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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2010 vom 17. Dezember 200901.01.2010 bis 31.12.2010
Eingangsformel01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 1 - Feststellungsklauseln01.01.2010 bis 03.12.2010
§ 2 - Produktgruppenhaushalt01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 2a - Einhaltung des vorgegebenen Rahmens01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 3 - Verantwortlichkeiten01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 4 - Deckungsfähigkeiten01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 5 - Investitionsausgaben01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 5a - Sperren01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 6 - Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 7 - Planungssicherheit01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 8 - Übertragbarkeiten01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 9 - Rücklagenbildung01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 10 - Rücklage für Versorgungsvorsorge01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 11 - Sonderhaushalte01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 12 - Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/Vollzug der Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 13 - Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 14 - Kreditermächtigungen01.01.2010 bis 03.12.2010
§ 15 - Sonstige Verfahrensvorschriften01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 16 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 17 - Zuwendungsempfänger01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 18 - Auflagen für die Ergänzungszuweisungen01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 19 - Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 20 - Technische Ermächtigungen01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 21 - Geltung in den Gemeinden01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 22 - Inkrafttreten01.01.2010 bis 31.12.2010
Anlage 1 - HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2010 GESAMTPLAN Haushaltsübersicht Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan01.01.2010 bis 31.12.2010

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2010

Veröffentlichungsdatum:28.01.2010 Inkrafttreten01.01.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 03.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 14 geändert, neue Anlage angefügt durch Gesetz vom 16.11.2010 (Brem.GBl. S. 585)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 571

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juris-Abkürzung: HG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2010
Vom 17. Dezember 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 03.12.2010

überholt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 14 geändert, neue Anlage angefügt durch Gesetz vom 16.11.2010 (Brem.GBl. S. 585)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahme und Ausgabe auf 4 974 406 450 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 289 556 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2010 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 7436 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,17. Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2869 und der Stellenindex auf 1,44 festgesetzt. Daneben werden für

den Personalhaushalt

310,

die Sonderhaushalte

916,

die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung

311

und die Anstalten des öffentlichen Rechts

207

als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen.

§ 2
Produktgruppenhaushalt

(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).

(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landes.

§ 2a
Einhaltung des vorgegebenen Rahmens

(1) Im Haushaltsvollzug ist sicherzustellen, dass

1.

die in den Haushaltsgesetzen des Landes, der Stadtgemeinde Bremen und Stadt Bremerhaven enthaltenen Kreditermächtigungen nicht überschritten sowie

2.

die in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat, die der Bremischen Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsberatungen für die Jahre 2010 und 2011 übermittelt wurden, eingehalten werden. Die im Kapitel 0996 getätigten Ausgaben sind hiervon unberührt.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird aufgefordert, im Falle einer drohenden Überschreitung dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu berichten und geeignete Steuerungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten.

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwortung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungsebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen.

(2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach § 48 der Landeshaushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen. Versorgungslasten für die nach Satz 1 ernannten Beamten und Richter, die für Zeiten vor der Ernennung vom Dienstherrn zu tragen sind, sind im Rahmen des dezentralen Personalbudgets zu erwirtschaften.

(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 4
Deckungsfähigkeiten

(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2010 aufgehoben.

(2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985,

4.

die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

(4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Hauptgruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Hauptgruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden.

(5) Die Deckungsfähigkeiten nach Absatz 2 gelten nicht für Ausgaben im Kapitel 0996.

§ 5
Investitionsausgaben

Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 985 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der Senatorin für Finanzen.

§ 5a
Sperren

Soweit im Kapitel 0996 aufgrund der Anschläge des Jahres 2009 Reste gebildet wurden, die noch nicht entsperrt worden sind, gilt die Sperre fort. Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Senatorin für Finanzen.

§ 6
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung
von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzubewilligen,

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

a)

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

b)

zulasten der Gruppe 441,

c)

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985,

3.

innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TvL und TvÖD), vorzunehmen, soweit das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden,

4.

innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen.

(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen.

Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.

(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 und 7 gelten nicht für die Ausgaben des Kapitels 0996.

§ 7
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 8
Übertragbarkeiten

Nach § 19 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen.

§ 9
Rücklagenbildung

(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehrausgaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.

(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

§ 10
Rücklage für Versorgungsvorsorge

(1) Die aus der Verbeamtung von Angestellten entstandenen und die künftig bei Verbeamtungen oder durch Umwandlung von Stellen für Angestellte in Planstellen für Beamte noch entstehenden Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 71b des Bremischen Beamtengesetzes oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.

(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versorgungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der Besoldungsaufwendungen und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos.

(3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen des Landes für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der Besoldungsaufwendungen und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos.

(4) Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechsel) sollen die diesbezüglichen Einnahmen zum Aufbau einer Vorsorge an die Anstalt für Versorgungsvorsorge abgeführt werden.

(5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteiligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle des seit 10. April 2008 geltenden Altersteilzeitgesetzes für Beamte sowie der seit dem 5. Mai 1998 geltenden Altersteilzeitvereinbarung für Arbeitnehmer, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 11
Sonderhaushalte

(1) Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.

(2) Die aus der Darlehensgewährung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) resultierenden Einnahmen und Ausgaben werden netto ausgewiesen. Der Haushalt für BAföG-Darlehen (Kapitel 2524) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Im Haushalt für BAföG-Darlehen dürfen keine Rücklagen gebildet werden.

§ 12
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/Vollzug der
Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 10 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung von Pensionsrückstellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa/KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrückstellung beauftragte Dritte ein.

§ 13
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem dem Bremischen Abgeordnetengesetz,,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz.

Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt,

5.

Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

6.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

7.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden.

8.

für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 BremSVG, für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 BremSVG Betragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

9.

über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden.

(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 13 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2009 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2009 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2010.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähigkeiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse

zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind.

§ 14
Kreditermächtigungen

(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 2 453 536 070 Euro aufzunehmen,

2.

Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,

3.

ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(1a) Die im Haushaltsgesetz 2009 zur Finanzierung des Konjunkturprogramms II eingeplante Kreditermächtigung gilt bis zum Ende der Programmlaufzeit fort.

(2) Zur Finanzierung des Kapitaldienstfonds nach dem Gesetz über die Errichtung des Bremer Kapitaldienstfonds dürfen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Fonds Kredite in Höhe von bis zu 15 940 000 Euro aufgenommen werden. Zur Finanzierung von Projekten, die in den Vorjahren beschlossen, jedoch noch nicht planmäßig realisiert werden konnten und bei denen dadurch die ursprüngliche Kreditermächtigung durch Zeitablauf verfallen ist, kann der Bremer Kapitaldienstfonds abweichend von § 18 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung in dieser Höhe Kredite zusätzlich aufnehmen.

(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2010

1.

die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde),

2.

die nach dem Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremerhaven,

3.

die nach Absatz 2 für den Bremer Kapitaldienstfonds

aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der aufgrund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mit übernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mitschuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), die Stadtgemeinde Bremerhaven, ihre Sondervermögen und Betriebe sowie der Bremer Kapitaldienstfonds die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurechnenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und 3.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz, 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie ab 1. Oktober 2010 um 4 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgelegten Betrages der Einnahme und Ausgabe. Zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2010 verzinsliche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cashmanagement bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Wertpapieren beinhalten, können zusätzlich Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe der in Absatz 1 Nummer 1 enthaltenen Ermächtigung aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den vierfachen Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages begrenzt. Erhaltene Prämien aus Abschlüssen und Auflösungen von Derivaten sind einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und über die (Rest-)Laufzeit verteilt aufzulösen.

(6) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

(6a) Die Senatorin für Finanzen wird im Zusammenhang mit der Umstellung der bisherigen Verrechnungsmieten auf Echtmieten im Bereich des Immobilienmanagements ermächtigt, dem Sondervermögen „ Immobilien und Technik des Landes Bremen" (SVTT-L) bis zum 30. Juni 2010 einen unverzinslichen Kassenkredit bis zur Höhe von 50 vom Hundert der im Wirtschaftsplan 2010 des Sondervermögens für Bauunterhalt vorgesehenen Mittel zu gewähren.

(7) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Deckung überplanmäßiger Tilgung von Schulden der bremischen Sondervermögen aufzunehmen, soweit keine planmäßige Tilgung gemäß Wirtschaftsplan vorgesehen ist. Für die Ermächtigungen nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 15
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen, von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellen Volumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/Entlohnungsgrenzen des § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen,

4.

über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,

5.

die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,

6.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,

7.

innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen.

(5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(7) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hochschulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(8) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Einrichtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(9) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der bremischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(11) Die in den Jahren 1999 bis 2017 im Sinne von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen in ein Sondervermögen abzuführenden Besoldungsanteile sind innerhalb der Personalbudgets darzustellen.

(12) Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells bei unabweisbaren Bedarfen von den für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich aus gebrachten refinanzierten Planstellen und Stellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Für die Wiederbesetzung durch Absolventen interner Ausbildungsgänge kann die Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.

(13) Im Zusammenhang mit der Altersteilzeit in Form des Blockmodells absehbare Wiederbesetzungsbedarfe werden im. Rahmen der Personalplanung bei der spartenbezogenen Auflösung der zunächst global in den Haushalten veranschlagten Mittel für neue Ausbildungsjahrgänge berücksichtigt.

(14) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüberhänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die vom. Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 5 Nummer 4 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der Magistrat diese Entscheidung.

(15) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgültigen Regelung zu stellen.

(16) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen.

(17) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sondervermögens oder Eigenbetriebs, die einem im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses ausschließlich.

§ 16
Kosten- und Leistungsrechnung

Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen. Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.

§ 17
Zuwendungsempfänger

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen.

§ 18
Auflagen für die Ergänzungszuweisungen

(1) Die Zahlung der Ergänzungszuweisungen nach § 2 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz erfolgt nach § 2 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz mit der Auflage, dass die Gemeinden Bremen und Bremerhaven die Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) bzw. des Senats zur Sicherstellung der Konsolidierung und Überwindung der Haushaltsnotlage der bremischen Haushalte in ihrer Haushaltspolitik beachten und umsetzen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses festzustellen, dass eine Gemeinde den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Die Feststellung ist zu begründen.

§ 19
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 530 000 000 Euro,

2.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffentlichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro;

die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 an eine Gesellschaft übertragen.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine Gesellschaft übertragen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 2.

(4) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

§ 20
Technische Ermächtigungen

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.

§ 21
Geltung in den Gemeinden

Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven.

§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 2009

Der Senat

Anlage 1

HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen
für das Haushaltsjahr
2010

GESAMTPLAN
Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

ZUSAMMENSTELLUNG -EINNAHMEN- FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
EUR
2010

Anschlag
EUR
2009

Rechnung
EUR
2008

Rechnung
EUR
2007

1

2

4

5

6

7

 

Einnahmen

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof
Staatsgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres
Frauen

25.245.560

23.779.110

26.897.537

26.397.972

01

Justiz und Verfassung, Sport

39.820.010

39.259.580

40.152.860

40.728.006

02

Bildung und Wissenschaft, Kultur

58.930.580

54.151.920

53.255.198

69.501.807

03

Arbeit

23.969.590

31.549.900

38.366.197

37.752.353

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

67.040.230

68.957.640

78.467.711

83.961.667

05

Gesundheit

11.035.700

7.584.870

8.867.080

7.784.320

06

Bau, Umwelt und Verkehr

68.666.840

70.196.610

71.465.741

73.127.001

07

Wirtschaft

46.834.320

46.824.960

68.621.894

63.586.910

08

Häfen

11.870.100

11.850.000

12.198.364

13.450.922

09

Finanzen

4.620.993.520

4.514.414.590

4.183.512.661

3.536.017.348

 

Summe der Einnahmen

4.974.406.450

4.868.569.180

4.581.805.244

3.952.308.307

 

ZUSAMMENSTELLUNG -AUSGABEN- FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
EUR
2010

Anschlag
EUR
2009

Rechnung
EUR
2008

Rechnung
EUR
2007

1

2

4

5

6

7

 

Ausgaben

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof Staatsgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres Frauen

274.401.000

270.735.080

277.410.599

272.825.948

01

Justiz und Verfassung, Sport

141.698.270

138.478.540

144.318.130

142.157.899

02

Bildung und Wissenschaft, Kultur

852.789.450

827.536.310

831.337.497

733.658.533

03

Arbeit

38.339.540

51.072.830

51.879.147

64.475.169

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

303.702.040

293.884.740

293.657.826

291.616.459

05

Gesundheit

38.765.400

33.223.660

32.924.023

30.771.485

06

Bau, Umwelt und Verkehr

138.095.320

179.314.120

195.763.375

154.870.880

07

Wirtschaft

138.205.930

172.288.060

197.506.350

126.800.993

08

Häfen

48.997.440

37.483.770

46.988.912

41.689.887

09

Finanzen

2.999.412.060

2.864.552.070

2.510.019.386

2.093.441.055

 

Summe der Ausgaben

4.974.406.450

4.868.569.180

4.581.805.244

3.952.308.307

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2010

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

-Mio.

Euro-

 

1.

Ausgaben

-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

2.971,9

 

2.

Einnahmen

-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

2.512,0

 

3.

Finanzierungssaldo

 

459,9

II

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

467,7

 

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

2.453,5

 

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

1.985,8

 

2

Rücklagenbewegung

./.

7,8

 

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

 

6,9

 

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

 

14,7

 

3.

Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

 

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

 

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

 

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

 

 

4.1

Einnahmenseite

 

2,0

 

 

4.2

Ausgabenseite

 

2,0

 

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

 

459,9

------------------------------------------------------------
Abweichungen in den Summen durch Runden

FREIE HANSESTADT BREMEN

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2010

 

-Mio. Euro-

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

2.453,5

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

1.985,8

 

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

467,7

II

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

5,0


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