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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2025 - Anlage 2: Anlage B - Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:20.02.2025
Fassung vom:20.02.2025
Gültig ab:01.01.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2025 - Anlage 2: Anlage B - Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Anlage B

Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Januar 2025 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.
Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig

bis zu 5 Jahren

748 Euro



6 bis 11 Jahre

884 Euro



ab 12 Jahre

1.050 Euro

In der Übergangspflege beträgt der Mietanteil 310,05 Euro, in allen anderen Formen der Vollzeitpflege 214,05 Euro.
2.
Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen/oder sozialpädagogischen und sonderpädagogischen Vollzeitpflege altersabhängig

bis zu 5 Jahren

75 Euro



6 bis 11 Jahre

88 Euro



ab 12 Jahre

105 Euro

3.
Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig

bis zu 5 Jahren

70 Euro



6 bis 11 Jahre

90 Euro



ab 12 Jahre

110 Euro

4.
Kosten der Erziehung (Regelbetrag)

altersunabhängig

430 Euro

In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.

Bremen, den 20. Februar 2025

Die Senatorin für Arbeit,
Soziales, Jugend und Integration



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