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Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280 - 223-b-1) wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und für die in ihnen arbeitenden Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Mitglieder der Schulleitung sowie der Lehrer und Lehrerinnen in besonderer Funktion. Für Lehrmeister und Lehrmeisterinnen gilt diese Verordnung entsprechend.
Die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer dient
der Sicherung und Weiterentwicklung ihrer pädagogischen und fachlichen Kompetenzen,
der schulbezogenen nachhaltigen Entwicklung ihres Unterrichts und
dem Aufbau und dem Erhalt ihrer Befähigung, am Schulentwicklungsprozess mitzuwirken.
(1) Jeder Lehrer und jede Lehrerin muss innerhalb eines Schuljahres im Umfang von mindestens 30 Stunden an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin können nicht geleistete Stunden auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
(2) Lehrerinnen und Lehrer, die nur mit der Hälfte oder weniger der Pflichtstunden beschäftigt sind, können geleistete Stunden, die das Kontingent gemäß Absatz 1 übersteigen, auf das nächste Schuljahr übertragen, Vollzeitkräfte können geleistete Stunden übertragen, soweit ihre Zahl 40 übersteigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über den Übertragungsumfang bei Teilzeitkräften, die mit mehr als der Hälfte der Pflichtstunden beschäftigt sind.
(1) Das einzulösende Stundenkontingent wird durch Fortbildungsveranstaltungen, die von der Schule verbindlich vorgegeben werden, und durch von den einzelnen Lehrerinnen und Lehrern gewählte Veranstaltungen gefüllt.
(2) Jede Lehrerin und jeder Lehrer legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter die eigene Fortbildungsplanung dargestellt nach Art und Umfang rechtzeitig vor.
Bei Mitgliedern der Schulleitung sowie bei Lehrern und Lehrerinnen in besonderer Funktion bestimmt die jeweils wahrgenommene Funktion den Inhalt der Fortbildung. § 2 bleibt unberührt.
Die Schule erstellt ein Fortbildungsprogramm, das sich an den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen an die Schule orientiert und jährlich fortgeschrieben wird. Mit dem Fortbildungsprogramm bestimmt jede Schule die schulbezogenen, fachlichen und pädagogischen Qualifizierungsbedarfe der Lehrerinnen und Lehrer. Das Fortbildungsprogramm enthält Aussagen über die beabsichtigten Formen der Umsetzung.
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für das Fortbildungsprogramm, die Fortbildungsaktivitäten der Lehrerinnen und Lehrer an seiner oder ihrer Schule und die Umsetzung in den Berufsalltag am Arbeitsplatz Schule verantwortlich.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen anzuordnen, wenn sie oder er dies im Sinne der Erreichung der Ziele von § 2 für erforderlich hält.