|
|
Aufgrund der §§ 31, 33 Abs. 1 und § 40 Abs. 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S.327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:
Die Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife ist ein doppelqualifizierender Bildungsgang, der zu einem Berufsabschluss und zur Allgemeinen Hochschulreife führt. Er soll die für die spätere Berufsausübung im jeweiligen Beruf und die für eine allgemeine Studierfähigkeit benötigten Qualifikationen vermitteln.
(1) Es können folgende Bildungsgänge der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife eingerichtet werden:
Informationstechnische Assistentin/ Informationstechnischer Assistent, Schwerpunkt Informations- und Netzwerksystemtechnik,
Wirtschaftsassistentin/ Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen.
(2) Die Ausbildung dauert vier Jahre. Das dritte und vierte Ausbildungsjahr bilden die Qualifikationsphase.
(3) Die Höchstverweildauer beträgt fünf Jahre. Die Wiederholung eines Ausbildungsjahres ist einmal im Laufe des Bildungsgangs möglich. Eine weitere Wiederholung ist nur möglich, wenn eine oder beide Abschlussprüfungen nicht bestanden wurden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die sich nicht zu den Abschlussprüfungen anmelden, gehen in das zweite Halbjahr des dritten Ausbildungsjahres zurück.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht zu den Abschlussprüfungen zugelassen werden, gehen in das zweite Halbjahr des dritten Ausbildungsjahres zurück, erhalten jedoch am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Zeugnis.
(6) Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der Höchstverweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden können oder die Abiturprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden haben, müssen den Bildungsgang durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters verlassen. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Entlassung für ein Kurshalbjahr aussetzen, wenn durch den weiteren Besuch des Bildungsgangs der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht wird.
(7) Die Ausbildung wird förderungsrechtlich im ersten und zweiten Ausbildungsjahr als die einer allgemeinbildenden Schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und im dritten und vierten Ausbildungsjahr als die einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eingestuft.
(1) Der Unterricht findet in zwei Leistungsfächern, in den Grundfächern sowie in den Fächern der beruflichen Fachbildung statt. Der Unterricht ist in Halbjahreskurse gegliedert, die inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Kurse von zwei oder mehreren Fächern können zeitweise zu fächerübergreifenden Projekten zusammengefasst werden.
(2) Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 und 2.
(1) Es müssen die folgenden Fächer durchgehend belegt werden:
Deutsch,
eine fortgesetzte Fremdsprache,
eine Naturwissenschaft,
Mathematik,
ein Fach im gesellschaftlichen Aufgabenfeld,
eine weitere Naturwissenschaft oder eine weitere Fremdsprache oder Informatik zusammen mit Mathematik als Leistungskurs und
Sport.
(2) Ist das nach Absatz 1 Nr. 5 gewählte Fach weder Geschichte noch ein Fach, in dem Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird, müssen in mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren Grundkurse in Geschichte belegt werden.
(3) Es müssen Kurse in mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren in Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel belegt werden.
(4) Wer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 nicht durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatte, muss die neu einsetzende Fremdsprache in den Halbjahren durchgehend belegen. Durch die Erfüllung dieser Auflage wird Absatz 1 Nr. 6 erfüllt. Eine nach der Jahrgangsstufe 8 betriebene Fremdsprache kann nicht als neu aufgenommene Fremdsprache gewählt werden.
(5) Es müssen mindestens zwei Leistungskurse durchgehend belegt werden, ein Leistungsfach ist Bestandteil des Profils. In einem dritten Leistungsfach belegte Kurse gelten als Grundkurse. Die übrigen Fächer werden als Grundkurse betrieben. Ein dritter Leistungskurs ist zulässig.
(6) Es muss eines der Fächer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Leistungskurs betrieben werden.
(7) Ein mit null Punkten oder „nicht beurteilbar" bewerteter Kurs gilt als nicht belegt.
(8) Bei einer Wiederholung von Halbjahren werden die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht angerechnet. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schule Ausnahmen zulassen.
(1) Als Teil der schulischen Ausbildung wird mindestens ein Praktikum in geeigneten Betrieben der Wirtschaft oder Einrichtungen in kommunaler oder privater Trägerschaft (Praktikumstellen) oder in Form anderer Lernortekooperationen durchgeführt. Das Praktikum soll zeitgleich für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer des Praktikums denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(2) Die Dauer eines Praktikums soll mindestens drei, höchstens jedoch sechs Wochen betragen; davon sollen höchstens zwei Wochen in der Unterrichtszeit stattfinden. Das Praktikum kann unter Einhaltung des zeitlichen Umfangs statt in Blockform auch in anderen Organisationsformen durchgeführt werden. Über die Dauer des Praktikums, über die Möglichkeit einer Verlängerung und über die Organisationsform entscheidet die Schule.
(3) Die Ziele und Ablauf des Praktikums sowie Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen Schule und Praktikumstelle abgestimmt. Während des Praktikums wird die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrerin oder einem Lehrer der Schule betreut.
(4) Am Ende des Praktikums wird von der Praktikumstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der Praktikumstelle sowie der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers vorgenommen und lautet „mit Erfolg teilgenommen" oder „ohne Erfolg teilgenommen". Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist nur dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat; sie ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Über Ausnahmen entscheidet die Schule.
(5) Als zweites Praktikum kann als ein Praktikum im Ausland durchgeführt werden. Es findet weitgehend in den Ferien statt.
(1) In einem Halbjahr der Qualifikationsphase wird eine Projektarbeit erstellt. Sie wird im Rahmen eines fachübergreifenden Projektes erstellt.
(2) Die Projektarbeit setzt sich aus den Projektergebnissen, der Präsentation der Projektergebnisse und einem Gespräch über die Projektergebnisse zusammen. Das Gespräch wird von den am Projekt nach Absatz 1 beteiligten Lehrerinnen oder Lehrern geführt.
(3) Statt der Schriftform können die Projektergebnisse aus einem medialen Produkt, einem gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen. Liegt das Projektergebnis nicht in Schriftform vor, ist es um eine schriftliche Reflexion des Projektergebnisses zu ergänzen.
(4) Das Thema der Projektarbeit wird von den am Projekt nach Absatz 1 beteiligten Lehrerinnen oder Lehrern genehmigt. Die Projektarbeit wird von zwei an der Projektarbeit beteiligten Lehrerinnen und Lehrern bewertet. Die Bewertung ist zu dokumentieren.
(5) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. Im Falle einer Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung nachweisbar und bewertbar sein.
(6) Die Projektarbeit wird in die Gesamtqualifikation eingebracht. Eine mit null Punkten bewertete Projektarbeit gilt als nicht angefertigt.
(1) Die Grundlage für die Bewertung von Leistungen bilden schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten und je nach Fach praktische Tätigkeiten, Referate oder Protokolle.
(2) In jedem Fach außer in Sport werden je Halbjahr mindestens zwei Klausuren geschrieben, davon kann eine durch andere Formen schriftlicher Leistungsnachweise ersetzt werden. Im zweiten Halbjahr des vierten Ausbildungsjahres wird mindestens eine Klausur je Fach geschrieben. In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung sollen sich die Klausuren nach Inhalt, Schwierigkeitsgrad und Dauer vom ersten bis vierten Ausbildungsjahr zunehmend an den Anforderungen in der schriftlichen Abiturprüfung orientieren; im vierten Ausbildungsjahr ist jeweils eine Klausur in Abiturdauer zu schreiben.
(3) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisverordnung festgelegten Bewertungsmaßstabes und wird entsprechend der folgenden Tabelle in Noten oder Punktzahlen ausgewiesen:
Note |
| 1 |
|
| 2 |
|
| 3 |
|
| 4 |
|
| 5 |
| 6 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Tendenz | + |
| - | + |
| - | + |
| - | + |
| - | + |
| - |
|
Punktzahl | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 0 |
Die Zeugnisse der Qualifikationsphase enthalten nur Punktzahlen.
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung sind
die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe
bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer Berufsfachschule erworben haben, darüber hinaus mit mindestens ,befriedigend‘ lautender Note in zwei Fächern, die für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind oder
bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Abschlusszeugnis einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben haben, darüber hinaus mit mindestens ,ausreichend‘ lautender Note auf dem erweiterten Anforderungsniveau und mindestens ,befriedigend‘ lautender Note auf dem grundlegenden Anforderungsniveau in den zwei Fächern, die für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind und
für Bewerberinnen und Bewerber des Bildungsgangs zur Wirtschaftsassistentin/zum Wirtschaftsassistenten, Fachrichtung Fremdsprachen, der Nachweis über Kenntnisse in Französisch oder Spanisch im Umfang eines mindestens vierjährigen Unterrichts in der Sekundarstufe I.
Die Fächer nach Nummer 1 werden von der Schule für jeden Bildungsgang festgelegt. Wird der Bildungsgang von mehreren Schulen angeboten, ist über die Fächer Einvernehmen herzustellen.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs bei der Schule bis zum 10. Februar eines jeden Jahres einzureichen. Dem Antrag sind die nach Absatz 1 geforderten Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob ein Ablehnungsgrund nach Absatz 3 vorliegt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten oder einen zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang bereits länger als ein Jahr besucht haben, werden nicht zugelassen.
(4) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Die Schule kann eine Bewerberin oder einen Bewerber in einem begründeten Einzelfall abweichend von den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zulassen. Die Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber, die keine öffentliche Schule oder staatlich anerkannte Privatschule besucht haben, erteilt die Senatorin für Kinder und Bildung.
Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in diesen doppelqualifizierenden Bildungsgang noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben, und deren Versetzung in die Qualifikationsphase gefährdet ist, nehmen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil.
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 5 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 6 regelt den Nachweis der berufsbezogenen Bedingungen.
(2) Schülerinnen und Schülern, die den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten ohne Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, wird auf Antrag frühestens nach dem Besuch der ersten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
In den beiden Leistungsfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte bei zweifacher Wertung erreicht sein.
Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt 55 Punkte bei einfacher Wertung erreicht sein.
Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) enthalten sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder -ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.
Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.
(3) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Leistungen eingebracht werden dürfen, die in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht wurden.
(4) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der Tabelle der Anlage zu § 6a in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
(5) Eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert das Ergebnis.
(6) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,
eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder
ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.
(7) Bei Nachweis des schulischen und des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung dokumentiert. Form und Inhalt dieser Bescheinigung und der Bescheinigung nach Absatz 5 legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase versetzt, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt.
(1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Schülerin oder der Schüler
in beiden Leistungsfächern zusammen weniger als 10 Punkte oder in einem dieser Fächer 0 Punkte erreicht,
in mehr als einem der übrigen Fächer 0 Punkte,
in mehr als zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte oder
in zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte ohne Ausgleich für beide Fächer erhält.
(2) Ein Fach ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Fach 10 Punkte beträgt.
(3) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.
(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der einzelnen Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind schriftlich zu informieren.
(1) Über die Zuweisung entscheiden die die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen oder -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin und oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Tochter oder Sohn beraten wird, sowie die Schülersprecherin und der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.
(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrkraft nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(5) Kann aufgrund des Notenbildes nur auf eine Versetzung entschieden werden, besteht die Versetzungskonferenz aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrerin oder beauftragter Lehrer als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer.
(6) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis der Schülerin oder des Schülers unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülerin diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.
(1) Der Bildungsgang schließt mit zwei getrennten Prüfungen ab, und zwar mit der Abschlussprüfung der Berufsfachschule für Assistenten und der Abiturprüfung. Die Prüfungen können unabhängig voneinander bestanden werden. Ist nur eine der Prüfungen bestanden, wird nur die nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr wiederholt. Ist nur die Abiturprüfung zu wiederholen, müssen bei der Wiederholung des vierten Ausbildungsjahres nur die Leistungs- und Grundfächer nach der Stundentafel belegt werden. Ist nur die Abschlussprüfung der Berufsfachschule für Assistenten zu wiederholen, geschieht dies nach Wiederholung des vierten Ausbildungsjahres. Über die Anrechnung der Ergebnisse aus der Abiturprüfung nach § 8 für die Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfling nach Fächern getrennt. Auf Antrag hin kann die Abschlussprüfung der Berufsfachschule für Assistenten auch nach Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres der Berufsfachschule für Assistenten erfolgen. In diesem Fall werden keine Ergebnisse aus der Abiturprüfung angerechnet.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am Praktikum nach § 4b mit Erfolg teilgenommen haben, melden sich schriftlich zu den beiden Abschlussprüfungen an. Die Prüfungen können nur gemeinsam abgelegt werden. Absatz 1 Satz 3 bis 8 bleibt unberührt.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Assistenten wird die Berechtigung zuerkannt, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung
Staatlich geprüfte informationstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter informationstechnischer Assistent, Schwerpunkt Informations- und Netzwerksystemtechnik oder
Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin/ Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen,
zu führen. Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.
Für die Durchführung der Abschlussprüfung der Berufsfachschule für Assistenten gilt Teil 2 der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten mit folgenden Abweichungen:
Abweichend von § 11 Abs. 1 werden die Prüfungsfächer, abweichend von § 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 werden die Fächer der praktischen Prüfung und abweichend von § 13 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 werden die Fächer der schriftlichen Prüfung von der Schule für den jeweiligen Bildungsgang festgelegt. Wird der Bildungsgang von mehreren Schulen angeboten, ist über die Abweichungen Einvernehmen herzustellen.
Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt: Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des Schulhalbjahres, in dem das Fach zuletzt erteilt wurde.
Abweichend von § 18 Abs. 1 können die Fächer der mündlichen Prüfung von der Schule für den jeweiligen Bildungsgang festgelegt werden, soweit sie nicht Gegenstand einer mündlichen Abiturprüfung sind. Zusammen mit den mündlichen Prüfungen in der Abiturprüfung dürfen für einen Prüfling insgesamt höchstens fünf mündliche Prüfungen stattfinden. Auf Wunsch des Prüflings findet in den von der Schule für den jeweiligen Bildungsgang festzulegenden Fächern eine mündliche Prüfung am Ende des Schulhalbjahres statt, in dem das Fach zuletzt unterrichtet wird. § 18 Abs. 2 bis 10 gilt entsprechend.
Abweichend von § 20 Abs. 3 Nr. 2 und 3 kann die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die mindestens „befriedigend“ lautende Note in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung gilt die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsfächer der Abiturprüfung in den doppelqualifizierenden Bildungsgängen der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife sind im
Bildungsgang |
|
die Fächer |
Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent, Schwerpunkt Informations- und Netzwerksystemtechnik | 1. | Mathematik |
2. | Informationstechnik | |
3. | Politik | |
4. | Deutsch oder Englisch | |
5. | gegebenenfalls eine besondere Lernleistung nach § 16 der Verordnung über die Abiturprüfung | |
Wirtschaftsassistentin/ Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen | 1. | Englisch |
2. | Wirtschaftslehre | |
3. | Zweite oder Dritte Fremdsprache | |
4. | Mathematik oder Biologie oder Chemie oder Physik | |
5. | gegebenenfalls eine besondere Lernleistung nach § 16 der Verordnung über die Abiturprüfung |
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang Wirtschaftsassistent / Wirtschaftsassistentin, Schwerpunkt Fremdsprachen, mit dem Abschluß der Allgemeinen Hochschulreife (Wirtschaftsassistent / Fremdsprachen-Hochschulreife-Verordnung) vom 26. August 1996 (Brem.GBl. S. 261 - 223-m-1), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 346), außer Kraft.
(3) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nach Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase in den Jahrgang eintreten, für den § 4c erstmals gilt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von der Pflicht zur Erstellung einer Projektarbeit nach § 4c Abs. 1 befreien.
Bremen, den 7. Juni 2002
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft
(zu § 4 Abs. 2)
Stundentafel für den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife
Bildungsgang: | Informationstechnische Assistentin / Informationstechnischer Assistent, |
| Unterrichtsstunden pro Jahr | ||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | |||
|
| Ausbildungsjahr |
| ||||
Fächer |
|
|
|
| |||
Deutsch | 80 | 80 | 120 | 120 | |||
Englisch | 80 | 80 | 120 | 120 | |||
Spanisch3) | 120 | 120 | 120 | 120 | |||
Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel | -- | -- | 80 | -- | |||
Politik (mit festen historischen Anteilen) | 80 | 80 | 120 | 120 | |||
Datenschutz / Datenrecht | 80 | -- | -- | -- | |||
Wirtschaftslehre | 80 | 80 | 80 | 120 | |||
Mathematik (Leistungsfach) |
200 | 200 | 200 | 200 | |||
Informationstechnik (Leistungsfach) | 160 | 160 | 200 | 200 | |||
Informatik | 120 | 120 | 80 | 120 | |||
Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) | 120 | 120 | -- | -- | |||
Physik | -- | -- | 80 | 80 | |||
Sport | 80 | 80 | 80 | 80 | |||
Praktikum zur Programmierung |
80 | 80 | 80 | 80 | |||
Praktikum zur technischen Informatik | 80 | 80 | 80 | 80 | |||
80 | 160 | -- | -- | ||||
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 1440 | 1440 | 1440 | 1440 | |||
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 1440 | 1440 | 1440 | 1440 |
(zu § 4 Abs. 2)
Stundentafel für den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife
Bildungsgang: | Wirtschaftsassistentin / Wirtschaftsassistent, Schwerpunkt Fremdsprachen |
| Unterrichtsstunden pro Jahr | ||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | |||
|
| Ausbildungsjahr |
| ||||
Fächer |
|
|
|
| |||
Deutsch | 80 | 80 | 120 | 120 | |||
Englisch (Leistungsfach) | 200 | 200 | 200 | 200 | |||
Zweite Fremdsprache1) | 120 | 120 | 120 | 120 | |||
Dritte Fremdsprache2) | 120 | 80 | 80 | 120 | |||
Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel | -- | -- | 120 | -- | |||
Politik (mit festen historischen Anteilen) | 80 | 80 | 120 | 80 | |||
Wirtschaftslehre (Leistungsfach)3) | 160 | 160 | 200 | 200 | |||
Rechnungswesen | 80 | 80 | -- | -- | |||
Mathematik | 80 | 80 | 120 | 120 | |||
Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) | 120 | 120 | -- | -- | |||
Biologie | -- | -- | 120 | 120 | |||
Informatik | -- | -- | -- | 120 | |||
Sport | 80 | 80 | 80 | 80 | |||
Übungsfirma / Informationsverarbeitung | 120 | 160 | 160 | 160 | |||
PC-Anwendungen4) | 200 | 200 | -- | -- | |||
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 1440 | 1440 | 1440 | 1440 | |||
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 1440 | 1440 | 1440 | 1440 |
(zu § 6a Absatz 3)
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)
aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses
Punkte | Durchschnittsnote |
285 - 261 | 1,0 |
260 - 255 | 1,1 |
254 - 249 | 1,2 |
248 - 244 | 1,3 |
243 - 238 | 1,4 |
237 - 232 | 1,5 |
231 - 227 | 1,6 |
226 - 221 | 1,7 |
220 - 215 | 1,8 |
214 - 210 | 1,9 |
209 - 204 | 2,0 |
203 - 198 | 2,1 |
197 - 192 | 2,2 |
191 - 187 | 2,3 |
186 - 181 | 2,4 |
180 - 175 | 2,5 |
174 - 170 | 2,6 |
169 - 164 | 2,7 |
163 - 158 | 2,8 |
157 - 153 | 2,9 |
152 - 147 | 3,0 |
146 - 141 | 3,1 |
140 - 135 | 3,2 |
134 - 130 | 3,3 |
129 - 124 | 3,4 |
123 - 118 | 3,5 |
117 - 113 | 3,6 |
112 - 107 | 3,7 |
106 - 101 | 3,8 |
100 - 96 | 3,9 |
95 | 4,0 |