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Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen des Lehrgangs und der Prüfung nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung - Anlage 2: Leistungskontrollen während des Aufstiegslehrgangs

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:01.07.2024
Fassung vom:01.07.2024
Gültig ab:06.07.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen des Lehrgangs und der Prüfung nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung - Anlage 2: Leistungskontrollen während des Aufstiegslehrgangs

Anlage 2 (§ 5 Absatz 1 Nummer 1)

Leistungskontrollen während des Aufstiegslehrgangs

Während des Aufstiegslehrgangs sind aus den unter § 2 Absatz 2 genannten Fachgebieten folgende Leistungskontrollen zu erbringen:

1.
Deutsches Staats-, Verfassungs- und Kommunalrecht, Europarecht: drei bewertete Leistungsnachweise, davon zwei unter Aufsicht anzufertigende Klausuren. Eine dieser Klausuren muss einen Umfang von 240 Minuten haben.
2.
Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht: drei bewertete Leistungsnachweise, davon zwei unter Aufsicht anzufertigende Klausuren. Eine dieser Klausuren muss einen Umfang von 240 Minuten haben und in der Form einer Fallbearbeitung haben.
3.
Öffentliche Finanzwirtschaft/ Betriebs- und Volkswirtschaftslehre: vier bewertete Leistungsnachweise, davon drei unter Aufsicht anzufertigende Klausuren. Eine dieser Klausuren muss einen Umfang von 240 Minuten haben.
4.
Recht des öffentlichen Dienstes/Personalentwicklung: zwei bewertete Leistungsnachweise, davon zwei unter Aufsicht anzufertigende Klausuren. Eine dieser Klausuren muss einen Umfang von 240 Minuten haben.
5.
Verwaltungslehre/Organisationsentwicklung mit Offenheit, Kreativität und Wahrnehmungsfähigkeit: drei bewertete Leistungsnachweise, davon zwei unter Aufsicht anzufertigende Klausuren. Eine dieser Klausuren muss einen Umfang von 240 Minuten haben.
6.
Rechtslehre/Zivilrecht: zwei bewertete Leistungsnachweise, davon zwei unter Aufsicht anzufertigende Klausuren. Eine dieser Klausuren muss einen Umfang von 240 Minuten haben.
7.
Soziale Sicherung: zwei bewertete Leistungsnachweise, davon zwei unter Aufsicht anzufertigende Klausuren. Eine dieser Klausuren muss einen Umfang von 240 Minuten haben.

Alle Leistungskontrollen haben das gleiche Gewicht.



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