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Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Veröffentlichungsdatum:16.02.1990 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 27.06.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 39 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 67
Gliederungsnummer:2124-a-2

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juris-Abkürzung: Heb/EntbpflBerO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-a-2
juris-Abkürzung:Heb/EntbpflBerO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2124-a-2
Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Vom 30. Januar 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 27.06.2003

V aufgeh. durch § 11 Satz 2 der Verordnung vom 11. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 232)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 39 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammenrechts vom 26. September 1989 (Brem.GBl. S. 356) und des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (SaBremR-ReichsR 2120-e-1) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu geben. Dabei ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Neugeborenen zu schützen und zu erhalten.

(2) Im Rahmen dieser Aufgabe führen Hebammen und Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:

1.

Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung,

2.

Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen,

3.

Veranlassung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind und Aufklärung über diese Untersuchungen,

4.

Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung,

5.

Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel,

6.

Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage einschließlich, sofern erforderlich, des Scheidendammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall von Beckenendlagengeburten,

7.

Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter und beim Kind, die ärztliches Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei der Abwesenheit des Arztes oder der Ärztin, insbesondere manuelle Ablösung der Placenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt,

8.

Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus einschließlich von Prophylaxe-Maßnahmen sowie der Blutentnahme für Screening-Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen,

9.

Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus sowie Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen,

10.

Durchführung der vom Arzt oder von der Ärztin verordneten Behandlung,

11.

Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte über die vorgenannten Maßnahmen,

12.

Ausstellen von Bescheinigungen.

(3) Hebamme und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben.

(4) Hebamme und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.

(5) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.

§ 2

Hebamme und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts. Das Behandeln regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist dem Arzt oder der Ärztin vorbehalten. Hebamme und Entbindungspfleger haben auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und gegebenenfalls dafür zu sorgen, daß ein Arzt oder eine Ärztin beigezogen wird.

§ 3

Hebamme und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:

1.

bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,

2.

bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel, Mutterkornpräparate oder eine Kombination beider Wirkstoffe zur Blutstillung.


§ 4

Hebamme und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekanntgeworden ist, zu schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind (§ 203 des Strafgesetzbuchs); das gilt auch gegenüber Ärzten und Ärztinnen sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben.

§ 5

Hebamme und Entbindungspfleger haben über ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen und Maßnahmen, die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. Hebamme und Entbindungspfleger haben, soweit sie außerhalb von Krankenhäusern tätig sind, ein Tagebuch zu führen, das einem vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales herausgegebenen Muster entspricht. Die Aufzeichnungen und das Tagebuch sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 6

(1) Hebamme und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden.

(2) Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebamme und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.

(3) Hebamme und Entbindungspfleger müssen eine den Absätzen 1 und 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.

§ 7

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,

1.

sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,

2.

ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,

3.

nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,

4.

Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Art und des Umfangs der Berufstätigkeit dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen; bei Beginn der Berufsausübung ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein.

(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger berechnen die ihnen zustehenden Gebühren nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gebührenverordnungen.

§ 8

(1) Hebamme und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und Tagebücher zu gewähren.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben ist. Unberührt bleiben sonstige Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem 12. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 13 bis 19 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (SaBremR-ReichsR 2120-e-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1967 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.

Bremen, den 30. Januar 1990

Der Senator für Gesundheit


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