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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz:
Die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften ist gebührenpflichtig. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Marktbezieher, ihrer Familienangehörigen und Beschäftigten.
(1) Die Gebühr beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:
Lfd. Nr. | Branche | Freimarkt in Euro | Osterwiese für 10 Tage, Vegesacker Markt in Euro | Vegesacker | ||
1 | Verkaufsgeschäfte | 13,96 | 3,76 | 1,79 | ||
2 | Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (z. B. Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen) | 17,64 | 5,59 | 2,45 | ||
3 | Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswarenverkauf | 6,17 | 1,88 | 0,92 | ||
4 | Verlosungen | 16,36 | 5,42 | 2,71 | ||
5 | Schieß- und Spielgeschäfte | 13,86 | 4,60 | 2,30 | ||
6 | Schaugeschäfte | 8,05 | 2,04 | 0,97 | ||
7 | Belustigungsgeschäfte | 11,54 | 2,85 | 1,33 | ||
8 | Karusselle, Geisterbahnen | 10,99 | 3,22 | 1,64 | ||
9 | Kinderkarusselle, Bodenkarusselle, Kinderskooter, Kinderreitbahnen, Schiffsschaukeln, Loopingschaukeln | 6,90 | 2,30 | 1,18 | ||
10 | Autoskooter, Go-Kartbahnen | 8,18 | 2,56 | 1,28 | ||
11 | Schnauferl, Kinderschiffsschaukeln | 5,22 | 1,89 | 0,97 | ||
12 | Achterbahnen | 5,78 | 1,64 | 0,82 | ||
| falls mindestens 8 m zurückgebaut | 5,22 |
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13 | Schienenbahnen |
6,95 | 1,33 | 0,72 | ||
| falls mindestens 8 m zurückgebaut | 5,22 |
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14 | a) | Riesenräder bis 250 m2 Gesamtfläche | 8,64 | 1,79 | 0,92 | |
| b) | Riesenräder über 250 m2 Gesamtfläche | 6,92 | 1,79 | 0,92 | |
15 | a) | Zeltgaststätten mit Musikdarbietungen über 400 m2 | 8,04 | 2,55 | 0,97 | |
| b) | sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten | 10,72 | 2,55 | 0,97 | |
| c) | Stehschankbetriebe | 13,40 | 2,55 | 0,97 | |
16 | Auslieferungslager, Schildermaler u. ä., Schaustellerzulieferbetriebe | 7,41 | 2,25 | 1,07 |
Lfd. Nr. | Branche | Freimarkt in Euro | Vegesacker Frühjahrsmarkt in Euro |
1 | Toilettenwagen | 196 | 7,57 |
2 | Bauchläden | 90 |
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3 | Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach Abs. 1 zu berechnen ist | 350 | 10,79 |
(3) Die Gebühren für die Osterwiese und für den Vegesacker Markt betragen jeweils 30 v. H. der Gebühr für den Freimarkt.
(4) Die Gebühr für den Weihnachtsmarkt in der Stadtmitte beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:
Lfd. Nr. | Branche | Gebühr in Euro |
1 | Verkaufsgeschäfte |
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| a) Süßwaren | 29,90 |
| b) Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk | 26,30 |
| c) Spiel- oder Haushaltswaren | 12,20 |
| d) andere Verkaufsgeschäfte | 27,50 |
2 | Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr | 39,00 |
3 | Verlosungen | 30,90 |
4 | Spielgeschäfte | 26,10 |
5 | Puppentheater, Modelleisenbahnen u.ä. | 5,60 |
6 | a) Karusselle | 11,30 |
| b) Kindereisenbahnen, Kinderschiffschaukeln | 5,40 |
7 | Schankbetriebe | 45,30 |
Feste Sätze:
Kleine Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach obigen Sätzen zu erheben ist:
94,58 EUR.
Die Gebühr für den Weihnachtsmarkt in Bremen-Vegesack beträgt 25 v.H. hiervon. Die Gebühr für den Weihnachtsbaumverkauf beträgt 1 Euro je Quadratmeter.
(5) Zu den Gebühren werden folgende Zuschläge erhoben:
1. für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften außer denen nach Abs. 1 Nr. 2 | 10 v. H. |
2. für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften nach Abs. 1 Nr. 2, | 20 v. H. |
3. für Eckplätze auf dem Weihnachtsmarkt | 20 v. H. |
4. für Plätze, die an zwei parallelen Straßen liegen (Mittelplätze) | 30 v. H. |
Die Zuschläge werden für den Weihnachtsbaumverkauf nicht erhoben.
(6) Für die in den Absätzen 1, 2 und 4 nicht besonders genannten Geschäfte sind die Gebühren nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie ihrer Art nach am meisten gleichen.
(7) Die Marktverwaltung kann für Geschäfte auf Marktteilen, die eine besonders ungünstige Geschäftslage haben, die Gebühr niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen.
(8) Die volle Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Standplatz nach Zulassung nicht in Anspruch genommen wird und vor Beginn der Veranstaltung nicht mehr für ein vergleichbares anderes Geschäft vergeben werden kann. Ist eine anderweitige Vergabe des Standplatzes noch möglich, ist eine Gebühr von 10 v.H. der vollen Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von 50 Euro zu entrichten.
(9) Für die Nachkontrolle eines zugelassenen Betriebes durch die Marktverwaltung auf Grund einer Beanstandung oder einer begründeten Beschwerde wird eine Gebühr von 50 bis 500 Euro erhoben.
Bei der Berechnung der Gebühr ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen.
Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.
Bremen, den 10. November 1986
Der Senat