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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:18.09.2012 Inkrafttreten19.09.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.09.2012 bis 31.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28.02.2017 (Brem.GBl. S. 115, 116)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 382
Gliederungsnummer:2126-e-1

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juris-Abkürzung: InfSchzustBehV BR 2012
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2126-e-1
juris-Abkürzung:InfSchzustBehV BR 2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2126-e-1
Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
Vom 28. August 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.09.2012 bis 31.12.2015

V aufgeh. durch § 7 Satz 2 der Verordnung vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28.02.2017 (Brem.GBl. S. 115, 116)

Aufgrund des § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 54 und des § 64 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 3 des Infektionsschutzgesetzes und zuständige Stellen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit sowie die Gesundheitsämter.

§ 2

(1) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 Nummer 4, § 14, § 20 Absatz 1 bis 3 und 5, § 21, § 23 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 11 und § 63 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 des Infektionsschutzgesetzes sind die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit sowie der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 3

(1) Zuständige Länderbehörde im Sinne des § 4 Absatz 1 und § 25 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes ist das beim Gesundheitsamt Bremen errichtete Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“.

§ 4

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der § 26 Absatz 3, §§ 44, 45 Absatz 3 und 4, § 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 53a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 41 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Stadtgemeinde Bremen ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 34 Absatz 7 und der §§ 49 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 43 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 5

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit übertragen. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3. Juli 2001 (Brem.GBl. S. 235 - 2126-e-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. August 2012

Der Senat


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