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Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V)

Veröffentlichungsdatum:20.07.2006 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.09.2015 (Brem.GBl. S. 507)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 337
Gliederungsnummer:223-l-4a

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juris-Abkürzung: EWS-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-l-4a
Amtliche Abkürzung:EWS-V
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-l-4a
Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen
(EWS-V)
Vom 22. Juni 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.09.2015 (Brem.GBl. S. 507)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337)
Inhaltsübersicht
§ 1Ziel
§ 2Gliederung und Dauer der Bildungsgänge
§ 3Zulassung und Aufnahme
§ 4Übergang von Absolventinnen und Absolventen der Sekundarschule der Erwachsenenschule (Vollzeitkurse) mit dem Mittleren Schulabschluss in das Kolleg
§ 5Berufstätigkeit
§ 6Wechsel innerhalb der Organisationsformen der einzelnen Bildungsgänge
§ 7Übergangsbestimmung
§ 8Außer-Kraft-Treten

§ 1
Ziel

Die Schulen für Erwachsene geben Gelegenheit, außerhalb des ersten Bildungsweges die erweiterte Berufsbildungsreife, den Mittleren Schulabschluss oder die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben.

§ 2
Gliederung und Dauer der Bildungsgänge

(1) Die Schulen für Erwachsene bieten die Bildungsgänge zur erweiterten Berufsbildungsreife, zum Mittleren Schulabschluss und zur Allgemeinen Hochschulreife an.

(2) Die Bildungsgänge können jeweils in Tages- oder Abendform durchgeführt werden und gliedern sich unbeschadet der Regelung in Absatz 3 in Halbjahre. Die Bildungsgänge können in einzelne Teileinheiten strukturiert sein. Der Unterricht kann in Teilen in Formen des Fernunterrichts erteilt werden.

(3) Die Bildungsgänge, die zur erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führen, beginnen mit einer fünfwöchigen Eingangsphase, die mit einer schriftlichen Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik abschließt. Mindestens ausreichende Leistungen in allen drei schriftlich geprüften Fächern berechtigen zur Fortsetzung des Bildungsganges. Auf dieser Grundlage wird durch die Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer über die Fortsetzung oder die Beendigung des Bildungsganges entschieden. Andernfalls muss der oder die Studierende durch Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin die Schule verlassen.

(4) Die Gliederung der Bildungsgänge, wird wie folgt geregelt:

1.

Bildungsgänge, die zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führen, in der Verordnung über die Bildungsgänge der Sekundarschulen für Erwachsene im Lande Bremen,

2.

Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen,

a)

in der Tagesform (Kolleg) in der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs,

b)

in der Abendform (Abendgymnasium) in der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums.

(5) Wird ein Bildungsgang beendet und wieder neu aufgenommen, zählt die gesamte Zeit, in der der Bildungsgang besucht wurde, zur Verweildauer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer in dem jeweiligen Bildungsgang zulassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss des jeweiligen Bildungsganges zu erwarten ist.

§ 3
Zulassung und Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

für den Bildungsgang, der zur erweiterten Berufsbildungsreife führt:

a)

die Vollendung des 17. Lebensjahres,

b)

eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen.

2.

für den Bildungsgang, der zum Mittleren Schulabschluss führt:

a)

die Vollendung des 18. Lebensjahres,

b)

die erweiterte Berufsbildungsreife,

c)

eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen.

3.

für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt:

a)

die Vollendung des 19. Lebensjahres,

b)

im Kolleg der Mittlere Schulabschluss oder am Abendgymnasium die erweiterte Berufsbildungsreife,

c)

der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit,

d)

eine Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik mit mindestens ausreichenden Leistungen im Schnitt aller drei Fächer.

Auf die Berufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c werden die abgeleistete Wehrpflicht, der abgeleistete Zivildienst oder Entwicklungsdienst oder das freiwillige soziale Jahr angerechnet. Eine amtsärztlich bescheinigte Berufsunfähigkeit ersetzt die abgeschlossene dreijährige Berufstätigkeit. Eine durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu 12 Monaten auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Werden die Leistungen bei der Leistungsfeststellung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d im Fach Deutsch oder in zwei der drei Fächer mit "mangelhaft" bewertet, ist die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Bildungsgang nicht erfüllt.

(2) Studierende können direkt in die Qualifikationsphase des Kollegs oder des Abendgymnasiums aufgenommen werden, wenn sie über die Vorgaben von Absatz 1 Nr. 3 hinaus

1.

Vorkenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachweisen, die dem Lernstand der jeweiligen Lerngruppen im betreffenden Jahrgang entsprechen, oder

2.

die Auflage für die zweite Fremdsprache nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs oder nach § 7 Abs. 4 der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums erfüllen.

(3) Studierende ohne zweite Fremdsprache können nur aufgenommen werden, wenn die Schule nach den Vorgaben von § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs oder des Abendgymnasiums einen entsprechenden Kurs zur Ableistung der zweiten Fremdsprache in der Qualifikationsphase einrichten kann.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung von Absatz 1 bis 3 über die Aufnahme und die Einstufung der Bewerberin oder des Bewerbers in den jeweiligen Bildungsgang.

(5) Die Fachaufsicht kann in begründeten Fällen eine Bewerberin oder einen Bewerber zulassen, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.

(6) Bewerberinnen und Bewerber mit Mittlerem Schulabschluss werden in das zweite Halbjahr der Anfangsphase des Abendgymnasiums oder in das erste Halbjahr der Einführungsphase des Kollegs aufgenommen.

(7) Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschule und Schülerinnen und Schüler, die die Gymnasiale Oberstufe während der Qualifikationsphase ohne den Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife verlassen haben, werden in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs aufgenommen, wenn die Auflagen gemäß der Verordnungen über den Bildungsgang des Kollegs oder Abendgymnasiums erfüllt sind. Im anderen Fall ist die Aufnahme in die Einführungsphase möglich.

(8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der einen Bildungsgang anstrebt, über dessen Abschluss sie oder er bereits verfügt, wird für diesen Bildungsgang nicht zugelassen.

§ 4
Übergang von Absolventinnen und Absolventen der Sekundarschule
der Erwachsenenschule (Vollzeitkurse) mit dem Mittleren Schulabschluss in das Kolleg

(1) Absolventinnen und Absolventen der Vollzeitkurse des Bildungsganges, der zum Mittleren Schulabschluss führt, die die Bedingungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c nicht erfüllen, können vorab in das Kolleg aufgenommen werden, wenn sie im Zeugnis des Mittleren Schulabschlusses in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik mindestens die Note "gut" erzielt haben und der Durchschnitt aller Fächer die Note "gut" ergibt.

(2) Die Zulassung erfolgt nach der Rangfolge der Notendurchschnitte im Abschlusszeugnis. Es werden nicht mehr als zwei Plätze pro Kurs an die Bewerber nach Absatz 1 vergeben.

§ 5
Berufstätigkeit

(1) Während des ersten Jahres einer beruflichen Ausbildung ist der Besuch eines Bildungsganges der Schule für Erwachsene nicht zulässig.

(2) Schülerinnen und Schüler des Kollegs und der Vollzeitbildungsgänge, die zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschlusses führen, dürfen während des Besuchs des Bildungsganges nicht berufstätig sein.

(3) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums müssen bis zum Abschluss des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase berufstätig oder als arbeitssuchend anerkannt sein.

(4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die Fachaufsicht.

§ 6
Wechsel innerhalb der Organisationsformen der einzelnen Bildungsgänge

(1) Der Wechsel innerhalb des Bildungsganges, der zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führt, ist von der Tagesform in die Abendform und umgekehrt möglich, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind. Über den Wechsel und die spätere Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß der Verordnung über die Bildungsgänge der Sekundarschulen für Erwachsene im Lande Bremen.

(2) Der Wechsel vom Abendgymnasium in das Kolleg ist nach erfolgreich abgeschlossener Anfangsphase in die Einführungsphase und nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Qualifikationsphase möglich. Der Wechsel vom Kolleg in das Abendgymnasium ist nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Qualifikationsphase möglich. Die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 für den neuen Bildungsgang müssen erfüllt sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet.

§ 7
Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bestimmt sich die maximale Dauer der Bildungsgänge, die zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führen, nach § 2 Abs. 2 und 3 der Ordnung für die öffentliche Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven vom 16. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 213).

§ 8
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.


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