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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Laufbahnen im Lande Bremen (Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung) vom 6. Februar 200622.02.2006
Eingangsformel22.02.2006
Inhaltsverzeichnis22.02.2006 bis 31.12.2008
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften22.02.2006
Unterabschnitt 1 - Anerkennungsvoraussetzungen22.02.2006
§ 1 - Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen22.02.2006 bis 31.12.2008
§ 2 - Ausgleichsmaßnahmen22.02.2006 bis 31.12.2008
§ 3 - Anerkennung nach Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen22.02.2006 bis 31.12.2008
§ 4 - Ablehnung des Antrages22.02.2006
Unterabschnitt 2 - Verfahren22.02.2006
§ 5 - Antrag22.02.2006 bis 31.12.2008
§ 6 - Bewertung des Diploms oder Prüfungszeugnisses22.02.2006 bis 31.12.2008
§ 7 - Bescheid22.02.2006 bis 31.12.2008
Abschnitt 2 - Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen22.02.2006
Unterabschnitt 1 - Eignungsprüfung22.02.2006
§ 8 - Zweck, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Prüfungsleistungen22.02.2006 bis 31.12.2008
§ 9 - Prüfungskommission22.02.2006
§ 10 - Versäumnis von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten und Rücktritt von der Eignungsprüfung22.02.2006
§ 11 - Ordnungswidriges Verhalten, Täuschung22.02.2006
§ 12 - Prüfungsergebnisse22.02.2006
§ 13 - Wiederholung der Eignungsprüfung22.02.2006
§ 14 - Niederschrift22.02.2006
§ 15 - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Einsicht in die Prüfungsakte22.02.2006
Unterabschnitt 2 - Anpassungslehrgang22.02.2006
§ 16 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs22.02.2006 bis 31.03.2010
Unterabschnitt 3 - Berufserfahrung22.02.2006
§ 17 - Anforderungen an die Berufserfahrung22.02.2006 bis 31.12.2008
Abschnitt 3 - Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen22.02.2006
§ 18 - Geltung der übrigen Vorschriften der Verordnung22.02.2006
§ 19 - Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission22.02.2006
§ 20 - Zweck der Prüfung, Prüfungsleistungen22.02.2006
§ 21 - Prüfungsgebiete22.02.2006
§ 22 - Prüfungsergebnisse22.02.2006
§ 23 - Niederschrift22.02.2006
§ 24 - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses22.02.2006
Abschnitt 4 - Anerkennung in Lehrerlaufbahnen22.02.2006 bis 13.05.2019
Unterabschnitt 1 - Anerkennungsvoraussetzungen22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 25 - Geltung der übrigen Vorschriften der Verordnung22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 26 - Anerkennung des Diploms oder Prüfungszeugnisses22.02.2006 bis 31.12.2008
Unterabschnitt 2 - Verfahren22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 27 - Verfahren22.02.2006 bis 12.12.2011
Unterabschnitt 3 - Eignungsprüfung22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 28 - Zweck und Inhalt der Eignungsprüfung22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 29 - Prüfungsleistungen, Durchführung der Prüfung22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 30 - Prüfungstermin22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 31 - Prüfungskommission22.02.2006 bis 12.12.2011
§ 32 - Klausur22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 33 - Lehrprobe22.02.2006 bis 21.04.2016
§ 34 - Mündliche Prüfung22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 35 - Prüfungsergebnis22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 36 - Prüfungszeugnis22.02.2006 bis 12.12.2011
§ 37 - Prüfungsakte und Niederschriften22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 38 - Wiederholung der Eignungsprüfung22.02.2006 bis 13.05.2019
Unterabschnitt 4 - Anpassungslehrgänge22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 39 - Anpassungslehrgang22.02.2006 bis 12.12.2011
§ 40 - Organisation, Dauer und Beendigung22.02.2006 bis 12.12.2011
§ 41 - Durchführung22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 42 - Ausbildungsveranstaltungen22.02.2006 bis 13.05.2019
§ 43 - Bewertung22.02.2006 bis 31.12.2008
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften22.02.2006 bis 21.04.2016
§ 44 - In-Kraft-Treten22.02.2006 bis 21.04.2016
Anlage 122.02.2006 bis 27.07.2015
Anlage 2 - Rechtliche Stellung der hospitierenden Personen22.02.2006 bis 27.07.2015

Verordnung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Laufbahnen im Lande Bremen (Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung)

Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:21.02.2006 Inkrafttreten22.02.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.02.2006 bis 31.12.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht geändert und Abschnitt 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16.04.2019 (Brem.GBl. S. 259, 282)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 57
Gliederungsnummer:2040-k-14

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juris-Abkürzung: DiplAnerkV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-14
juris-Abkürzung:DiplAnerkV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-k-14
Verordnung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Laufbahnen im Lande Bremen
(Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung1))
Vom 6. Februar 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.02.2006 bis 31.12.2008
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert und Abschnitt 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16.04.2019 (Brem.GBl. S. 259, 282)

Fußnoten

1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35) geändert worden ist.

Auf Grund des § 22a Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 1Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen
§ 2Ausgleichsmaßnahmen
§ 3Anerkennung nach Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
§ 4Ablehnung des Antrages
Unterabschnitt 2 Verfahren
§ 5Antrag
§ 6Bewertung des Diploms oder Prüfungszeugnisses
§ 7Bescheid
Abschnitt 2 Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen
Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung
§ 8Zweck, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Prüfungsleistungen
§ 9Prüfungskommission
§ 10Versäumnis von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten und Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 11Ordnungswidriges Verhalten, Täuschung
§ 12Prüfungsergebnisse
§ 13Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 14Niederschrift
§ 15Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Einsicht in die Prüfungsakte
Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang
§ 16Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
Unterabschnitt 3 Berufserfahrung
§ 17Anforderungen an die Berufserfahrung
Abschnitt 3 Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen
§ 18Geltung der übrigen Vorschriften der Verordnung
§ 19Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission
§ 20Zweck der Prüfung, Prüfungsleistungen
§ 21 Prüfungsgebiete
§ 22Prüfungsergebnisse
§ 23Niederschrift
§ 24Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Abschnitt 4 Anerkennung in Lehrerlaufbahnen
Unterabschnitt 1
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 25Geltung der übrigen Vorschriften der Verordnung
§ 26Anerkennung des Diploms oder Prüfungszeugnisses
Unterabschnitt 2
Verfahren
§ 27Verfahren
Unterabschnitt 3
Eignungsprüfung
§ 28Zweck und Inhalt der Eignungsprüfung
§ 29Prüfungsleistungen, Durchführung der Prüfung
§ 30Prüfungstermin
§ 31Prüfungskommission
§ 32Klausur
§ 33Lehrprobe
§ 34Mündliche Prüfung
§ 35Prüfungsergebnis
§ 36Prüfungszeugnis
§ 37Prüfungsakte und Niederschriften
§ 38Wiederholung der Eignungsprüfung
Unterabschnitt 4 Anpassungslehrgänge
§ 39Anpassungslehrgang
§ 40Organisation, Dauer und Beendigung
§ 41Durchführung
§ 42Ausbildungsveranstaltungen
§ 43Bewertung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 44In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1
Anerkennungsvoraussetzungen

§ 1
Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen

(1) Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn

1.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt,

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,

3.

das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst dieses Staates berechtigt und

4.

das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 89/48/EWG aufweist oder wenn ein inhaltliches Defizit durch die während einer ausgeübten Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird.

(2) Ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25) ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms oder des Prüfungszeugnisses entspricht, anzuerkennen, wenn

1.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt,

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,

3.

das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz erworbene oder anerkannte Diplom oder Prüfungszeugnis zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst dieses Staates berechtigt und

4.

das Diplom oder Prüfungszeugnis im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 92/51/EWG aufweist oder wenn ein inhaltliches Defizit durch die während einer ausgeübten Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird.

Dies gilt nicht für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, die als Zugangsvoraussetzung eine Ausbildung von mehr als vier Jahren vorschreiben.

(3) Ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25) ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms oder des Prüfungszeugnisses entspricht, anzuerkennen, wenn

1.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt,

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,

3.

das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz erworbene oder anerkannte Diplom oder Prüfungszeugnis zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst dieses Staates berechtigt und

4.

das Diplom oder Prüfungszeugnis im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit kein inhaltliches Defizit im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a) der Richtlinie 92/51/EWG aufweist oder wenn dieses durch die während einer ausgeübten Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird.

(4) Ein Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25) ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes, die der Fachrichtung des Prüfungszeugnisses entspricht, anzuerkennen, wenn

1.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt,

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,

3.

das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz erworbene oder anerkannte Prüfungszeugnis zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst dieses Staates berechtigt und

4.

sich die Antragstellerin oder der Antragsteller erfolgreich einem einmonatigen Lehrgang in den Laufbahnaufgaben unterzieht.


§ 2
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 ist die Anerkennung

1.

bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§§ 8, 28) oder einem Anpassungslehrgang (§§ 16, 39),

2.

bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 17)

abhängig zu machen.

(2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(3) Der Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 17) ist nicht erforderlich für einen Beruf, dessen Ausbildungsgang in Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführt wird und für den die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz eines Diploms im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 ist.

(4) Ein Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, ist abweichend von Absatz 1 als Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen (§§ 18 bis 24) abgelegt hat.

(5) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 4 ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§ 8) oder einem Anpassungslehrgang (§ 16) abhängig zu machen.

§ 3
Anerkennung nach Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen

Nach erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes.

§ 4
Ablehnung des Antrages

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

1.

die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden,

2.

die von der zuständigen Behörde festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich nachgewiesen oder abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,

3.

die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,

4.

ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder

5.

die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen oder Straftaten für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.


Unterabschnitt 2
Verfahren

§ 5
Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für das Laufbahnrecht zuständige senatorische Dienststelle (zuständige Behörde) zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein Lichtbild in Passbildformat mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,

2.

ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges,

3.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG und des Artikels 1 Buchstaben a) bis c) der Richtlinie 92/51/EWG,

4.

Bescheinigungen über die bisherige Berufserfahrung,

5.

Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz,

6.

Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, die die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Frage stellen, oder Straftaten bekannt sind,

7.

Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom oder Prüfungszeugnis berechtigt,

8.

Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist,

9.

eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung eines vereidigten Übersetzers. Die Bescheinigungen oder Urkunden nach Absatz 2 Nr. 6 müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechen. Sie sollen bei Ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 6
Bewertung des Diploms oder Prüfungszeugnisses

(1) In Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 stellt die zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1) fest, ob das Diplom oder Prüfungszeugnis mit einem deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit vergleichbar ist und ordnet es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom oder Prüfungszeugnis ein zeitliches oder inhaltliches Defizit aufweist.

In Fällen des § 1 Abs. 3 stellt die zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1) fest, ob das Diplom oder Prüfungszeugnis mit dem entsprechenden Vorbereitungsdienst vergleichbar ist und ordnet es demgemäß einer Laufbahn des mittleren Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom oder Prüfungszeugnis ein inhaltliches Defizit aufweist.

(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind in der Regel unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen.

(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1) nach Maßgabe der §§ 8 bis 17 im Einzelfall die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest. Dabei ist jeweils zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch Kenntnisse ausgeglichen wird, die während einer im Anschluss an den Erwerb des Diploms oder Prüfungszeugnisses ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.

(4) Im Falle des § 2 Abs. 4 sind Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden.

§ 7
Bescheid

(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms oder Prüfungszeugnisses zu begründen; er muss bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 5 bestehenden Wahlrecht enthalten.

(2) Die Anerkennung nach § 3 und die Ablehnung nach § 4 Nr. 2 ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich nach Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(3) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

Abschnitt 2
Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen

Unterabschnitt 1
Eignungsprüfung

§ 8
Zweck, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Prüfungsleistungen

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre oder seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin in ihrem oder der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie kann eine praktische Prüfung umfassen. Die schriftliche Prüfung umfasst Aufsichtsarbeiten. Die Gegenstände der mündlichen und der praktischen Prüfung sind der beruflichen Praxis der Laufbahn, für die die Ausgleichsmaßnahme durchgeführt wird, zu entnehmen. Die Prüfung soll ausschließlich in Fachgebieten erfolgen, in denen gemäß § 6 Abs. 1 inhaltliche Defizite festgestellt wurden. Sie wird in deutscher Sprache durchgeführt. Die zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1) erlässt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass sie oder er die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat.

(3) Die Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde (§ 5 Abs. 1) durchgeführt. Sie kann die Durchführung der Eignungsprüfung durch Vereinbarung mit dem Bund oder einem Land auf die dort für die Eignungsprüfung zuständige Stelle übertragen.

§ 9
Prüfungskommission

(1) Die zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1) richtet, wenn sie nicht nach § 8 Abs. 3 die Prüfungseinrichtungen eines anderen Dienstherrn in Anspruch nimmt, zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungskommission ein. Sie regelt die Anzahl der Mitglieder, deren Vertretung und die Dauer der Bestellung. Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung für die Laufbahn, für die die Ausgleichsmaßnahme durchgeführt wird, besitzen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde legt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten fest. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet.

(4) Die Prüfungskommission ist nur beschlussfähig, wenn sie vollständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Belastende Entscheidungen der Prüfungskommission sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

§ 10
Versäumnis von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
und Rücktritt von der Eignungsprüfung

(1) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne wichtigen Grund einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt sie oder er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten.

(2) Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche oder praktische Prüfung oder nimmt sie oder er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

(3) Das selbe gilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne wichtigen Grund zurücktritt.

(4) Will die Antragstellerin oder der Antragsteller einen wichtigen Grund für das Versäumnis, die Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten oder den Rücktritt geltend machen, so muss dieser Grund dem den Vorsitz führenden Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Antragstellerin oder des Antragstellers ist ein ärztliches Attest und auf Verlangen der Prüfungskommission ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald die Prüfungskommission.

§ 11
Ordnungswidriges Verhalten, Täuschung

(1) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der während einer Prüfungsleistung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Antragstellerinnen oder Antragsteller oder die Prüferinnen oder Prüfer gestört werden, kann von den anwesenden Prüferinnen oder Prüfern mit Stimmenmehrheit oder von den jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie ihr oder er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem den Vorsitz führenden Mitglied der Prüfungskommission vorgelegt wird. Vor Feststellung der Prüfungskommission, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt die Prüfungskommission einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als mit „nicht ausreichend“ benotet. Andernfalls ist der Antragsstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.

(2) Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen oder praktischen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt eine anwesende Prüferin oder ein anwesender Prüfer oder die oder der Aufsichtsführende hierüber einen Vermerk an. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann unbeschadet der Regelung in Absatz 1 die Prüfungsleistung fortsetzen und darf hiervon nicht ausgeschlossen werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich der Prüfungskommission zur Entscheidung vorzulegen. Stellt die Prüfungskommission einen Täuschungsversuch fest, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.

§ 12
Prüfungsergebnisse

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach folgender Notenskala zu bewerten:

sehr gut

(1)

=

eine hervorragende Leistung,

gut

(2)

=

eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

nicht ausreichend

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die zuständige Behörde legt die Gewichtungen der einzelnen Prüfungsteile zur Bildung des Gesamtergebnisses fest.

(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt die Prüfungskommission auf Grundlage der Einzelnoten nach Absatz 1 für die einzelnen Prüfungsteile das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der folgenden Bewertungen fest:

1,0

„mit Auszeichnung bestanden“,

1,1 bis 1,4

„sehr gut bestanden“,

1,5 bis 2,4

„gut bestanden“,

2,5 bis 3,4

„befriedigend bestanden“,

3,5 bis 4,4

„bestanden“

über 4,4

„nicht bestanden“.

(4) Die Prüfung ist erfolgreich, wenn die Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsteilen jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden sind.

(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, lautet das Gesamtergebnis „nicht bestanden“.

§ 13
Wiederholung der Eignungsprüfung

(1) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.

§ 14
Niederschrift

Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.

§ 15
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Aushändigung eines Zeugnisses oder Erteilung eines Bescheides bekannt zu geben. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses ihre oder seine Prüfungsakte bei einer durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle einzusehen.

Unterabschnitt 2
Anpassungslehrgang

§ 16
Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.

(2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der zuständigen Behörde (§ 5 Abs. 1) festgelegt. Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Er darf bei Laufbahnen des höheren und des gehobenen Dienstes mit Vorbereitungsdienst höchstens drei Jahre, bei Laufbahnen des mittleren Dienstes mit Vorbereitungsdienst höchstens zwei Jahre dauern; er soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(3) Die rechtliche Stellung der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt sich nach dem in der Anlage 1 vorgesehenen Vertrag.

(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der sich bei entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 ergebenden Notenskala bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs ein Gesamtergebnis gebildet. Die zuständige Behörde legt die Gewichtungen der einzelnen Lehrgangsabschnitte zur Bildung des Gesamtergebnisses fest. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt. § 15 gilt entsprechend.

(6) Wird das Gesamtergebnis des Anpassungslehrganges schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.

Unterabschnitt 3
Berufserfahrung

§ 17
Anforderungen an die Berufserfahrung

(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn vergleichbaren Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz.

(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen.

(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit ist nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung nachzuweisen.

(4) Höchstens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt werden.

Abschnitt 3
Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen

§ 18
Geltung der übrigen Vorschriften der Verordnung

Für die Eignungsprüfung für Juristinnen und Juristen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 19
Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission

(1) Der Senator für Finanzen richtet zur Durchführung der Eignungsprüfung im Falle des § 2 Abs. 4 eine Prüfungskommission ein, soweit nicht von § 8 Abs. 3 Satz 2 Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Für jedes Mitglied sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; dabei wird auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.

§ 20
Zweck der Prüfung, Prüfungsleistungen

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der beurteilt werden soll, ob sie oder er

1.

mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend vertraut ist und

2.

die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht anzuwenden.

Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Antragstellerin in ihrem oder der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf ein von der zuständigen Behörde bestimmtes Pflichtfach, die andere auf ein Wahlfach, welches die Antragstellerin oder der Antragsteller bestimmen kann. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden.

(3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Note bewertet wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs 45 Minuten, die Dauer des Kurzvortrages 15 Minuten.

§ 21
Prüfungsgebiete

(1) Prüfungsfächer sind

1.

das Pflichtfach öffentliches Recht einschließlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und

2.

ein Wahlfach.

(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach

1.

aus dem Bereich öffentliches Recht auf

a)

die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,

b)

das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,

c)

das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts)

d)

das Verwaltungsprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozessrecht;

2.

aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf

a)

die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung

b)

die Systematik des Rechtsetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften

c)

die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten

(3) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach

1.

Zivilrecht auf

a)

den Allgemeinen Teil des bürgerlichen Gesetzbuches

b)

das Schuldrecht und das Sachenrecht

c)

das Zivilprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

2.

Arbeitsrecht auf

a)

die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts

b)

das dazugehörige Prozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

3.

Strafrecht auf

a)

die allgemeinen Lehren des Strafrechts

b)

den besonderen Teil des Strafgesetzbuches

c)

das Strafprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.


§ 22
Prüfungsergebnisse

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in § 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen.

§ 23
Niederschrift

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1.

Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,

2.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3.

die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,

4.

die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5.

die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,

6.

das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 13 Abs. 2,

7.

besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von dem den Vorsitz führenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 24
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde erteilt einen Bescheid.

Abschnitt 4
Anerkennung in Lehrerlaufbahnen

Unterabschnitt 1
Anerkennungsvoraussetzungen

§ 25
Geltung der übrigen Vorschriften der Verordnung

Für die Anerkennung von Diplomen in Lehrerberufen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 26
Anerkennung des Diploms oder Prüfungszeugnisses

(1) Für die Anerkennung des Diploms oder Prüfungszeugnisses (§ 1) ist insbesondere erforderlich, dass

1.

die Befähigung sich auf mindestens eines der Fächer im Sinne des § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. November 2002 (Brem.GBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung erstreckt,

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und

3.

die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst gegenüber dem angestrebten Lehramt aufweist.

(2) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3, so hat sie nach ihrer oder er nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.

Unterabschnitt 2
Verfahren

§ 27
Verfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an den Senator für Bildung und Wissenschaft zu richten. Dieser trifft die Entscheidungen im weiteren Verfahren, sofern in diesem Abschnitt keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Mit dem Antrag sind die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 sowie der nach § 26 erforderlichen Voraussetzungen vorzulegen.

(2) Der Bescheid einer anderen zuständigen deutschen Landesbehörde über die Gleichstellung und Feststellung der Defizite wird anerkannt, wenn er sich auf das angestrebte Lehramt bezieht.

Unterabschnitt 3
Eignungsprüfung

§ 28
Zweck und Inhalt der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre oder seine Fähigkeit, den Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers im angestrebten Lehramt auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrerberufes verfügt.

(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befähigungsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden.

§ 29
Prüfungsleistungen, Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird, abgesehen vom Unterricht in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt. Sie besteht aus

1.

einer Lehrprobe in dem der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fach,

2.

einer mündlichen Prüfung in dem Fach, in Erziehungswissenschaft sowie in den für das bremische Schulwesen geltenden Rechtsnormen und

3.

einer Klausur.

(2) Können zwei Fächer anerkannt werden, ist in jedem der Fächer eine Lehrprobe und eine mündliche Prüfung abzulegen. Für die Klausur kann die Antragstellerin oder der Antragsteller eines der beiden Fächer wählen.

(3) Die Organisation der Eignungsprüfung obliegt dem Staatlichen Prüfungsamt.

§ 30
Prüfungstermin

Den Termin und die Prüfungsgegenstände der Eignungsprüfung werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 31
Prüfungskommission

(1) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller entschieden, eine Eignungsprüfung abzulegen, bestellt der Senator für Bildung und Wissenschaft für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten die Mitglieder der für sie oder ihn zuständigen Prüfungskommission.

(2) Einer Prüfungskommission gehören mit Stimmrecht an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft oder eine von diesem beauftragte Person mit der Befähigung für ein Lehramt mit dem Schwerpunkt, für das die Kandidatin oder der Kandidat geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung,

2.

bis zu drei Prüferinnen oder Prüfer gemäß Absatz 3, je nach der Anzahl der für die Eignungsprüfung festgelegten Prüfungsgegenstände,

3.

die Leiterin oder der Leiter der Schule, an der die Lehrprobe stattfindet oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Kollegiums. Sie oder er soll für die Stufe zuständig sein, für die die Kandidatin oder der Kandidat die Eignungsprüfung ablegt

(3) Prüferinnen oder Prüfer sind vom Senator für Bildung und Wissenschaft Beauftragte mit der Befähigung für ein Lehramt mit dem Schwerpunkt und dem Fach, für das die Kandidatin oder der Kandidat geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung mit dem betreffenden Fach.

(4) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestellt der Senator für Bildung und Wissenschaft eine Person als Vertretung.

(5) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Beobachterinnen oder Beobachter zu allen Prüfungen einschließlich der sich anschließenden Beratungen entsenden.

§ 32
Klausur

(1) Die Klausur beinhaltet die Bearbeitung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Themen.

(2) Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden drei Themen, die von der oder dem für das Fach zuständigen Prüferin oder Prüfer vorgeschlagen werden, eine Woche vor dem festgesetzten Klausurtermin vom Staatlichen Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung bestimmt auch den Termin und Ort der Klausur.

(3) Das zu bearbeitende Thema legt die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer am Termin der Klausur fest. Die Arbeitszeit für die Anfertigung der Klausur beträgt 180 Minuten. Hilfsmittel sind mit Ausnahme eines Wörterbuchs der deutschen Rechtschreibung nicht zugelassen. Die Klausur ist in deutscher Sprache anzufertigen.

(4) Die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer und eine weitere zur Prüfung befugte Person, die auf Vorschlag der zuständigen Prüferin oder des zuständigen Prüfers bestellt wird, beurteilen die Klausur mit einer Note nach § 12 Abs. 1 innerhalb von drei Wochen.

(5) Die Note der Klausur setzt sich aus dem Mittelwert der Noten für Inhalt und Ausdrucksvermögen/Sprachrichtigkeit zusammen. Der Prüfungsteil Klausur ist nicht bestanden, wenn die Note im Teilbereich Sprachrichtigkeit schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 33
Lehrprobe

(1) Im Benehmen mit dem Landesinstitut für Schule wird die Schule bestimmt, an der die Lehrprobe abgelegt wird.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Hospitation. Die rechtliche Stellung der Antragstellerin oder des Antragstellers während der Hospitation und der Lehrprobe bestimmt sich nach dem in der Anlage 2 vorgesehenen Vertrag. Der Zeitraum zwischen Hospitation und Lehrprobe soll drei Wochen nicht überschreiten.

(3) Das Thema für die Lehrprobe wird nach Abstimmung zwischen der Schulleitung und den zuständigen Prüferinnen oder Prüfern der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor der Lehrprobe mitgeteilt.

(4) Vor Beginn der Lehrprobe legt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine schriftliche Vorbereitung in deutscher Sprache vor, die ihre oder seine didaktischen und methodischen Absichten und ihren oder seinen Plan für den Verlauf der Unterrichtsstunde enthält. Der Unterrichtsentwurf soll höchstens vier Schreibmaschinenseiten umfassen. Er wird zur Prüfungsakte genommen.

(5) Nach der Lehrprobe begründet die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Aussprache seine unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahmen und nimmt zum Verlauf der Unterrichtsstunde Stellung.

(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Lehrprobe und die Nachbesprechung gemäß Absatz 5 selbständig vorzubereiten.

(7) Die Lehrprobe wird im Anschluss an die Stellungnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers von der Prüfungskommission beurteilt und benotet. Dabei steht die Durchführung der Unterrichtsstunde im Vordergrund; die schriftliche Vorbereitung und die Stellungnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers werden bei der Notenfindung mit berücksichtigt.

(8) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse kann als Zuhörerin oder Zuhörer an der Lehrprobe teilnehmen.

§ 34
Mündliche Prüfung

(1) Gegenstände der mündlichen Prüfungen in dem Fach und in Erziehungswissenschaft sowie der für das bremische Schulwesen geltenden Rechtsnormen sind die in der Entscheidung nach § 26 Abs. 1 näher bezeichneten fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen oder schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der vorliegenden Qualifikation nicht enthalten sind.

(2) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die Lehrprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 40 Minuten.

(3) Die Prüfungskommission beurteilt die mündliche Prüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer Note nach § 12 Abs. 1.

§ 35
Prüfungsergebnis

Zur Bildung des Prüfungsergebnisses gemäß § 12 sind alle Prüfungsteile gleich zu gewichten.

§ 36
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Zeugnis.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung nicht bestanden, erhält sie oder er eine Bescheinigung.

(3) Als Datum ist der Tag der mündlichen Prüfung einzusetzen.

(4) Die Formulare für das Zeugnis und für die Bescheinigungen legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

§ 37
Prüfungsakte und Niederschriften

(1) Das Staatliche Prüfungsamt legt für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Prüfungsakte an.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.

der Entwurf der Lehrprobe,

2.

die Beurteilung und Note der Lehrprobe,

3.

die Note der Klausur,

4.

die Note der mündlichen Prüfung,

5.

die Niederschriften über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen, über den Verlauf der Lehrprobe und der mündlichen Prüfung.

(3) Über die Lehrprobe und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen Verlauf und Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind.

In die Niederschriften sind aufzunehmen:

1.

die Namen der jeweils anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,

2.

der Prüfungsteil und die Dauer der Besprechung,

3.

bei der mündlichen Prüfung Themenbereiche und Dauer (Beginn der Prüfung, Ende des Prüfungsgespräches, Ende des Notenfindungsgespräches).

(4) Die Niederschriften sind von einem Mitglied der Prüfungskommission anzufertigen.

(5) Jede Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den bei der Prüfung anwesenden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(6) Die Prüfungsakten (§ 15 Abs. 2) werden beim Staatlichen Prüfungsamt geführt.

§ 38
Wiederholung der Eignungsprüfung

Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal innerhalb von drei Jahren wiederholen.

Unterabschnitt 4
Anpassungslehrgänge

§ 39
Anpassungslehrgang

(1) Als Anpassungslehrgang gilt die Ausübung des Berufs als Lehrkraft an einer der abgeschlossenen Ausbildung entsprechenden Schule im Lande Bremen unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen in Verbindung mit einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung.

(2) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines auf die Dauer des Anpassungslehrganges befristeten Praktikums an öffentlichen Schulen im Lande Bremen nach Maßgabe vorhandener, dafür vorgesehener Stellen. Zeiten, in denen die Antragstellerin als Lehrerin oder der Antragsteller als Lehrer an einer staatlich anerkannten privaten Schule tätig war, können im Ausnahmefall auf Antrag auf die festgelegte Dauer des Anpassungslehrganges angerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Die im Rahmen des Anpassungslehrganges erfolgende Zusatzausbildung soll sich auf Bereiche erstrecken, in denen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller Defizite festgestellt worden sind. Die Zusatzausbildung erfolgt in der Regel beim Landesinstitut für Schule.

§ 40
Organisation, Dauer und Beendigung

(1) Anpassungslehrgänge werden in der Regel vom Landesinstitut für Schule durchgeführt. Sie beginnen mit den üblichen Einstellungsterminen für Referendare.

(2) Die Dauer des Anpassungslehrgangs kann auf Antrag der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangteilnehmers vom Senator für Bildung und Wissenschaft verlängert werden.

(3) Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.

§ 41
Durchführung

(1) Der Anpassungslehrgang umfasst:

1.

eine fachdidaktische und gegebenenfalls ergänzende fachwissenschaftliche Unterweisung,

2.

eine schulpraktische Unterweisung einschließlich einer Einweisung in Fragen des bremischen Schulrechts.

Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an oder in Verbindung mit der Universität Bremen erfolgen.

(2) Die fachdidaktische und gegebenenfalls fachwissenschaftliche Unterweisung wird im Landesinstitut für Schule, die schulpraktische Unterweisung an einer Ausbildungsschule durchgeführt. Die Unterweisung im Fachseminar kann erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Universität Bremen geleistet werden.

(3) Verantwortlich für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist die Leitung des Landesinstituts für Schule. Sie übt die Vorgesetztenfunktionen aus. Die betreuenden Fachleiterinnen oder Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung im Rahmen der schulpraktischen Unterweisung weisungsberechtigt.

§ 42
Ausbildungsveranstaltungen

(1) Die Teilnahme an den festgelegten Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Landesinstituts für Schule ist verbindlich.

(2) Ausbildungsveranstaltungen sind:

1.

am Landesinstitut für Schule: Fachseminare in dem jeweiligen Fach, das Bestandteil des Diploms ist oder dessen Fächern entspricht,

2.

an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen und Unterricht unter Anleitung umfasst.

(3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer erteilen wöchentlich bis zu sechs Stunden Ausbildungsunterricht.

(4) Unabhängig vom Ausbildungsunterricht können die Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer im Rahmen eines vergüteten Lehrauftrages eigenverantwortlichen Unterricht erteilen.

(5) Die betreuenden Fachleiterinnen oder Fachleiter im Landesinstitut für Schule führen in erforderlichem Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

(6) Unabhängig von der Dauer des Anpassungslehrgangs halten die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer in dem Fach, das Gegenstand des Anpassungslehrganges ist, bis zu vier Lehrproben, die bewertet werden. Die Lehrproben sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden.

§ 43
Bewertung

(1) Die Bewertung erfolgt entsprechend den in § 12 und § 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. November 2002 (Brem.GBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Beurteilungsmaßstäben.

(2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Landesinstituts für Schule unter Berücksichtigung der Lehrproben und einer gutachtlich zu erfassenden Leistungsbeurteilung aus der Sicht der Schule in einem Lehrgangsbericht zu einer nach Leistungsstufen differenzierenden verbalen Gesamtbewertung zusammengefasst. Kann die Bewertung nicht mit mindestens „ausreichend“ vergeben werden, war der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft erteilt der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer einen Bescheid über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs.

(4) Die Prüfungsakten (§ 15 Abs. 2) werden beim Staatliches Prüfungsamt geführt.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 44
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. Februar 2006

Der Senat

Anlage 1

(zu § 16 Abs. 3)

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Anlage 2

Rechtliche Stellung der hospitierenden Personen

während des im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 33 Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung vorgesehenen Prüfungsunterrichts mit Hospitation in Schulen der Freien Hansestadt Bremen

1.

Rechtsverhältnis im Prüfungsunterricht mit Hospitation

Durch die Lehrproben mit Hospitation wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsbildungsverhältnis im Sinne der §§ 2, 19, 46 oder 47 Berufsbildungsgesetz begründet. Auch wird der Prüfungsunterricht mit Hospitation nach § 3 Buchstabe f Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), § 3 Abs. 1 Buchstabe k Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) sowie nach § 1 Manteltarifvertrag für Auszubildende nicht vom Geltungsbereich dieser Tarifverträge erfasst.

2.

Pflichten der Schule

Die Schule ist verpflichtet, der hospitierenden Person die für die Lehrproben erforderlichen Informationen, Hospitations- und Unterrichtsgelegenheiten zu vermitteln.

3.

Pflichten der hospitierenden Person

Die hospitierende Person ist verpflichtet,

-

den ihr erteilen Weisungen zu folgen, die die Lehrproben mit Hospitation betreffen,

-

die für die Schule geltende Ordnung zu beachten,

-

Material, Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,

-

über die ihm aus Anlass der Lehrproben mit Hospitation zur Kenntnis gelangenden schulischen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann - auch nach Beendigung der Lehrproben mit Hospitation - zu bewahren,

-

Zuwendungen, die in irgendeiner Form von Dritten angeboten oder versprochen werden (Belohnung oder Geschenke) zurückzuweisen und dies der Schule unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen,

-

die Schule und das Staatliche Prüfungsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Hospitation oder die Lehrproben versäumt werden müssen,

-

auf Verlangen der Behörde auf eigene Kosten an Untersuchungen nach den jeweils geltenden Vorschriften gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten usw. teilzunehmen.

4.

Vergütung und Entschädigung, Sozialversicherung

Während der Lehrproben mit Hospitation erhält die hospitierende Person keine Vergütung und keinerlei andere Bezüge und Entschädigungen von der Freien Hansestadt Bremen.

Das Hospitations- und Prüfungsverhältnis unterliegt nicht der gesetzlichen Kranken-. Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die hospitierende Person hat für einen ausreichenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz selbst zu sorgen. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich nicht.

Die hospitierende Person ist für den Fall, dass sie der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Hospitation oder der Lehrproben einen Schaden verursacht, schadenersatzpflichtig gemäß § 823 BGB.



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