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  • Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3. Juli 2001

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:13.07.2001 Inkrafttreten14.07.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.07.2001 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 235
Gliederungsnummer:2126-e-1

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juris-Abkürzung: InfSchzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2126-e-1
juris-Abkürzung:InfSchzustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2126-e-1
Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
Vom 3. Juli 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.07.2001 bis 12.12.2011

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 28. August 2012 (Brem.GBl. S. 382)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 3 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 3I des nfektionsschutzgesetzes und zuständige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie die Gesundheitsämter.

§ 2

(1) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 1, § 14, § 20 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 21, 23 Abs. 2, §§ 54 und 63 Abs. 5 im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 des Infektionsschutzgesetzes sind der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie der Senator für Bau und Umwelt.

§ 3

(1) Zuständige Länderbehörde im Sinne des § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 4

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 26 Abs. 3 und der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4 und § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 41 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau und Umwelt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 Abs. 3, des § 34 Abs. 7 und der §§ 49 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 5

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 7, § 32, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 9. November 1965 (Brem.GBl. S. 138 - 2126-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 1988 (Brem.GBl. S. 218), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Juli 2001

Der Senat


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