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Anlage 3
Prüfungsfeststellungen gemäß § 53 HGrG
Aufgrund unserer Prüfung stellen wir in Anwendung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 HGrG fest:
Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d. h. mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften geführt worden sind. Die erforderlichen Feststellungen haben wir in diesem Bericht in der Anlage Nr. VII dargestellt. Über diese Feststellungen hinaus hat unsere Prüfung keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind.