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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang einer einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife vom 31. Juli 200001.08.1999 bis 31.07.2011
Eingangsformel01.08.1999 bis 31.07.2011
Inhaltsverzeichnis01.08.1999 bis 31.07.2002
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 1 - Aufgaben und Ziele des doppelqualifizierenden Bildungsganges01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 3 - Dauer, Organisation und förderungsrechtliche Einstufung der Ausbildung01.08.1999 bis 31.07.2002
Teil 2 - Zulassung und Ausbildung01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 4 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 6 - Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 7 - Zulassung01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 8 - Praktikum01.08.1999 bis 31.07.2002
Teil 3 - Prüfungen01.08.1999 bis 31.07.2011
Abschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 9 - Allgemeines, Berechtigung01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 10 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 11 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 12 - Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 13 - Zulassung zur Prüfung01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 14 - Erste Prüfungskonferenz01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 15 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 16 - Noten01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 17 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 18 - Wiederholung der Prüfung01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 19 - Täuschung und Behinderung01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 20 - Versäumnis01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 21 - Niederschriften01.08.1999 bis 31.07.2011
Abschnitt 2 - Prüfung an der Berufsfachschule01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 22 - Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 23 - Schriftliche Prüfung01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 24 - Mündliche Prüfung01.08.1999 bis 31.07.2002
Abschnitt 3 - Prüfung an der Berufsschule01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 25 - Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 26 - Schriftliche Prüfung01.08.1999 bis 31.07.2002
§ 27 - Mündliche Prüfung01.08.1999 bis 31.07.2002
Teil 4 - Schlussbestimmung01.08.1999 bis 31.07.2011
§ 28 - Inkrafttreten01.08.1999 bis 07.12.2006
Anlage - Rahmenstundentafel für den doppelqualifizierenden Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife01.08.1999 bis 31.07.2002

Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang einer einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife

Veröffentlichungsdatum:01.09.2000 Inkrafttreten01.08.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1999 bis 31.07.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 84 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 339
Gliederungsnummer:223-k-29

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juris-Abkürzung: BerFSchulFHSchulRV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-29
juris-Abkürzung:BerFSchulFHSchulRV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-29
Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang
einer einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer
Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife
Vom 31. Juli 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1999 bis 31.07.2002

V aufgeh. durch § 32 Abs. 2 der Verordnung vom 31. März 2011 (Brem.GBl. S. 211)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 84 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 31, des § 33 Abs. 1, des § 40 Abs. 8 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Aufgaben und Ziele des doppelqualifizierenden Bildungsganges
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer, Organisation und förderungsrechtliche Einstufung der Ausbildung
Teil 2
Zulassung und Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6Zulassungsverfahren für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache
§ 7Zulassung
§ 8Praktikum
Teil 3
Prüfungen
Abschnitt 1
Gemeinsame Regelungen
§ 9Allgemeines, Berechtigung
§ 10Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter
§ 13Zulassung zur Prüfung
§ 14Erste Prüfungskonferenz
§ 15Zweite Prüfungskonferenz
§ 16Noten
§ 17Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 18Wiederholung der Prüfung
§ 19Täuschung und Behinderung
§ 20Versäumnis
§ 21Niederschriften
Abschnitt 2
Prüfung an der Berufsfachschule
§ 22Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer
§ 23Schriftliche Prüfung
§ 24Mündliche Prüfung
Abschnitt 3
Prüfung an der Berufsschule
§ 25Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer
§ 26Schriftliche Prüfung
§ 27Mündliche Prüfung
Teil 4
Schlussbestimmung
§ 28Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Aufgaben und Ziele des
doppelqualifizierenden Bildungsganges

(1) Der Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule wird mit dem Bildungsgang Berufsschule im Rahmen der sich anschließenden Berufsausbildung inhaltlich und organisatorisch so miteinander verbunden, dass ein einheitlicher Bildungsgang entsteht, der am Ende zusammen mit der betrieblichen Ausbildung zum Abschluss einer Berufsausbildung und zum Erwerb der Fachhochschulreife führt.

(2) Die Berufsfachschule vermittelt sowohl eine fachrichtungsübergreifende, allgemeine Bildung als auch eine fachrichtungsbezogene Grundbildung mit dem Ziel, die Jugendlichen auf eine sich unmittelbar anschließende, in der Regel verkürzte Berufsausbildung vorzubereiten. Insbesondere der Unterricht in den fachrichtungsübergreifenden Fächern soll bereits einen Teil der Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen. Die Inhalte der fachrichtungsbezogenen Grundbildung richten sich nach der für den jeweiligen Beruf geltenden Ausbildungsordnung und dem Rahmenlehrplan. Die Festlegung und Vermittlung dieser Lerninhalte erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen der Berufsfachschule und den ausbildenden Betrieben. Die zu erwerbenden Qualifikationen beinhalten eine Ausbildungsfähigkeit, die Fachkompetenz mit Sozial- und Humankompetenz verbindet. Dabei sind Handlungskompetenzen zu erwerben, die auf internationale und multikulturelle Arbeitssituationen vorbereiten. Die Anforderungen des Europäischen Binnenmarktes spielen dabei eine besondere Rolle.

(3) Die sich anschließende Berufsausbildung knüpft an die bis dahin vermittelten Ausbildungsinhalte an. Gemeinsam mit den Betrieben werden auf der Grundlage der für den jeweiligen Beruf geltenden Ausbildungsordnung und des Lehrplanes die weiteren Inhalte der betrieblichen und schulischen Ausbildung durch einen Ausbildungsplan und ein schulisches Curriculum festgelegt. Die darüber hinaus erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für den Erwerb der Fachhochschulreife werden im Rahmen des Berufsschulunterrichts insbesondere auch im Wahlpflichtbereich vermittelt.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

Zielsetzung des Bildungsganges ist es, junge Menschen zum selbständigen Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht zu formulierenden Lernziele aller Lernbereiche sind aufeinander zu beziehen. Damit sollen die Ganzheitlichkeit des Unterrichts und der Berufsbezug der Theoriefächer, auch der allgemeinbildenden Fächer, gewährleistet werden. Die Unterrichtsgestaltung soll ausgehen von arbeitsprozessrelevanten Bezügen. In diesen prozesshaften Lernsituationen sollen die Schülerinnen und Schüler grundlegende Qualifikationen erwerben. Dabei geht es nicht um Vollständigkeit im Sinne fachwissenschaftlicher Traditionen, sondern um exemplarische Auswahl sowie um Vermittlung von Überblick und Systematik als Voraussetzung für eigenständiges Lernen und das Denken in Zusammenhängen. Besondere Beachtung gilt dem fächerübergreifenden Lernansatz in den beruflichen Fächern einschließlich des fachpraktischen Unterrichts. Zur Verstärkung ganzheitlicher, handlungsorientierter Unterrichtsformen werden fachrichtungsbezogene oder berufsbezogene, fächerübergreifende Projekte im Rahmen des Wahlpflichtbereichs durchgeführt.

§ 3
Dauer, Organisation und förderungsrechtliche
Einstufung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel insgesamt dreieinhalb Jahre. Das erste Jahr der Ausbildung findet an der Berufsfachschule statt. Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich. Der fachrichtungsbezogene Lernbereich gliedert sich in einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil. Der Unterricht umfasst darüber hinaus einen Wahlpflichtbereich.

(2) Die anschließende Berufsausbildung dauert in der Regel zweieinhalb Jahre. Sie findet in Betrieben und an der Berufsschule statt. Der Unterricht an der Berufsschule umfasst einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich.

(3) Der Bildungsgang der Berufsfachschule wird förderungsrechtlich als Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eingestuft.

Teil 2
Zulassung und Ausbildung

§ 4
Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fächerbereich ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage in Verbindung mit der für den jeweiligen Bildungsgang gültigen Stundentafel.

(2) Darüber hinaus kann

1.

für ein Fach, in dem Unterricht nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Unterricht in den anderen Fächern der Stundentafel angeboten werden;

2.

zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.

(3) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im letzten Zeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung und Wissenschaft hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet am Anfang des Bildungsgangs statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des ersten Jahres des Bildungsgangs statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht des Bildungsgangs teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk "Nicht Gegenstand der Prüfung" ausgewiesen.

(4) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

der in der Realschule oder in der Berufsfachschule erworbene mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache oder

2.

der im Gymnasium erworbene mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss).

(2) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Berufsabschluss oder ein Abschlusszeugnis der Fachoberschule (Fachhochschulreife) besitzen oder die die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.

§ 6
Zulassungsverfahren für Bewerberinnen
und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Dem Antrag ist der Nachweis für einen der nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschlüsse beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn der nach Absatz 1 erforderliche Nachweis noch nicht vorliegt, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diesen spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.

§ 8
Praktikum

(1) Die schulische Ausbildung wird durch ein Praktikum von mindestens sechs Wochen Dauer ergänzt. Über die Verlängerung des Praktikums entscheidet die Schule.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Ein Praktikum kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat.

(3) Am Ende eines Praktikums ist von der Praktikumsstelle eine schriftliche Beurteilung abzugeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule vorgenommen und lautet "mit Erfolg teilgenommen" oder "ohne Erfolg teilgenommen".

Teil 3
Prüfungen

Abschnitt 1
Gemeinsame Regelungen

§ 9
Allgemeines, Berechtigung

(1) Der Bildungsgang der Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik gelten als vorgezogene Prüfungen für den Erwerb der Fachhochschulreife. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung kann in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen der mündlichen Prüfung ersetzt werden. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Berufsausbildung wird mit einer Prüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung vor der zuständigen Stelle abgeschlossen. Sie erstreckt sich auch auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Der Bildungsgang der Berufsschule schließt mit einer Prüfung ab. Im Rahmen dieser Prüfung wird das Fach Fremdsprache zum Erwerb der Fachhochschulreife geprüft. Die zuständige Stelle und der Senator für Bildung und Wissenschaft können vereinbaren, dass sie ein gemeinsames Verfahren für den Abschluss des Bildungsgangs durchführen wollen. Dabei ist vor Beginn des gemeinsamen Verfahrens festzulegen, in welcher Weise welche der an den beiden Lernorten Berufsschule und Betrieb erbrachten Leistungen in der Abschlussprüfung berücksichtigt werden sollen.

(3) Mit dem Abschluss des Bildungsganges erwirbt der Prüfling die Fachhochschulreife.

§ 10
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

3.

die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

4.

die Lehrerinnen oder die Lehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle als Beauftragte oder Beauftragter der Arbeitgeber,

6.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitnehmer.

Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter. Der Senator für Bildung und Wissenschaft beruft das unter Nummer 5 genannte Mitglied auf Vorschlag der genannten Stelle und das unter Nummer 6 genannte Mitglied auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Arbeitnehmervertretungen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Fächern oder Prüfungsteilen können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm ernannter Vertreter,

2.

eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere fachkundige Lehrerin oder ein weiterer fachkundiger Lehrer.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 11
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfungen auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 19 und 20 bekanntzugeben.

§ 12
Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 13
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler des jeweiligen Bildungsgangs ist und das Praktikum nach § 8 erfolgreich abgeleistet hat.

§ 14
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des jeweils ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Schulhalbjahres. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 4 Abs. 3 geprüft werden.

(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des jeweils ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 15
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 9 Abs. 1 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

3.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 16
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 17
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet oder

2.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen oder berufsbezogenen Lernbereichs "mangelhaft" lautet und nicht durch die mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach desselben Lernbereichs ausgeglichen wird oder

3.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden oder berufsübergreifenden Lernbereichs "mangelhaft" lautet und nicht durch die mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

4.

die Endnote in mehr als einem Fach "mangelhaft" lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 18
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teil.

§ 19
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluss an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 20
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 21
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 24 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Abschnitt 2
Prüfung an der Berufsfachschule

§ 22
Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer

Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Berufsfachschule legt die Schule fest, welches Fach schriftliches Prüfungsfach nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden soll.

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Deutsch (vorgezogene Prüfung nach § 9 Abs. 1),

2.

Mathematik (vorgezogene Prüfung nach § 9 Abs. 1) und

3.

ein den Bildungsgang kennzeichnendes Fach.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach 180 Minuten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Die Aufgabenvorschläge im Fach Deutsch enthalten jeweils zwei Themen zur Wahl des Prüflings. Aus diesen Vorschlägen wählt der Senator für Bildung und Wissenschaft jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.

(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 24
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf begründetes Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekanntzugeben.

Abschnitt 3
Prüfung an der Berufsschule

§ 25
Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer

Zu Beginn des letzten Schulhalbjahres der Berufsschule legt die Schule fest, welches Fach schriftliches Prüfungsfach nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 werden soll.

§ 26
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Fremdsprache (Prüfung nach § 9 Abs. 2),

2.

ein den Bildungsgang kennzeichnendes Fach.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach 180 Minuten.

(3) § 23 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 27
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) § 24 Abs. 2 bis 10 gilt entsprechend.

Teil 4
Schlussbestimmung

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

Bremen, den 31. Juli 2000

Der Senator für Bildung und Wissenschaft

Anlage

zu § 4 Abs. 1

Rahmenstundentafel für den doppelqualifizierenden Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife

1. Einjährige Berufsfachschule

 

Jahresunterrichtsstunden

Pflichtbereich

 

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

Deutsch

160

Fremdsprache

120

Mathematik / Naturwissenschaften

240 bis 320

Politik

80

Sport

80

 

680 bis 760

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

Fachtheorie

240 bis 320

Fachpraxis

240

 

480 bis 560

Wahlpflichtbereich

80

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

1 360

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1 360

Teilung

120 bis 240

2. Berufsschule

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

1.

2.

3.

 

 

Schuljahr

 

Berufsübergreifender Lernbereich

 

 

 

Pflichtbereich

 

 

 

Sprachen

60

60

40

Politik

80

80

40

Sport

40

40

20

Wahlpflichtbereich

60

60

20

 

240

240

120

Berufsbezogener Lernbereich

 

 

 

Berufsbezogene Fächer

280

280

140

 

280

280

140

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

520

520

260

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

520

520

260

Teilung

40

40

20


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