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Aufgrund des § 8 des Bremischen Archivgesetzes -BremArchivG - vom 7. Mai 1991 (Brem.GBl. 1991 S. 159, 1992 S. 59 - 224-c-l) wird verordnet:
(1) Das Archivgut steht nach Maßgabe des Bremischen Archivgesetzes und dieser Verordnung auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung.
(2) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat grundsätzlich das Recht, das Archivgut zu nutzen. Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie besondere Vereinbarungen mit Eigentümern bei der Archivierung von Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bleiben unberührt. (§ 7 Abs. 1 BremArchivG)
durch persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv,
durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Anfragen,
durch Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
durch Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
durch Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen.
(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv.
(3) Über die Benutzungsart entscheidet das Staatsarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten.
(1) Der Antrag auf Benutzungsgenehmigung ist in der Regel schriftlich zu stellen. Dabei sind Angaben zur Person zu machen und der Benutzungszweck sowie der Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau anzugeben. Bei persönlicher Einsichtnahme ist für die schriftliche Antragstellung ein Vordruck zu verwenden.
(2) Wer das Archivgut benutzen will, hat sich auf Verlangen auszuweisen.
(3) Für jeden Benutzungszweck und für jeden Gegenstand der Nachforschungen ist in der Regel ein gesonderter Antrag nach Absatz 1 zu stellen.
(4) Sollen andere Personen als Hilfskräfte oder Beauftragte zu den Arbeiten herangezogen werden, so haben diese eigene Anträge zu stellen.
(1) Die Nutzung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. (§ 7 Abs. 5 Satz 2 BremArchivG)
(2) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile entstehen,
Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange anderer Personen beeinträchtigt werden,
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. (§ 7 Abs, 5 Satz 1 BremArchivG)
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann außerdem eingeschränkt oder versagt werden, wenn
bei früherer Benutzung von Archivgut wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Verordnung oder ergänzende Bestimmungen des Staatsarchivs (§ 20) verstoßen worden ist oder festgelegte Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten worden sind,
Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist,
der mit der Nutzung verfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Veröffentlichungen, erreicht werden kann.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn
wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Verordnung oder ergänzende Bestimmungen (§ 20) verstoßen wird oder festgelegte Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten werden,
nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten.
(5) Bei Einschränkung, Versagung und Widerruf der Benutzungsgenehmigung sind die Gründe - auf Wunsch schriftlich - mitzuteilen.
(6) Zur weiteren Bearbeitung genehmigter Benutzungsanträge können auch Daten über den Ablauf der Benutzung, insbesondere über das benutzte Archivgut, verarbeitet werden.
(1) Archivgut darf regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen, so darf es unbeschadet des Satzes 1 frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Staatsarchiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt; ist auch der Geburtstag dem Staatsarchiv nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der Unterlagen. (§ 7 Abs. 2 BremArchivG)
(2) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei der Entstehung der Unterlagen zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war. (§ 7 Abs. 3 BremArchivG)
(3) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 kann für bestimmtes Archivgut um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BremArchivG)
(1) Die Schutzfristen nach § 5 Abs. 1 können bei bestimmten Benutzungsanträgen für bestimmtes Archivgut verkürzt werden, im Fall von § 5 Abs. 1 Satz 2 jedoch nur, wenn
die Betroffenen oder nach deren Tod ein Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil in die Nutzung eingewilligt haben,
die Nutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist, oder
die Nutzung für die Durchführung eines Forschungsvorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt.
Nach § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs geschützte Unterlagen aus einer Beratungstätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nur in anonymisierter Form genutzt werden. (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 BremArchivG)
(2) Wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Verkürzung der allgemeinen 30jährigen Schutzfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der abliefernden Stelle beeinträchtigt würde, ist die Verkürzung nur im Benehmen mit ihr zulässig. Satz 1 gilt für Rechts- und Funktionsnachfolger der abliefernden Stelle entsprechend.
(3) Eine Verkürzung der personenbezogenen Schutzfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist stets gesondert schriftlich zu beantragen. Dabei ist das infrage kommende Archivgut genau zu bezeichnen. Bei Einwilligung von Betroffenen oder Hinterbliebenen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) ist eine schriftliche Einwilligungserklärung beizufügen. In den anderen Fällen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) hat der Antragsteller durch ergänzende Angaben glaubhaft zu machen, daß die besonderen Bedingungen erfüllt sind.
(4) Bei einer Einwilligung eines Hinterbliebenen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) ist auf Verlangen glaubhaft zu machen, daß der Betroffene tot und der Einwilligende dessen Ehegatte, Kind oder Elternteil ist.
(5) Bei Versagung der Verkürzung von Schutzfristen sind die Gründe - auf Verlangen schriftlich - mitzuteilen.
(1) Bei der Verwertung der aus dem Archivgut gewonnenen Erkenntnisse, sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange, zu wahren. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach § 6 Schutzfristen verkürzt worden sind. Wer diese Rechte und Belange verletzt, hat dies den Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten. Auf Verlangen sind darüber schriftliche Erklärungen abzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Verwertung lediglich aus Findmitteln gewonnener Erkenntnisse.
(1) Die abliefernde Stelle ist befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die anstelle der Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe von § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 und § 6 Abs. 1. (§ 6 BremArchivG)
(2) Absatz 1 gilt für Archivgut entsprechend, das aus Unterlagen von Rechts- oder Funktionsvorgängern oder nachgeordneten Stellen ausgewählt ist.
(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 und 2 finden die Vorschriften dieser Verordnung im übrigen keine Anwendung. Die Art und Weise der Nutzung wird zwischen der abliefernden Stelle und dem Staatsarchiv im Einzelfall vereinbart. Dabei ist sicherzustellen, daß das Archivgut gegen Verlust, Beschädigung und unbefugte Nutzung geschützt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgegeben wird.
(1) Für Archivgut, das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Staatsarchiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie § 4 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend. (§ 11 Abs. 1 BremArchivG)
(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen dem Staatsarchiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend. (§11 Abs. 2 BremArchivG)
(1) Archivgut und Findmittel dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen des Staatsarchivs während der Öffnungszeiten benutzt werden.
(2) Für das Verhalten in den Benutzerräumen gelten die Vorschriften der Benutzersaalordnung des Staatsarchivs (§ 20 Satz 2).
(3) Archivgut und Findmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln.
(4) Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus konservatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt werden.
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven übersandt wird, gelten die gleichen Bedingungen wie für das Archivgut des Staatsarchivs, sofern das übersendende Archiv nicht anderslautende Auflagen macht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlaßt haben.
(1) Zur Beratung steht während der Öffnungszeiten Fachpersonal zur Verfügung.
(2) Die Beratung erstreckt sich vornehmlich auf Hinweise auf das einschlägige Archivgut und die Literatur sowie auf die Vorlage der einschlägigen Findmittel.
(3) Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen des Archivguts, der Findmittel und der Bücher besteht nicht.
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen zur Abgabe an Benutzer ist nur in beschränktem Umfang möglich. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
(2) Die Reproduktionen dürfen vom Benutzer nur mit schriftlicher Genehmigung des Staatsarchivs veröffentlicht, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken verwendet werden.
(1) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen Archivgut zur Benutzung an auswärtige Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlaßt haben.
(2) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Benutzung des versandten Archivguts richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.