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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer Bremen - Anlage: Geschäftsplan

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:08.02.2011
Fassung vom:21.11.2016
Gültig ab:01.01.2017
Gültig bis:31.12.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer Bremen - Anlage: Geschäftsplan

Anlage
(zu § 18a)

Geschäftsplan

I.
Die Höhe der Leistungen aus freiwilligen Zuzahlungen, die nach dem 1. Januar 2018 geleistet werden, richtet sich nach der Höhe dieser zusätzlichen Zahlungen und dem Alter bei Zahlung. Für je 1 000,-- € freiwillige Zuzahlungen werden folgende jährliche Altersruhegelder bei einem Renteneintritt mit Erreichen des 62. Lebensjahres erworben:

Alter
bei Zahlung

Altersruhegeld in €
pro Jahr

Alter
bei Zahlung

Altersruhegeld in €
pro Jahr

23

43,30

46

36,78

24

42,99

47

36,53

25

42,67

48

36,28

26

42,36

49

36,03

27

42,05

50

35,78

28

41,75

51

35,54

29

41,44

52

35,30

30

41,14

53

35,06

31

40,85

54

34,82

32

40,55

55

34,59

33

40,27

56

34,35

34

39,98

57

34,11

35

39,69

58

33,87

36

39,42

59

33,63

37

39,14

60

33,37

38

38,86

61

33,11

39

38,59

62

32,85

40

38,32

63

32,62

41

38,06

64

32,39

42

37,79

65

32,16

43

37,53

66

31,93

44

37,28

67

31,70

45

37,03



Die Summe der durch die einzelnen freiwilligen Zuzahlungen erworbenen Ansprüche ist das versicherte Altersruhegeld.
Das Alter bei Zahlung ist als Differenz zwischen dem Kalenderjahr der Zahlung und dem Geburtsjahr zu bestimmen.
II.
Wird die Altersrente gemäß § 15 Absatz 4a vor Vollendung des 62. Lebensjahrs angetreten, wird das versicherte Altersruhegeld für jeden vorgezogenen Monat um 0,4 v. H. reduziert; wird die Altersrente nach Vollendung des 62. Lebensjahrs angetreten, erhöht sich das versicherte Altersruhegeld für jeden aufgeschobenen Monat um 0,33 v. H.


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