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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29.09.2020 (Brem.GBl. S. 1157) |
Von den Behörden der Bildungsverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem 1. Februar 2017 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Die Senatorin für Kinder und Bildung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung:
100 |
Prüfungen, Diplome |
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100.00 | Dolmetscherprüfung | 361,00 Euro |
100.01 | Übersetzerprüfung | 361,00 Euro |
100.02 | Bearbeitungsgebühr bei Nichtzulassung | 40,00 Euro |
100.03 | Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen | 65,00 Euro |
100.04 | Abnahme von Prüfungen |
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100.04.00 | Die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung eines Abschlusszeugnisses einer allgemeinbildenden Schule sowie der Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschulreife, Berufsfachschul-, Fachschul- und Fachhochschulprüfungen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist | gebührenfrei |
100.04.01 | Amtshandlungen, die das aus dem Besuch der öffentlichen Schulen im Lande sich ergebende Rechtsverhältnis berühren | gebührenfrei |
100.04.02 | Prüfung für schulfremde Bewerberinnen/ Bewerber zum Erwerb des Abschlusszeugnisses eines beruflichen Bildungsganges an öffentlichen Schulen pro teilnehmende Person | 107,00 Euro bis je nach |
100.04.03 | Tatbestand nach 100.04.02 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person | 107,00 Euro bis je nach |
100.04.04 | Tatbestand nach 100.04.02 für Wiederholung eines Teils der Prüfung Bemerkung zu 100.04.02 bis 100.04.03: Bisher wurden Prüfungen von schulfremden Bewerberinnen/Bewerbern gebührenfrei durchgeführt. Dadurch entstehen nicht unerhebliche Verwaltungskosten, an denen die Begünstigten beteiligt werden müssen. Die Gebühr ist je nach Arbeitsaufwand zu erheben; dieser ist von der jeweiligen Schule genau zu berechnen. | die Hälfte der Gebühr für 100.04.02 |
101 |
Zeugnisse, Lehrpläne, Bescheinigungen |
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101.00 | Amtliche Beglaubigung von Zeugnisabschriften durch die das Zeugnis ausstellenden Schule bei nachgewiesenem Bedarf, z.B. für Bewerbungen um Ausbildungsstellen | gebührenfrei |
101.01 | Abgabe eines Lehrplanes |
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| bis 25 Seiten | 11,00 Euro |
| bis 50 Seiten | 16,00 Euro |
| bis 100 Seiten | 31,00 Euro |
| über 100 Seiten | 45,00 Euro |
101.02 | Abgaben von Lehrplänen an Dienststellen anderer Körperschaften sowie für wissenschaftliche und schulische Zwecke | gebührenfrei |
101.03 | Bescheinigungen, die die Schule Schülern, Eltern u. a. aus Anlass des Schulbesuches ausstellt | gebührenfrei |
102 |
Zulassungsverfahren für ein Lernbuch an öffentlichen Schulen im Land Bremen |
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102.00 | mit Prüfung | Grundbetrag 33,00 Euro und der 10-fache Ladenverkaufspreis des Buches, Mindestgebühr 106,00 Euro |
102.01 | mit Prüfung im Kurzverfahren | Grundbetrag 33,00 Euro und der 5-fache Ladenverkaufspreis des Buches, Mindestgebühr 69,00 Euro |
102.02 | bei Neuauflagen ohne erneutes Prüfungsverfahren | 33,00 Euro |
102.03 | bei Verlängerung einer Zulassung nach fünf Jahren ohne erneutes Prüfungsverfahren | 33,00 Euro |
103 |
Bescheinigungen zur Erlangung von Steuerbefreiungen |
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103.00 | Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes | 125,00 Euro |
| bei erneuter Ausstellung ohne Überprüfung vor Ort | 118,00 Euro |
103.01 | Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes | 118,00 Euro |
103.02 | Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes, die für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird. | 148,00 Euro |
104 |
Ausländische Bildungsnachweise |
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104.00 | Bewertung eines ausländischen Bildungsnachweises | gebührenfrei |
105 |
Ausbildung von Auszubildenden |
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105.00 | Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Auszubildenden gemäß § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz | 47,00 Euro |
105.01 | Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 Berufsbildungsgesetz | 155,00 Euro |
105.02 | Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Berufsbildungsgesetz | gebührenfrei |
106 |
Privatschulen |
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106.00 | Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Ersatzschule (§ 5 Privatschulgesetz) | 401,00 Euro |
106.01 | Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule nach § 12 Privatschulgesetz | 401,00 Euro |
106.02 | Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 Privatschulgesetz | 401,00 Euro |
106.03 | Genehmigung einer Ordnung über die Ausbildung und Prüfung nach § 15 Privatschulgesetz | nach Zeitaufwand |
106.04 | Nachfolgeanträge zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03 | nach Zeitaufwand |
106.05 | Änderungsantrag zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03 | nach Zeitaufwand |
106.06 | Prüfungen an Privatschulen (Ergänzungsschulen) pro teilnehmende Person | 107,00 Euro bis je nach Zeitaufwand |
106.07 | Tatbestand nach 106.06 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person | 107,00 Euro bis je nach Zeitaufwand |
106.08 | Tatbestand nach 106.06 für Wiederholung eines Teils der Prüfung Bemerkungen zu 106.06 bis 106.08: Der personelle Aufwand für die Abnahme von Prüfungen an Privatschulen ist sehr hoch, da hierfür zusätzlich ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss. Der tatsächliche Aufwand ist jeweils zu ermitteln. | die Hälfte der Gebühr nach 206.07 |
107 |
Mittagessen an Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen |
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107.00 | Die Gebühren werden monatlich von den Erziehungsberechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten können verpflichtet werden, die Gebühren unmittelbar an den Bereitsteller des Essens, auch durch Lastschrifteinzug, zu leisten. Bei der Berechnung der Gebühr wird ein ganzes Jahr zugrunde gelegt. Die Jahresgebühr ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August bis Juli des jeweiligen Schuljahres zu entrichten. |
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107.01 | Für Schülerinnen und Schüler an gebundenen Ganztagsgrundschulen | 35,00 Euro |
107.02 | Für Geschwister auf derselben gebundenen Ganztagsgrundschule je Kind | 30,00 Euro |
107.03 | Für Schülerinnen und Schüler an offenen Ganztagsgrundschulen, je Portion | 2,80 bis 3,60 |
107.04 | Für Bezieher von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz | gebührenfrei |
107.05 | Die Vorlage des Berechtigungsnachweises (Blaue Karte) ersetzt bei Beziehern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes die Gebührenentrichtung. | |
107.06 | Das gebührenfrei ausgegebene Mittagessen nach Nummer 107.04 gilt als Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf. |