Ansprechpartner für sozialversicherungsrechtliche Fragen steht Herr Bartels zur Verfügung.
Soweit eine Einigung über die beantragte Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist, gilt allerdings im Rahmen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 7 Nr. 3 eine Untergrenze von 15 Wochenstunden (siehe unten Ziffer 2.4.2).
Das BEEG räumt den Beschäftigten während der Elternzeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ein, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (sog. Anspruchsverfahren nach § 15 Absatz 6 und 7). Dieser Teilzeitanspruch ist (ohne Konsens) auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden begrenzt. Weitere Voraussetzung ist eine Mindestdauer von zwei Monaten. Zudem kann der Anspruch während der Gesamtdauer der Elternzeit nur zweimal geltend gemacht werden. Dies schließt eine einvernehmliche Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von weniger als 15 Wochenstunden oder für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht aus (siehe oben Ziffer 2.4.1); der Arbeitgeber hat dann bei seiner Entscheidung aber einen weitgehenden Ermessensspielraum.
Sofern eine einvernehmliche Vereinbarung über die begehrte Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der Vertragsfreiheit (zum Konsensverfahren siehe Ziffer 2.4.1) nicht möglich ist, können die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber das sog. Anspruchsverfahren beschreiten. Die Geltendmachung des Teilzeitanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt dann gemäß § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 durch eine fristgebundene schriftliche Mitteilung. Die Mitteilungsfrist vor Beginn der Teilzeittätigkeit beträgt
Die Mitteilung, die in § 15 Absatz 7 Satz 2 wieder als „Antrag“ bezeichnet wird, muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Ferner soll darin die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angegeben sein (§ 15 Absatz 7 Satz 3).
Für den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung müssen folgende fünf Voraussetzungen nach § 15 Absatz 7 Satz 1 kumulativ erfüllt sein:
Dringende betriebliche Gründe i. S. v. § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 liegen u. a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, die/der Beschäftigte mit verringerter Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht (BAG-Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 -). An das Gewicht der Ablehnungsgründe stellt das BAG erhebliche Anforderungen; die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (BAG-Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 -).
Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Elternzeit zunächst nur eine vollständige Freistellung in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, erst im Laufe der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall in der Regel auf entgegenstehende dringende betriebliche Gründe berufen, wenn er für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt hat, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu vermindern und auch kein anderer vergleichbarer Arbeitnehmer zur Verringerung der Arbeitszeit bereit ist (BAG-Urteil vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 -).
Soweit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 15 Absatz 7 Satz 1 kumulativ erfüllt sind, braucht der Arbeitgeber dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht zu entsprechen; dies gilt insbesondere bei Anträgen auf eine Verringerung der Arbeitszeit auf weniger als 15 Wochenstunden sowie bei Anträgen auf eine nur kurzzeitige Verringerung der Arbeitszeit für eine Dauer von weniger als zwei Monaten. Etwaige weitergehende Teilzeitansprüche von Beschäftigten mit Familienpflichten nach den Landesgleichstellungs- oder Frauenfördergesetzen (z. B. keine Wartefristen oder keine Untergrenzen) bleiben unberührt.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies mit schriftlicher Begründung tun (§ 15 Absatz 7 Satz 4); zu den Fristen vgl. Ziffer 2.4.5.
Neu ist die in Anlehnung an § 8 Absatz 5 TzBfG eingeführte Zustimmungsfiktion bei nicht fristgerechter Ablehnung des Antrags.
Sofern über die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist also unbedingt auf die oben genannten Fristen zu achten, da sonst die durch das Gesetz angeordnete Fiktionswirkung eintritt.
Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, können die Beschäftigten Klage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 15 Absatz 7 Satz 7). Bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ist der Antrag dann rechtzeitig abgelehnt, wenn der Arbeitgeber dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Beschäftigten mitteilt (§ 15 Absatz 7 Satz 4). Bei einer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag steht diese generelle Vier-Wochen-Frist allerdings in Konkurrenz zu der mit dem Änderungsgesetz vom 18. Dezember 2015 für diese Fälle neu eingefügten Acht-Wochen-Frist (§ 15 Absatz 7 Sätze 5 und 6). In diesen Fällen ist - über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 15 Absatz 7 Satz 4 hinaus - von einer Frist von acht Wochen ab Zugang des Antrags auszugehen.
Soweit eine Einigung über die Arbeitszeitverringerung im sog. Konsensverfahren (siehe Ziffer 2.4.1) nicht möglich ist, können Beschäftigte während der Gesamtdauer der Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber höchstens zweimal eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen (§ 15 Absatz 6). Sind beide Elternteile erwerbstätig und nehmen gemeinsam Elternzeit in Anspruch, gilt diese Höchstgrenze bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis für jeden Elternteil.
Es handelt sich dabei um eine Höchstgrenze, die nur im sog. Anspruchsverfahren (siehe Ziffer 2.4.2) Anwendung findet. Elternzeitregelungen, die einvernehmlich im sog. Konsensverfahren getroffen wurden, sind hingegen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Vertragsänderung erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit (BAG-Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 19, 32). Eine abweichende einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht ausgeschlossen (siehe oben Ziffer 2.4.1.); der Arbeitgeber hat dann bei seiner Entscheidung aber einen weitgehenden Ermessensspielraum.
Die während der Elternzeit vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit wird in aller Regel auf die Dauer der Elternzeit befristet (siehe auch Ziffer 2.4). Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis damit automatisch wieder mit dem Beschäftigungsumfang auf, der vor Beginn der Elternzeit vereinbart war (§ 15 Absatz 5 Satz 4 zweite Alternative).
Sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn in einem Umfang von einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit (10 Stunden) bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen. Die MuSchuEltZV sieht ein Verfahren nach § 15 Abs. 5 – 7 BEEG nicht vor. Damit gelten auch die Mitteilungsfristen im Antragsverfahren, wie unter 2.4.2. beschrieben, nicht.
Mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers kann die Beschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden (§ 15 Absatz 4 Satz 3). Eine Ablehnung durch den bisherigen Arbeitgeber ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich und muss innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung schriftlich erfolgen (§ 15 Absatz 4 Satz 4). Nach dem BAG-Urteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 - enthält diese Vorschrift ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Regelung begründet einen Frist-, Form- und Begründungszwang. Beantragt die/der Beschäftigte beim Arbeitgeber ordnungsgemäß die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit, kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur binnen vier Wochen unter Angabe entgegenstehender betrieblicher Interessen schriftlich ablehnen.
Erklärt der Arbeitgeber sich nicht frist- oder formgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist. Nimmt der Arbeitgeber zu einem Antrag auf Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger nicht Stellung oder lehnt er den Antrag nicht formgerecht ab, so darf die/der betroffene Beschäftigte eine dem zeitlichen Umfang nach zulässige Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber nach Ablauf der vierwöchigen Zustimmungsfrist auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers leisten (vgl. BAG-Urteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 506/95 -). Diese Rechtsfolgen werden jeweils durch einen ordnungsgemäßen Antrag der/des Beschäftigten ausgelöst. Ein entsprechender Antrag setzt zumindest voraus, dass die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber mitteilt, in welchem zeitlichen Umfang sie/er bei welchem Arbeitgeber welcher Teilzeitarbeit bzw. welcher selbstständigen Tätigkeit nachgehen will. Üben Beschäftigte während der Elternzeit mit Zustimmung des freistellenden Arbeitgebers eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit aus, ist dies aus der Sicht des freistellenden Arbeitgebers so zu bewerten, als würde die/der Beschäftigte während der Elternzeit keine Tätigkeit ausüben. Die Ausführungen in Abschnitt III dieses Rundschreibens gelten daher entsprechend. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigung bei einer anderen Landesbehörde keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist.
Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Nach Ablauf der 4 Wochen-Frist kommt nur noch eine Genehmigung in Betracht. Die Zustimmungsfiktion gem. § 15 Abs. 7 BEEG gilt aber nicht.
Sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 6 BremBG (Versagungsgründe für die Ausübung einer Nebentätigkeit) vorliegen, ist die Teilzeitbeschäftigung zu untersagen.
Soll mit einer/einem Beschäftigten, die/der aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit freigestellt ist, eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit vereinbart werden, bestimmen sich die tariflichen Arbeitsbedingungen während dieses Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses nach den allgemein für Teilzeitbeschäftigungen geltenden Vorschriften.
Vor Beginn der Elternzeit sollten die betroffenen Beschäftigten sich von den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit) beraten lassen. Die Dienststellen sollten insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen von einer Beratung absehen. Die folgenden Informationen beziehen sich auf den heutigen Rechtsstand und geben nur einen ersten allgemeinen Überblick; sie sollen und können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Elterngeld bezogen oder die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für andere beitragspflichtige Einnahmen. Für Familienversicherte, die bereits vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Die Ausführungen gelten für die soziale Pflegeversicherung entsprechend.
Für bisher freiwillig Versicherte führt der Bezug von Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu einer Veränderung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherte Beschäftigte müssen während der Elternzeit grundsätzlich in voller Höhe selbst für die Beiträge aufkommen (vgl. § 250 Absatz 2 SGB V; § 59 Absatz 4 SGB XI), ggf. zahlen sie den Mindestbeitrag; das Elterngeld bleibt bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund der Anwendbarkeit des § 224 Absatz 1 SGB V und des § 56 Absatz 3 SGB XI unberücksichtigt. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit keinen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI. Bisher freiwillig Versicherte können während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen über die Ehepartnerin/den Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebenspartner familienversichert werden.
Bislang privat Kranken- und Pflegeversicherte bleiben während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG und in der Elternzeit weiterhin privat kranken- und pflegeversichert; eine Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners ist ausgeschlossen. Privat Krankenversicherte müssen ihre Versicherungsprämien während der Elternzeit daher in voller Höhe selbst tragen. Der Arbeitgeber zahlt während der Elternzeit auch keinen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI.
Sofern beide Elternteile privat krankenversichert sind und sich bei der Elternzeit abwechseln, gilt Folgendes: Nimmt der beim Land beschäftigte Elternteil seine Tätigkeit wieder auf (z. B. während der andere Elternteil die zwei Partnerschaftsmonate in Anspruch nimmt), lebt der während der Inanspruchnahme der Elternzeit entfallene Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI wieder auf. Bedingung für einen Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Beschäftigte ist, dass das Versicherungsunternehmen die in § 257 Absatz 2a SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt. Für privat pflegeversicherte Beschäftigte gelten die in § 61 Absatz 5 SGB XI genannten Voraussetzungen.
Sofern Beschäftigte, die privat oder freiwillig kranken- bzw. pflegeversichert sind, eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, gilt Folgendes:
Es entsteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt über 450 Euro monatlich und unterhalb der für die Person maßgebenden Versicherungspflichtgrenze liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist hiervon eine Befreiung auf Antrag möglich.
Tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung infolge der während der Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V ein, tritt zugleich die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 SGB XI ein.
Unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB V können sich diese Beschäftigten allerdings auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und ihren bisherigen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutz beibehalten. Die auf den Antrag der/des Versicherten ergangene Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit und kann nicht widerrufen werden. Anschließend gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Für die Zeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht während der Teilzeitbeschäftigung haben die Beschäftigten bei Erfüllung der Voraussetzungen aus der Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V bzw. zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 SGB XI.
Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren werden unter den in § 26 Absatz 2 und Absatz 2a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) näher bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeit berücksichtigt. Sie dienen damit auch zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Kommt eine beantragte Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden nicht zustande, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen (§ 137 SGB III) Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während einer Elternzeit. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.
Informationen dazu, unter welchen Voraussetzungen dem Rentenkonto Beiträge für Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, enthält die Broschüre „Kindererziehung - Plus für die Rente“. Diese kann kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung, Vordruckversandstelle, 10704 Berlin angefordert oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de heruntergeladen werden.