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Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung)

Jahrmarktgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:13.11.1986 Inkrafttreten15.11.1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.11.1986 bis 30.01.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 263
Gliederungsnummer:7132-b-2

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juris-Abkürzung: MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7132-b-2
juris-Abkürzung:MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7132-b-2
Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen
(Jahrmarktgebührenordnung)
Vom 10. November 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.11.1986 bis 30.01.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gegenstand der Gebühr

Die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften ist gebührenpflichtig. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Marktbezieher, ihrer Familienangehörigen und Beschäftigten.

§ 2
Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

Lfd. Nr.

Branche

Freimarkt
DM

Osterwiese
für 10 Tage,
Vegesacker
Markt
DM

Vegesacker
Frühjahrsmarkt,
Blumenthaler
Krammarkt
DM

1

Verkaufsgeschäfte

26,

7,

3,50

2

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (z. B. Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen)

30,

9,50

4,80

3

Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswarenverkauf

11,50

3,50

1,80

4

Verlosungen

32,

10,60

5,30

5

Schieß- und Spielgeschäfte

27,10

9,

4,50

6

Schaugeschäfte

15,

3,80

1,90

7

Belustigungsgeschäfte

21,50

5,30

2,60

8

Karusselle, Geisterbahnen

21,50

6,30

3,20

9

Kinderkarusselle, Bodenkarusselle, Kinderskooter, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln, Loopingschaukeln

13,50

4,50

2,30

10

Autoskooter, Go-kart-Bahnen

16,

5,

2,50

11

Schnauferl, Kinderschiffschaukel

10,20

3,70

1,90

12

Achtbahnen

11,30

3,20

1,60

 

falls mindestens 8 m zurückgebaut

10,20

 

 

13

Schienenbahnen

13,60

2,60

1,40

 

falls mindestens 8 m zurückgebaut

10,20

 

 

14

Riesenräder bis 250 m² Gesamtfläche

13,

3,50

1,80

 

über 250 m² Gesamtfläche

11,

 

 

15

a) Zeltgaststätten mit Musikdarbietungen über 400 m²

12,

3,80

1,90

 

b) sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten

16,

3,80

1,90

 

c) Steh-Schankbetriebe

20,

3,80

1,90

16

Auslieferungslager, Schildermaler u. ä., Schaustellerzulieferbetriebe

13,80

4,20

2,10

(2) Feste Sätze:

1

Toilettenwagen

350,

29,60

14,80

2

Kleinere Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach Absatz 1 zu berechnen ist

160,

42,30

21,10

(3) Dauert die Osterwiese mehr oder weniger als 10 Tage, so erhöht oder vermindert sich die Gebühr um 1/10 je Tag.

(4) Die Gebühr für den Weihnachtsmarkt in der Stadtmitte beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

Lfd. Nr.

Branche

Gebühr DM

1

Verkaufsgeschäfte

40,63

2

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr

46,88

3

Haushaltswaren

17,97

4

Verlosungen

50,-

5

Spielgeschäfte

42,34

6

Puppentheater, Modelleisenbahnen u. ä.

10,-

7

Kinderkarusselle, -reitbahnen, -schaukeln, Bodenkarusselle

21,09

8

Riesenräder

10,-

9

Schankbetriebe

46,88

Feste Sätze:

Kleine Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach obigen Sätzen zu erheben ist 176,17

Die Gebühr für den Weihnachtsmarkt in Bremen-Vegesack beträgt 30 v. H. hiervon.

Die Gebühr für den Weihnachtsbaumverkauf beträgt 2, DM/².

(5) Zu den Gebühren werden folgende Zuschläge erhoben:

1. für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften außer denen nach Abs. 1 Nr. 2

10 v. H.

2. für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften nach Abs. 1 Nr. 2,
Skootern, Fahrgeschäften, Spielgeschäften

20 v. H.

3. für Eckplätze auf dem Weihnachtsmarkt

20 v. H.

4. für Plätze, die an zwei parallelen Straßen liegen (Mittelplätze)

30 v. H.

Die Zuschläge werden für den Weihnachtsbaumverkauf nicht erhoben.

(6) Für die in den Absätzen 1, 2 und 4 nicht besonders genannten Geschäfte sind die Gebühren nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie ihrer Art nach am meisten gleichen.

(7) Die Marktverwaltung kann für Geschäfte auf Marktteilen, die eine besonders ungünstige Geschäftslage haben, die Gebühr niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen.

(8) Erklärt ein Marktbezieher mindestens einen Monat vor Marktbeginn den Verzicht auf den ihm zugewiesenen Platz gegenüber der Marktverwaltung, wird anstelle der Platzgebühr eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40, DM, höchstens jedoch in Höhe der Platzgebühr erhoben. Wird der Verzicht innerhalb des letzten Monats vor Marktbeginn angezeigt, so wird anstelle der Platzgebühr die Bearbeitungsgebühr erhoben, wenn der Platz an andere geeignete Marktbezieher vergeben wird oder der Bewerber durch höhere Gewalt gehindert ist, den ihm zugewiesenen Platz zu nutzen, und wenn er nicht in der Lage gewesen ist, dieses der Marktverwaltung mindestens einen Monat vor Marktbeginn anzuzeigen.

(9) Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den in den Absätzen 1, 2, 4 und 8 festgelegten Gebühren nicht enthalten; sie wird zusätzlich erhoben.

§ 3
Gebührenberechnung

Bei der Berechnung der Gebühr ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen.

§ 4
Zahlung der Gebühr

Die Gebühr ist zu den von der Marktverwaltung im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen als Vorauszahlung zu entrichten. Die Marktverwaltung soll die Zahlungstermine so festsetzen, daß die Gesamtgebühr mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muß.

§ 5
Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.

Bremen, den 10. November 1986

Der Senat


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