|
|
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder gleichwertiger Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus) gilt
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, und
in Einrichtungen des Landes Bremen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes für Beschäftigte dieser Einrichtungen.
(2) Eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus) gilt in Einrichtungen des Landes Bremen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen untergebrachte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, und
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Auf den Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 soll verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(1) Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht werden, müssen vor der Aufnahme in die Einrichtung einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,
die einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen und bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt oder
die einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen.
(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Isolierung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die Pflicht zur Isolierung endet, wenn
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlagen, frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder nachhaltiger, ärztlich festgestellter Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme, die der Testung nach Satz 1 zugrunde liegt, oder
zu keinem Zeitpunkt typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 vorlagen, fünf Tage nach dem Tag der Probenahme, die der Testung nach Satz 1 zugrunde liegt.
Personen, deren Pflicht zur Isolierung beendet ist, wird dringend empfohlen, an fünf Tagen nach dem Ende der Pflicht zur Isolierung nach Satz 3 täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte oder einen Selbsttest durchzuführen und sich bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses weiter zu isolieren.
(2) Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nach Ende der Pflicht zur Isolierung nach Absatz 1 die Beschäftigung wiederaufnehmen, sofern der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests oder eines anerkannten PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung durch Dritte in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erbracht wird.
(3) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Isolierung nach Absatz 1 entsprechend.
(4) Im Übrigen bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Einzelfall eine Absonderungsanordnung zu erlassen, unberührt.
(5) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 minderjährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.
(6) Abweichend von Absatz 1 darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(7) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen auf Antrag Befreiungen von der Pflicht zur Isolierung erteilen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
entgegen § 2 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nicht nachkommt,
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 6 oder eine Befreiung nach § 3 Absatz 7 vorliegt.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 273), die zuletzt durch Verordnung vom 6. September 2022 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.