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Verordnung über die Führung des Handelsregisters, des Genossenschaftsregisters, des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters in den Bezirken der Amtsgerichte Bremen, Bremerhaven und Bremen-Blumenthal

Veröffentlichungsdatum:23.12.1986 Inkrafttreten01.01.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1998Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2009 (Brem.GBl. S. 289)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 315
Gliederungsnummer:315-g-1

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juris-Abkürzung: AGBRBlHdlRegFV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-g-1
juris-Abkürzung:AGBRBlHdlRegFV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:315-g-1
Verordnung über die Führung des Handelsregisters,
des Genossenschaftsregisters, des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters
in den Bezirken der Amtsgerichte Bremen, Bremerhaven und Bremen-Blumenthal
Vom 17. Dezember 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1998

V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 429)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2009 (Brem.GBl. S. 289)

Aufgrund

des § 71 Abs. 3 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 612), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065),

des § 55 Abs. 2 und des § 1558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481)

und des § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 771), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481)

verordnet der Senat:

§ 1

Dem Amtsgericht Bremen werden für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zugewiesen

1.

die Konkurssachen,

2.

die Vereinssachen,

3.

die Führung des Güterrechtsregisters,

4.

die Führung des Handelsregisters.


§ 2

(1) Für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Vereinssachen und Güterrechtsregisterangelegenheiten gehen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Amtsgericht Bremen über.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 17. Dezember 1986

Der Senat


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