Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.12.2004
V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237) |
Aufgrund des § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) verordnet der Senat:
§ 1
Die Städte Bremen und Bremerhaven nehmen Ausländer, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nach folgendem Schlüssel auf
Bremen | 80 v. H. |
Bremerhaven | 20 v. H… |
Ausländer, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden auf die Quote nach Satz 1 angerechnet. Die Zahl der danach von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufzunehmenden Ausländer legt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales entsprechend der Antragsentwicklung und unter Berücksichtigung des Verteilungsschlüssels nach Satz 1 monatlich fest.
§ 2
Zuständige Landesbehörde für die Verteilung nach den §§ 50 und 51 des Asylverfahrensgesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 6. April 1993
Der Senat