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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 25. Februar 200306.03.2003
Eingangsformel06.03.2003
Inhaltsverzeichnis08.10.2014 bis 09.03.2016
Teil 1 - Berufsbezeichnung „Ingenieur"06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 1 - Berufsbezeichnung „Ingenieur"30.10.2007 bis 09.03.2016
§ 2 - Genehmigung08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 3 - Ausbildungsbezeichnung30.10.2007 bis 09.03.2016
§ 3a - Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes06.02.2014 bis 30.06.2024
Teil 2 - Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 4 - Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 5 - Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur"08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 6 - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 7 - Versagung der Eintragung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 8 - Löschung der Eintragung08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 9 - Eintragungs- und Löschungsverfahren08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 10 - Auswärtige Beratende Ingenieure08.10.2014 bis 09.03.2016
Teil 3 - Ingenieurkammer06.03.2003
§ 11 - Rechtsstellung der Ingenieurkammer06.03.2003
§ 12 - Aufgaben der Ingenieurkammer08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 13 - Bauvorlageberechtigte08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 13a - Tragwerksplaner08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 14 - Versorgungswerk06.03.2003 bis 31.12.2021
§ 15 - Kammermitgliedschaft08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 16 - Organe der Ingenieurkammer06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 17 - Kammerversammlung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 18 - Vorstand06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 19 - Eintragungsausschuss06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 20 - Satzung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 21 - Schlichtungsausschuss06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 22 - Finanzwesen06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 23 - Datenverarbeitung13.12.2011 bis 09.03.2016
§ 24 - Staatsaufsicht13.12.2011 bis 09.03.2016
Teil 4 - Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit06.03.2003
§ 25 - Berufspflichten08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 26 - Verletzung von Berufspflichten01.05.2010 bis 12.03.2020
§ 27 - Rügerecht des Vorstandes06.03.2003
§ 28 - Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren01.05.2010 bis 09.03.2016
§ 29 - Berufsgerichte06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 29a - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren19.05.2012
Teil 5 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen06.03.2003
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 3108.10.2014 bis 09.03.2016
§ 32 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten06.03.2003

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)

Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten08.10.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2014 bis 09.03.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, sowie §§ 13b-13e und Anlage 2 neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.05.2024 (Brem.GBl. S. 270, 364; ber. S. 380, 475)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 67
Gliederungsnummer:711-f-1

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juris-Abkürzung: BremIngG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 711-f-1
Amtliche Abkürzung:BremIngG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:711-f-1
Bremisches Ingenieurgesetz
(BremIngG)
Vom 25. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2014 bis 09.03.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, sowie §§ 13b-13e und Anlage 2 neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.05.2024 (Brem.GBl. S. 270, 364; ber. S. 380, 475)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Teil 1:Berufsbezeichnung „Ingenieur“
§ 1Berufsbezeichnung „Ingenieur“
§ 2Genehmigung
§ 3Ausbildungsbezeichnung
§ 3aAnwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Teil 2:Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und Berufsaufgaben
§ 4Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure
§ 5Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“
§ 6Voraussetzungen für die Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure
§ 7Versagung der Eintragung
§ 8Löschung der Eintragung
§ 9Eintragungs- und Löschungsverfahren
§ 10Auswärtige Beratende Ingenieure
Teil 3:Ingenieurkammer
§ 11Rechtsstellung der Ingenieurkammer
§ 12Aufgaben der Ingenieurkammer
§ 13Bauvorlageberechtigte
§ 13aTragwerksplaner
§ 14Versorgungswerk
§ 15Kammermitgliedschaft
§ 16Organe der Ingenieurkammer
§ 17Kammerversammlung
§ 18Vorstand
§ 19Eintragungsausschuss
§ 20Satzung
§ 21Schlichtungsausschuss
§ 22Finanzwesen
§ 23Datenverarbeitung
§ 24Staatsaufsicht
Teil 4:Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit
§ 25Berufspflichten
§ 26Verletzung von Berufspflichten
§ 27Rügerecht des Vorstandes
§ 28Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren
§ 29Berufsgerichte
§ 29aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 5:Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 30Ordnungswidrigkeiten
§ 31Übergangsvorschrift
§ 32In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1
Berufsbezeichnung „Ingenieur“

§ 1
Berufsbezeichnung „Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung darf führen,

1.

wer

a)

das mindestens dreijährige Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder

b)

das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder

c)

einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2.

wer von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung erhalten hat aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder ausländischen Schule oder

3.

wer bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, oder

4.

wer dazu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.

(2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn

1.

der Zusammenschluss im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, seine Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen dürfen und die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Ingenieuren gehört sowie im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten oder

2.

der Zusammenschluss im Lande Bremen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung hat, aber nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist zur Führung der Bezeichnung.

(3) Für eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern die Bezeichnung eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ enthält. Andernfalls darf die Bezeichnung abweichend von Absatz 2 Nr. 1 geführt werden, wenn mindestens einer der Gesellschafter und Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf und die betreffenden Personen Kapital- und Stimmanteile halten und außerdem die Mehrheit der Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen dürfen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist, und den betreffenden Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile gehört.

(4) Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(5) Zusammenschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 haben die dort genannten Voraussetzungen nachzuweisen; die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

(6) Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.

(7) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(8) Alle personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 2
Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn die nachgewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten deutschen Ausbildungen gleichwertig ist.

(2) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die

1.

einen Ausbildungsnachweis, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363 S. 141) entspricht, in einem Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur“ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder

2.

den Beruf eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die zweijährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der oder die Ausbildungsnachweise des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern.

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. Das Verfahren kann auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Zuständige Behörde ist die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 11), deren Befugnisse durch den Eintragungsausschuss (§ 19) wahrgenommen werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 9 Abs. 4 entsprechend. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(5) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen nach § 2 des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ingenieurgesetzes gelten als Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(6) Einer Genehmigung nach § 1 Abs.1 Nr. 2 bedarf nicht, wer aufgrund des Bremischen Hochschulgesetzes berechtigt ist, einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen Hochschulgrad oder staatlichen Grad eines Ingenieurs allein oder in einer Wortverbindung oder in fremdsprachlicher Übersetzung zu führen.

§ 3
Ausbildungsbezeichnung

(1) Unabhängig von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, wenn dazu der Name und der Ort der verleihenden Institution angegeben werden. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.

§ 3a
Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden.

Teil 2
Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und Berufsaufgaben

§ 4
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure

(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige technische, wirtschaftliche und ökologische Planung und Prüfung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Eigenverantwortlich ist tätig, wer

1.

Berufsaufgaben nach Absatz 1 ausschließlich als einziger Inhaber seines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung wahrnimmt oder

2.

als persönlich haftender Gesellschafter oder als Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes in einem Zusammenschluss mit anderen Beratenden Ingenieuren eine Rechtsstellung innehat, kraft derer er Berufsaufgaben nach Absatz 1 unbeeinflusst durch Dritte wahrnehmen kann, wobei der Zusammenschluss die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 erfüllen muss oder

3.

als Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in wesentlichem Umfang Berufsaufgaben nach Absatz 1 selbstständig wahrnimmt.

(3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5
Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Abs. 1 eingetragen oder wer nach § 10 Abs. 1 bis 4 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ zu führen.

(3) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren allein oder mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 2 bis 5 eingetragen ist oder nach § 10 Abs. 5 bis 7 oder § 31 berechtigt ist.

(4) Fremdsprachliche Übersetzungen der Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur verwenden, wer diese Bezeichnungen zu führen berechtigt ist.

(5) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(6) Das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz bleibt unberührt.

§ 6
Voraussetzungen für die Eintragung
in die Liste der Beratenden Ingenieure

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

1.

im Lande Bremen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat,

2.

nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen,

3.

eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat,

4.

eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 tätig ist und

5.

eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens mit 1 Million Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein.

Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 bei Personen, die in einem Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluss Beratender Ingenieure einzutragen, wenn

1.

er im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,

2.

sein Gegenstand die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure nach § 4 Abs. 1 ist,

3.

er die in Nummer 2 genannten Aufgaben unabhängig nach § 4 Abs. 3 wahrnimmt,

4.

seine Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen und außerdem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Beratenden Ingenieuren gehört,

5.

die anderen an ihm beteiligten Gesellschafter und die anderen zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen, unabhängig im Sinne des § 4 Abs. 3 tätig sind,

6.

der ihm zugrunde liegende Vertrag eine Vereinbarung enthält, wonach die Übertragung von Kapital und von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafter bedarf, und

7.

eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 4 Abs. 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 9 Abs. 7) abgeschlossen ist und der entsprechende Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet ist. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall

1 000 000 Euro für Personenschäden und

1 000 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden;

die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden,

8.

im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten.

9.

Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(3) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 5 Abs. 3, der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung

1.

die Mehrheit der Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und

2.

mindestens einer der Gesellschafter die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören. Absatz 2 Nr. 9 gilt entsprechend.

(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure.

§ 7
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist Personen zu versagen,

1.

denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung einer der in § 4 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist oder

2.

die wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und aufgrund der Tatsachen, die der Verurteilung zugrunde liegen, zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 4 nicht geeignet sind.

(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann Personen versagt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Eintragungsantrag

1.

eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist oder

2.

sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure, wenn einer der dort genannten Versagungsgründe bei einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person vorliegt.

§ 8
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure ist zu löschen, wenn

1.

der Eingetragene es beantragt,

2.

eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 nicht mehr erfüllt ist,

3.

der Eingetragene verstorben ist,

4.

ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

5.

Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Abs. 1 oder 3 eine Eintragung versagt werden müsste, oder

6.

ein eingetragener Zusammenschluss Beratender Ingenieure aufgelöst wird.

Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 oder Absatz 3 aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 zu löschen.

(2) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Abs. 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn der Eingetragene seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.

§ 9
Eintragungs- und Löschungsverfahren

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen wird bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt.

(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragt, hat dem Antrag die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Der Bewerber hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen.

(3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 19). Für das Eintragungsverfahren gilt dabei § 2 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen.

§ 10
Auswärtige Beratende Ingenieure

(1) Personen, die im Lande Bremen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, dürfen ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure die Berufsbezeichnung nach § 5 führen,

1.

wenn sie zur Führung dieser oder einer vergleichbaren Bezeichnung im Lande ihres Wohnsitzes, ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind und die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 erfüllen oder

2.

wenn eine gesetzliche Regelung nach Nummer 1 zwar nicht besteht, jedoch die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllt sind und Versagungsgründe nach § 7 nicht vorliegen.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 5 genannten Berufsbezeichnung zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedsstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter dieser Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Sie müssen

1.

einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit erbringen,

2.

Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

ihre Berufsqualifikation nachweisen und

4.

im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Tätigkeitsnachweis in beliebiger Form vorlegen, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber.

(3) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure eingetragen. Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 1 kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden.

(5) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllt sein müssen unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 und dass in den Fällen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem Versagungsgründe nach § 7 Abs. 3 nicht vorliegen. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 6 Absatz 4 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Bundeslandes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben.

(6) Für auswärtige Zusammenschlüsse, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass

1.

sie, ihre Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Lande des Sitzes des Zusammenschlusses rechtmäßig ausüben und

2.

diejenigen Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes, die den Beruf des Ingenieurs ausüben, einen Befähigungsnachweis nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 besitzen.

(7) Hat ein auswärtiger Zusammenschluss Beratender Ingenieure nach Absatz 6 die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt, so wird er in das in Absatz 3 Satz 1 genannte Verzeichnis in einer besonderen Abteilung eingetragen, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Dem Zusammenschluss kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 Abs. 3 rechtfertigen würden.

Teil 3
Ingenieurkammer

§ 11
Rechtsstellung der Ingenieurkammer

(1) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(2) Sitz der Ingenieurkammer ist Bremen.

§ 12
Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere

1.

die Ingenieurtätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt zu fördern,

2.

die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren und zu fördern,

3.

die Liste der Beratenden Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure (§ 10 Abs. 3), die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13), das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 6 und 7), die Liste der Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 4) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Abs. 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,

4.

die Erfüllung der Berufspflichten nach § 25 zu überwachen und Verstöße zu ahnden,

5.

die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure zu fördern,

6.

die Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

7.

die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung der weiblichen Berufsangehörigen zu fördern,

8.

durch Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten die Behörden und Gerichte in Fragen aus dem Aufgabenbereich der Ingenieurkammer zu beraten und in derselben Weise bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen, Prüfingenieuren für Baustatik und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren mitzuwirken sowie die Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach dem Bauordnungsrecht anzuerkennen.

9.

auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

10.

im Wettbewerbswesen mitzuwirken,

11.

das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 4 und 5 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 5 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Die Ingenieurkammer kann für die Kammermitglieder und deren Familien Fürsorgeeinrichtungen schaffen; die Beschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13
Bauvorlageberechtigte

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Bauvorlageberechtigten.

(2) In die Liste der Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag Personen einzutragen, die

1.

im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,

2.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweisen und

3.

mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Entwurfsplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben.

Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller unverzüglich schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

die in Satz 6 genannte Frist,

2.

die verfügbaren Rechtsbehelfe,

3.

die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

4.

im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 6 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgebliche Frist entschieden worden ist.

(3) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§7 bis 9 entsprechend.

(4) Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt,

1.

wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

2.

dafür dem Absatz 2 Nummer 2 und 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und Versagungsgründe nach § 7 nicht vorliegen.

(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die nicht in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Sie müssen

1.

einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit erbringen,

2.

Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 erfüllen mussten.

(6) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 5 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten eingetragen. Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten.

Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt sind. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(7) Staatsangehörige, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 bis 7 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 7 können auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) abgewickelt werden.

§ 13a
Tragwerksplaner

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Tragwerksplaner.

(2) In die Liste der Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die

1.

im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,

2.

einen Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweisen oder die Berufsbezeichnung Architekt führen dürfen und

3.

eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung nachweisen.

Eintragungen in die Liste der Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen.

(3) Für das Verfahren der Antragstellung, Eintragung, Versagung und Löschung gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 8, Absatz 3 entsprechend.

(4) Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer einzureichen ist.

§ 14
Versorgungswerk

(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung

1.

für die Kammermitglieder und deren Familien zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen im Bundesgebiet eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen und

2.

die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerks zu werden.

(2) Kammermitglieder, deren Versorgung in anderer Weise gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien.

(3) In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird.

(4) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

1.

versicherungspflichtige Mitglieder,

2.

Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

3.

Höhe der Beiträge,

4.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,

5.

Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

6.

freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer,

7.

Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(5) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer und des Senators für Finanzen.

(6) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Ingenieurkammer getrennt zu verwalten.

(7) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

§ 15
Kammermitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

1.

alle nach § 6 Abs. 1 in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen,

2.

alle im Lande Bremen zugelassenen Prüfingenieure für Baustatik und Standsicherheit,

3.

alle im Lande Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und

4.

alle nach § 13 Absatz 2 in die Liste der Bauvorlageberechtigten und alle nach § 13a Absatz 2 in die Liste der Tragwerksplaner Eingetragenen.

Als freiwillige Mitglieder sind auf Antrag Personen aufzunehmen, die die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach § 1 führen dürfen und im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben; die Aufnahme kann nach § 7 versagt werden.

(2) Mitglied der Ingenieurkammer ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(3) Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Sie können jedoch auf Antrag freiwilliges Mitglied werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 7 vorliegt. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie dies beantragen oder die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

(4) Über die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Für das Eintragungsverfahren und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.

§ 16
Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

1.

die Kammerversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Eintragungsausschuss.

(2) Die Kammermitglieder bilden die Kammerversammlung. Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung der Ingenieurkammer geregelt, soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt. Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.

(3) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; sie sind ehrenamtlich tätig. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen. Die Satzung regelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird.

§ 17
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

1.

die Satzung,

2.

die Wahlordnung,

3.

die Beitrags- und Gebührenordnungen,

4.

die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

5.

den Haushaltsplan,

6.

die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüfern,

7.

die Haushalts- und Kassenordnung,

8.

die Schlichtungsordnung,

9.

die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 12 Abs. 2 und den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14,

10.

den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

11.

die Aufnahme von Darlehen,

12.

die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Berufsgerichte sowie für Sachverständige,

13.

die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

14.

die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter,

15.

die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung ihrer Mitglieder,

16.

die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer,

17.

die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,

18.

die Geschäftsordnung der Kammerversammlung,

19.

die Wahl der von der Ingenieurkammer zu entsendenden Vertreter für das Versorgungswerk.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Kammermitglieder oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt. Bei der Einberufung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammermitglieder sowie zwei Dritteln der anwesenden Pflichtmitglieder. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kammermitglieder, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 2 bis 9, 13, 14, 17 und 18 zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Pflichtmitglieder.

(4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 18
Vorstand

(1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein freiwilliges Kammermitglied sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Kammerversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Kammeraufgaben und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter. Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, dem Vorstand nach schriftlicher Aufforderung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene in entsprechender Anwendung von § 55 der Strafprozessordnung ein Aussageverweigerungsrecht hat.

(4) Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden.

§ 19
Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu wählen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.

§ 20
Satzung

Die Satzung der Ingenieurkammer muss die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder berücksichtigen. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Kammer,

2.

die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes,

3.

die Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,

4.

die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlussfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,

5.

das Verfahren bei Satzungsänderungen,

6.

die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen,

7.

die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen der Kammer sowie die Zuziehung von Sachverständigen,

8.

die Form und die Art von Bekanntmachungen.


§ 21
Schlichtungsausschuss

Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Vorsitzenden, der zum Richteramt befähigt sein soll, und zwei Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen einer in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein muss. Für alle Ausschussmitglieder sind Vertreter zu bestellen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich, soweit sie Kammermitglieder sind. Das Nähere regelt die von der Ingenieurkammer zu erlassende Schlichtungsordnung.

§ 22
Finanzwesen

(1) Die Kosten der Ingenieurkammer werden, soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt werden können, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Für Pflichtmitglieder sind die Beiträge nach der Anzahl der Beschäftigten des Pflichtmitglieds zu staffeln, für angestellte und beamtete Pflichtmitglieder sowie für freiwillige Mitglieder wird ein fester Beitragssatz erhoben. Für Mitglieder, die aus ihrer Berufstätigkeit nur geringe oder keine Einkünfte haben, ist der Beitrag zu ermäßigen. Die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen.

(3) Die Ingenieurkammer erlässt eine Haushalts- und Kassenordnung, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Die Aufsichtsbehörde kann einen Prüfer für die Jahresrechnung bestimmen. Der Prüfer ist in angemessenen Zeitabständen zu wechseln.

(4) Die Beiträge der Kammermitglieder sowie die Kosten der Ingenieurkammer werden nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vollstreckt.

§ 23
Datenverarbeitung

(1) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammermitglieder, über im Lande Bremen zugelassene Prüfingenieure für Baustatik und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie über Personen, die in das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13a eingetragen sind oder einen Eintragungsantrag nach § 6 oder §§ 13 und 13a gestellt, Dienstleistungen nach § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4 angezeigt oder die freiwillige Kammermitgliedschaft beantragt haben, insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

1.

Name, Vor- und Geburtsnamen,

2.

Geburtsdaten,

3.

Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

4.

Fachrichtung (§§ 1 und 2), fachlicher Schwerpunkt der praktischen Tätigkeit, Tätigkeitsart (§ 4 Abs. 2) und Beschäftigungsart (beratend, angestellt, beamtet, gewerblich),

5.

Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

6.

Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

7.

Angaben zur Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieure, ein Verzeichnis entsprechend § 10 Abs. 3, ein Mitgliederverzeichnis einer Ingenieurkammer, eine Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 2), ein Verzeichnis entsprechend § 13 Absatz 6 und 7, eine Liste der Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2) oder ein Verzeichnis entsprechend § 13a Absatz 4,

8.

Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 27, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG,

9.

Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit, Anzahl der Beschäftigten des Beratenden Ingenieurs als Grundlage für die Bemessung seines Mitgliedsbeitrages; Beitrags- und Gebührenzahlungen,

10.

Ämter und Tätigkeiten für die Ingenieurkammer sowie in ihren Organen und in den Berufsgerichten,

11.

Rechtsstellung, Kapitalbeteiligung und Stimmrechte in einem Zusammenschluss im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 3.

Akademische Grade und andere für die Ingenieurkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Ingenieurkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes eines Zusammenschlusses verarbeiten, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure oder in das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4 angezeigt haben, wenn der genannte Zusammenschluss insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Ingenieurkammer über sonstige Personen im Rahmen der Genehmigungstätigkeit nach §§ 1 und 2 sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten.

(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Er ist zur Auskunft verpflichtet, soweit er dadurch nicht sich oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Betroffenen gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13a entsprechend § 9 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden. In die Liste der Beratenden Ingenieure und das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure nach § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.

(4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse sowie auf Auskunft daraus. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.

(5) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Ingenieure betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Ingenieurkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau-, Wirtschafts- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Ingenieurkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Über Rügen nach § 27 dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden.

(6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 5, § 13a Absatz 3, § 13a Absatz 4 oder § 15 Abs. 4 Satz 2 sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(7) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. Fünf Jahre nach einer Löschung im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheim zu halten.

(9) Für die Tätigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als Aufsichtsbehörde finden die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 24
Staatsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Ingenieurkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Ingenieurkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(5) Erfüllt die Ingenieurkammer ihr obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft.

(6) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

(7) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(8) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.

Teil 4
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit

§ 25
Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,

1.

bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

2.

die berechtigten Interessen des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

3.

sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

4.

als Beratende Ingenieure zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung (§ 4 Abs. 3) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,

5.

sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5, und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,

6.

im Rahmen des Wettbewerbs nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen,

7.

sich gegenüber Berufsangehörigen und Beschäftigten und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

8.

das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt wurden,

9.

in Ausübung ihres Berufes keine Vorteile von anderen, die nicht Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

10.

sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen nach geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen des Auslobers und der Teilnehmer Rechnung getragen wird.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieure nach § 10, auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplaner nach § 13a haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2 zu beachten. Das Gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss Beratender Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluss nach § 5 Abs. 3, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen.

§ 26
Verletzung von Berufspflichten

Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten nach § 25 schuldhaft verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 sowie die in die Liste nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 Eingetragenen und die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammermitglieder, die beamtet sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 27
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann die Kammermitglieder und die in § 26 Satz 2 genannten Personen wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Pflichtverletzung gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 26 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.

(4) Die gerügte Person kann gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen und, wenn dieser den Einspruch zurückweist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Bescheides beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

§ 28
Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

1.

Verwarnung,

2.

Verweis,

3.

Geldbuße bis zu 25 000 Euro,

4.

Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss und in den Ausschüssen der Kammerversammlung,

5.

Aberkennung der mit der Kammermitgliedschaft verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren,

6.

Ruhen von Rechten, die aus der Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplaner oder aus der Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 resultieren, bis zur Dauer von 5 Jahren,

7.

Löschung in den Listen der Beratenden Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplaner oder in dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder Ausschluss eines freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden, desgleichen Maßnahmen nach Nummern 3 und 7.

(3) Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Das Gericht hat in diesen Fällen eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Für auswärtige Beratende Ingenieure hat die Löschung zur Folge, dass sie im Lande Bremen nicht unter dieser Berufsbezeichnung tätig werden dürfen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. An die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 tritt für diese Personen die Aberkennung der Eignung, einen Zusammenschluss Beratender Ingenieure nach § 5 Abs. 3 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt in diesem Fall entsprechend.

§ 29
Berufsgerichte

(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht für Ingenieure beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet und für Entscheidungen im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ein Berufsgerichtshof für Ingenieure beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Für die Besetzung der Berufsgerichte und die Bestellung ihrer Mitglieder sowie des Untersuchungsführers, die Verhinderung der Mitglieder an der Amtsausübung und das Erlöschen ihres Amtes, für die Einleitung, Durchführung und Einstellung des Verfahrens vor den Gerichten, die Rechtsmittel, die Verfahrenskosten und ihre Vollstreckung sowie für die Amts- und Rechtshilfe gelten, soweit hierfür nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften des Bremischen Architektengesetzes zur Berufsgerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichte trägt die Ingenieurkammer. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzt die Kammer fest.

§ 29a
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren*

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem. GBl. S. 160) gilt folgende Übergangsvorschrift: „Artikel 5 Nummer 5 gilt auch für Verfahren, die am 19. Mai 2012 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 19. Mai 2012 Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die am 19. Mai 2012 schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach diesem Tag erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichts Verfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 19. November 2012 erhoben werden.“]

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Abs. 5, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Beratender Ingenieur“ allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 oder des § 5 Abs. 2 und 3 hinweist, führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer.

§ 31

Die bis zum Ablauf des 7. Oktober 2014 eingeleiteten Eintragungsverfahren werden nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften fortgeführt; es sei denn, die am 8. Oktober 2014 geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind für die Betroffenen günstiger.

§ 32
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ingenieurgesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131 - 711-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), außer Kraft.

Bremen, den 25. Februar 2003

Der Senat


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