|
|
Aufgrund des § 1 Nummer 2, 3 und 9 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 184) wird verordnet:
(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufsgesetzes muss für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts befristet bis zum 31. Dezember 2029 eine erforderliche pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung nicht auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen.
(2) Das Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze zur angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter hauptberuflicher Lehrkräfte soll abweichend zu § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes im Jahresdurchschnitt mindestens einer Vollzeitstelle auf 15 Ausbildungsplätze entsprechen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 2029 zu erfüllen.
(3) Pflegeschulen müssen über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. In Räumen für den theoretischen Unterricht müssen für jede Schülerin bzw. jeden Schüler mindestens 2 m2 zur Verfügung stehen. In Räumen, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen für jede Schülerin bzw. jeden Schüler mindestens 2,5 m2 zur Verfügung stehen.
(1) Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der hochschulischen Pflegeausbildung bis zum 31. Dezember 2029 auch gegeben, wenn eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden abgeschlossen wurde.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen von pflegepädagogischen Studiengängen steht einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne von Absatz 1 gleich.
(1) Geeignet für den Pflichteinsatz in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind Einrichtungen, die auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche oder über eine festgelegte Anzahl pädiatrischer Betten innerhalb einer nicht-pädiatrischen Station verfügen.
(2) Geeignete Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere auch
in Einrichtungen der häuslichen Kinderkrankenpflege, einschließlich der Kinderintensivpflege,
in Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
in pädiatrischen Fachpraxen,
in sozialpädiatrischen Zentren,
beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter,
in Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,
in Kindertagesstätten mit und ohne Inklusionsplätzen.
Geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind neben den in § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Einrichtungen insbesondere auch
Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation mit der Ausrichtung Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik,
in ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend Wohngemeinschaften für Demenzkranke versorgen,
in Einrichtungen oder Diensten, die abhängigkeitskranke Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,
in Einrichtungen zum Vollzug der Maßregeln nach §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuches,
in Einrichtungen oder Diensten, die Menschen mit chronisch psychiatrischen Erkrankungen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,
in ambulanten Einrichtungen, die ambulante Pflege von psychiatrisch erkrankten Menschen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vornehmen.