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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2025 - Anlage 1: Anlage A - Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:20.02.2025
Fassung vom:20.02.2025
Gültig ab:01.01.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2025 - Anlage 1: Anlage A - Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Anlage A

Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Die Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes betragen ab 1. Januar 2025:

Erstausstattung der Wohnung altersunabhängig

965 Euro



Erstausstattung mit Bekleidung altersabhängig




bis zu 11 Jahren

385 Euro



ab 12 Jahre

465 Euro

War das Pflegekind zuvor bereits länger als 6 Monate fremdplatziert, verringert sich die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie.

Säuglingserstausstattung
(auf Antrag und bei Bedarf)

470 Euro

Bremen, den 20. Februar 2025

Die Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration



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