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Feststellungen gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
Bei unserer Prüfung haben wir auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d. h. mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften geführt worden sind.
Wir haben die Angemessenheit der Ausgestaltung des Risikofrüherkennungssystems im Bereich der IT, insbesondere im Hinblick auf Zugriffskontrollen und die IT-Organisation, geprüft.
Die erforderlichen Feststellungen haben wir in diesem Bericht in der Anlage Nr. VII dargestellt. Über diese Feststellungen hinaus hat unsere Prüfung keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind.