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(1) Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfe (Benutzungszwang) durch Ortsgesetz vorschreiben.
(2) Das Ortsgesetz kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Es kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.
(1) Die Gemeinden können durch Ortsgesetze Gemeindedienste (Naturaldienste) zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben für beschränkte Zeit oder im Rahmen des Herkömmlichen unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der pflichtigen Einwohner anordnen.
(2) Zu Leistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme von persönlichen Diensten können auch juristische Personen und Personenvereinigungen sowie solche Personen herangezogen werden, die nicht in der Gemeinde wohnen, in ihr jedoch Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben.