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Richtlinie für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika in der bremischen Verwaltung - Anlage 5: Praktikantenvertrag

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:23.01.2017
Fassung vom:23.01.2017
Gültig ab:01.02.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Richtlinie für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika in der bremischen Verwaltung - Anlage 5: Praktikantenvertrag

Anlage 5 PRAKTIKANTENVERTRAG

Zwischen der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - vertreten durch das Aus- und Fortbildungszentrum

und

Vorname Name der Praktikantin/des Praktikanten:

wohnhaft in (Straße, PLZ Ort):

geboren am:

gesetzlich vertreten durch:

(nachfolgend „die Praktikantin/der Praktikant“)

wird folgender Praktikantenvertrag geschlossen:

§ 1 Praktikumszeit/Einsatzbereich

(1) Die Praktikant/der Praktikant wird in der Zeit vom ..... bis .......... in ................... eingesetzt.

(2) Die ersten vier Wochen des Praktikantenverhältnisses sind Probezeit. Wird die praktische Tätigkeit während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Praktikumszeit beträgt .... Stunden in der Woche.

§ 2 Ziel des Praktikums

(1) Es ist ein vom Praktikantenamt anerkanntes Pflichtpraktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife. Ziel des Praktikums ist der Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nach der jeweils geltenden Bildungsgangverordnung. Es ist ein Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe d der Richtlinie für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika in der bremischen Verwaltung vom .... Inhaltlich orientiert sich das Praktikum an einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder an einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung, in diesem Fall an der Ausbildung zur ....../zum .....

(2) Die inhaltliche und zeitliche Gliederung des Praktikums liegt diesem Vertrag bei.

§ 3 Urlaub

Für die in § 1 genannte Praktikumszeit wird Urlaub auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes gewährt. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der berechtigten persönlichen Belange des Praktikanten/der Praktikantin festgelegt.

§ 4 Pflichten der Praktikumsdienststelle

Die Praktikumsdienststelle ist verpflichtet,

die für das Praktikum durch die jeweilige Bildungsgangverordnung vorgeschriebenen Inhalte zu vermitteln,
eine Anleiterin/einen Anleiter als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zu bestimmen,
die erforderlichen Arbeitsmittel unentgeltlich zu stellen,
der Praktikantin/dem Praktikanten nach Beendigung des Praktikums eine Bescheinigung nach Ziffer 9 (Anlage 4) der Richtlinie auszustellen.

§ 5 Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten

Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet,

das Praktikum gewissenhaft zu betreiben,
die Weisungen der Anleiterin/des Anleiters zu befolgen,
die tägliche Anwesenheitszeit einzuhalten,
die Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstige Betriebsordnungen einzuhalten,
die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit zugänglichen betrieblichen Arbeitsmittel sowie sonstigen Gegenstände sorgfältig zu behandeln.

§ 6 Verhinderung

Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet, der Anleiterin/dem Anleiter die Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Verschwiegenheit

Die Praktikantin/der Praktikant verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihr/ihm im Rahmen oder aus Anlass ihrer/seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, auch nach ihrem/seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses sind alle betrieblichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Praktikumsdienststelle herauszugeben.

§ 8 Beendigung/Kündigung

(1) Das Praktikantenverhältnis endet nach Ablauf der in § 1 vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis jederzeit von beiden Seiten ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach Ablauf der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von der Praktikantin/von dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn sie oder er das Praktikum aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsteile unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Abkehr von diesem Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Bremen, den

Aus- und Fortbildungszentrum

(Im Auftrag)


Praktikantin/Praktikant


gesetzl. Vertreter









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