|
|
Anlage A
Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.
Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 1. Januar 2024:
Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig | 945 Euro |
Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig | |
bis zu 11 Jahren | 375 Euro |
ab 12 Jahre | 455 Euro |
War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie.
Säuglingserstausstattung | 470 Euro |
Bremen, den 29. November 2023
Die Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration