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Auf Grund des § 18 Abs. 6, des § 23 Abs. 3 und des § 37a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5) wird verordnet:
(1) Der Unterricht in der Grundschule kann in jahrgangsbezogenen, jahrgangsstufenübergreifenden oder jahrgangsstufenunabhängigen Klassen oder Lerngruppen erteilt werden.
(2) Jahrgangsstufenübergreifende Strukturen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sind anzustreben.
(3) Über die Änderung bestehender Strukturen entscheidet die Schulkonferenz.
(1) Wird jahrgangsbezogener Unterricht erteilt, rückt jeder Schüler und jede Schülerin mit Beginn eines neuen Schuljahres eine Jahrgangsstufe vor. Das Überspringen einer Jahrgangsstufe nach § 37 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist in Ausnahmefällen eine auf die Schülerin oder den Schüler bezogene angemessene Förderung in seiner oder ihrer Jahrgangsstufe nicht mehr möglich und ist mit den Erziehungsberechtigten ein Einvernehmen über die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe nach § 37 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes nicht herzustellen, kann die Konferenz der den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten zu einem pädagogisch sinnvollen Zeitpunkt im Schuljahr entscheiden, dass der Schüler oder die Schülerin den nachfolgenden Jahrgang besucht. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Schulleiters oder der Schulleiterin. Voraussetzung für diese Entscheidung ist ein Gutachten dieser Konferenz, aus dem hervorgeht, warum jahrgangsbezogene Fördermaßnahmen für den Schüler oder die Schülerin nicht ausreichen. Den Erziehungsberechtigten und einer Person ihres Vertrauens ist Gelegenheit zu geben, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen.
(1) Im jahrgangsübergreifenden Unterricht werden Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Jahrgangsstufe befristet oder für die Dauer der Grundschulzeit gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern einer anderen Jahrgangsstufe oder mehrerer Jahrgangsstufen unterrichtet.
(2) Im jahrgangsstufenunabhängigen Unterricht wird eine Zuordnung nach Jahrgangsstufen nicht vorgenommen. Die Schülerinnen und Schüler werden altersunabhängig in Lerngruppen unterrichtet.
(3) Auf eine Verkürzung oder Verlängerung der Verweildauer in der Grundschule kann durch die Konferenz der den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten entschieden werden.
(4) Über die Verlängerung des Verbleibens in einer Lerngruppe um ein Schuljahr kann die Konferenz der den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten gegen deren Willen nur im Laufe der ersten drei Schulbesuchsjahre zu einem pädagogisch sinnvollen Zeitpunkt im Schuljahr entscheiden. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Voraussetzung für eine Entscheidung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist ein Gutachten dieser Konferenz, aus dem hervorgeht, warum nicht zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin ohne eine Verlängerung der damit verbundenen Verweildauer am Ende der Grundschule einen Entwicklungsstand haben würde, der für ein erfolgreiches Mitarbeiten im weiterführenden Bildungsgang ausreicht. Den Erziehungsberechtigten und einer Person ihres Vertrauens ist Gelegenheit zu geben, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen.
(1) Die Zuordnung zu den Lerngruppen nimmt die Schule vor.
(2) Werden an einer Schule sowohl jahrgangsbezogene als auch jahrgangsstufenübergreifende Lerngruppen angeboten, erfolgt die Zuordnung im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.
(3) Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(1) Die Verweildauer in der Grundschule beträgt, soweit sich aus dem Absatz 2 nichts anderes ergibt, und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 3 vier Jahre, in der sechsjährigen Grundschule sechs Jahre.
(2) Die Höchstverweildauer beträgt in der vierjährigen Grundschule fünf, in der sechsjährigen Grundschule sieben Jahre.
(3) Hat der Schüler oder die Schülerin die Höchstverweildauer in der Grundschule erreicht, entscheidet die Konferenz der den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte, ob der Übergang in einen weiterführenden Bildungsgang entsprechend der im Halbjahr der vierten Klassenstufe getroffenen Grundschulempfehlung oder der im Halbjahr der sechsten Klassenstufe getroffenen Entscheidung vertretbar ist oder ob für ihn oder sie ein Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach den Bestimmungen der Sonderpädagogikverordnung zu stellen ist. Den Erziehungsberechtigten und einer Person ihres Vertrauens ist Gelegenheit zu geben, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen.
(4) Unabhängig von der Dauer des Schulbesuchs wird die Grundschulzeit in der Primarstufe nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Schulgesetzes mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.
(1) In der verlässlichen Grundschule beginnt die tägliche Lernzeit um 8 Uhr und endet nicht vor 13 Uhr. Die Lernzeit umfasst den in der Stundentafel festgelegten Unterricht, der durch die für Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Förder- und Betreuungszeiten ergänzt wird.
(2) Die Rhythmisierung des Schultages ist im Wochenstrukturplan festzulegen.
(1) Zum Ende des ersten Halbjahres der 4. Jahrgangsstufe gibt die Grundschule eine Empfehlung über den geeigneten weiterführenden Bildungsgang ab.
(2) Die Empfehlung soll die Erziehungsberechtigten durch umfassende Information und Beratung bei der Entscheidung für einen geeigneten Bildungsgang für ihr Kind unterstützen.
(3) Die Empfehlung bezieht die Lernergebnisse und Lernentwicklung, die Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg beeinflussenden äußeren Gegebenheiten mit ein.
(4) Die Empfehlung unterscheidet zwischen den Bildungsgängen Sekundarschule und Gymnasium. Beide Empfehlungen berechtigen zum Besuch der Gesamtschule.
(5) Die Empfehlung ist verbindlich, wenn die Erziehungsberechtigten nicht an dem Beratungsgespräch der Schule teilgenommen haben. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Folgen der Nichtteilnahme hinzuweisen.
(6) Der Übergang am Ende der sechsjährigen Grundschule bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 der Übergangs- und Überführungsverordnung.