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Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
(zu § 1)
Allgemeines Kostenverzeichnis:
100 |
Amtshandlungen |
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100.00 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere Amtshandlungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 2,50 Euro |
100.01 | Bescheinigungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 2,50 Euro |
| Anmerkungen zu 100.00 und 100.01: |
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| Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. |
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101 |
Verwaltungsverfahren |
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101.00 | Gewährung von Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde | gebührenfrei |
| Anmerkung zu 101.00: |
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| Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden Gebühren nach 101.01 oder 101.02 erhoben. |
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101.01 | Anfertigung von Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen | je angefangene Seite |
101.02 | Anfertigung von Abschriften | je angefangene Seite |
101.03 | Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen | je angefangene Seite |
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| ab Seite 6 |
| Anmerkungen zu 101.03: |
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| a) Sofern die Behörde das zu beglaubigende Schriftstück selbst hergestellt hat, sind neben der Beglaubigungsgebühr Gebühren nach 101.01 oder 101.02 zu erheben. |
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| b) Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten dieser Behörde genommen werden, werden keine Gebühren nach 101.01 bis 101.03 erhoben. |
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101.04 | Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die für die Bewerbung um einen Studienplatz an einer Hochschule oder um einen schulischen Ausbildungsplatz benötigt werden | für die erste Seite |
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| für jede weitere Seite |
101.05 | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen | 4,40 Euro |
101.06 | Ersatzausstellung einer Urkunde (anstelle von unbrauchbaren oder in Verlust geratenen Exemplaren) | 12,10 Euro |
101.07 | Ausstellung von Lebensbescheinigungen | gebührenfrei |
101.08 | Schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen | 10,- Euro |
| Anmerkungen zu 101.08: |
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| Die Gebühr ist dann nicht gesondert zu erheben, wenn der mit der Zusage verbundene Verwaltungsaufwand kostenmäßig durch die Gebühr für den begehrten Verwaltungsakt mit abgedeckt wird. |
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101.09 | Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren | 42,- Euro |
| Anmerkungen zu 101.09: |
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| Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 BremGebBeitrG. |
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101.10 | Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung (Nebenentscheidung) | 10 v.H. des |
101.11 | Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 BremVwVfG |
gebührenfrei |
101.12 | Erteilung einer Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes | gebührenfrei |
101.13 | Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 34,40 Euro |
101.14 | Erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens | 34,40 Euro |
101.15 | Schriftliche Auskünfte schwieriger Art | 10,- Euro |
102 |
Verwaltungszwang |
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102.00 | Erteilung eines Ge- oder Verbotes sowie Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften | gebührenfrei |
102.01 | Tatbestand nach 102.00 nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung | 25,- Euro |
102.02 | Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für vorher schriftlich angedrohte Ersatzvornahme nach dem BremVwVG | 5 v.H. des |
102.03 | Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z.B. Abschleppen bei Halteverboten) und Festsetzung der Kosten | 48,- Euro |
| Anmerkung zu 102.03: |
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| Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. |
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| Wird die nach Nr. 102.03 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben. |
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102.04 | Zuschlag bei Tatbestand nach 102.02 oder 102.03 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs | 30,- Euro |
102.05 | Zuschlag bei Tatbestand nach 102.02 oder 102.03 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs | 50,- Euro |
103 |
Gebührenrechnung nach Zeitaufwand |
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103.00 | Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 BremGebBeitrG folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht: |
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| für einen Beamten des höheren Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe | 60,- Euro |
| für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe | 47,- Euro |
| für einen Beamten des mittleren Dienstes oder Angestellten bzw. Arbeiter in vergleichbarer Vergütungs- bzw. Lohngruppe | 38,- Euro |
| für einen Beamten des einfachen Dienstes oder Angestellten bzw. Arbeiter in vergleichbarer Vergütungs- bzw. Lohngruppe | 21,- Euro |
103.01 | Gemeinkostenzuschlag für Weiterberechnung von verauslagten Rechnungen | 10 % des geprüften |
103.02 | Gemeinkostenzuschlag für Lagermaterial | 20 % des |
103.03 | Einsatzstunde Kleintransporter | 17,80 Euro |
103.04 | Einsatzstunde Spezialfahrzeuge und Geräte | Einzelfallberechnung |
104 |
Aktenversendung bzw. -aushändigung |
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104.00 | Aktenversendung oder -aushändigung zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, im Bußgeldverfahren und aus sonstigen Gründen, ohne Portoauslagen | je Sendung |
104.01 | Aktenversendung oder -aushändigung zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, im Bußgeldverfahren und aus sonstigen Gründen, einschl. pauschalierter Portoauslagen | je Sendung |
104.02 | Aktenversendung oder -aushändigung zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren an den Verteidiger des Betroffenen | gebührenfrei |