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Ortsgesetz über die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremMusikSchOG) vom 22. Dezember 1998

Amtliche Abkürzung:BremMusikSchOG
Ausfertigungsdatum:22.12.1998
Gültig ab:01.01.1999
Gültig bis:31.12.2019  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 399
Gliederungs-Nr:223-t-1
Ortsgesetz über die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
(BremMusikSchOG)
Vom 22. Dezember 1998*)

Änderungshistorie

Änderungen

Berichtigung Brem.GBl. 1999 S. 24

1.

§ 7 geändert durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 20.07.1999 (Brem.GBl. S. 176)

2.

mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

3.

mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)

4.

mehrfach geändert durch Ortsgesetz vom 12.04.2011 (Brem.GBl. S. 247)

5.

§ 2a eingefügt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29.01.2019 (Brem.GBl. S. 21, 22)

Fußnoten

*)
[Gemäß Artikel 1 § 2 des Ortsgesetzes vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 802) gilt folgende Regelung:
Ӥ 2
Zuordnung von Personal; Rechtsnachfolge; Überleitung von Verfahren
(1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 bei dem Eigenbetrieb Musikschule Bremen beschäftigt sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2020 Bedienstete des dem Senator für Kultur zugeordneten Amtes Musikschule Bremen.
(2) Das dem Senator für Kultur zugeordnete Amt Musikschule Bremen tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die am 31. Dezember 2019 bestehenden Rechte und Pflichten des Eigenbetriebs Musikschule Bremen ein. Es führt die am 31. Dezember 2019 anhängigen Verwaltungsverfahren fort.”]
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