Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft vom 26. Mai 1998

Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Veröffentlichungsdatum:02.06.1998 Inkrafttreten08.06.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2003 bis 16.07.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 8 geändert, §§ 3, 6 bis 7 aufgehoben, § 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 285) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 135
Gliederungsnummer:1100-a-5

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: NLtMitglOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-a-5
juris-Abkürzung:NLtMitglOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-a-5
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag)
angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Vom 26. Mai 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2003 bis 16.07.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 8 geändert, §§ 3, 6 bis 7 aufgehoben, § 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 285) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft
und Beruf

Für Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen (Unionsbürger), gelten die §§ 2, 3 und 27 bis 29 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

§ 2
Aufwandsentschädigung

(1) Ausländische Mitglieder der Stadtbürgerschaft, die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehören (Unionsabgeordnete), erhalten eine monatliche im voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der Unionsabgeordneten auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 3
Entziehung der Aufwandsentschädigung

Bleibt ein Unionsabgeordneter den Sitzungen der Stadtbürgerschaft, der Ausschüsse, städtischen Deputationen oder der Fraktionen wiederholt ohne triftige Entschuldigung fern oder ist er für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung seiner Tätigkeit als Mitglied der Stadtbürgerschaft verhindert, so kann der Vorstand der Stadtbürgerschaft anordnen, daß die Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme einer geordneten Tätigkeit durch den Unionsabgeordneten ganz oder zum Teil eingestellt wird.

§ 4
Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein Unionsabgeordneter, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Unionsabgeordnete verstorben ist, an den Ehegatten oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 5
Höhe der Aufwandsentschädigung

Die monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2 beträgt 460 Euro. Der Vorstand der Stadtbürgerschaft erstattet der Stadtbürgerschaft in jährlichen Abständen jeweils im Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und macht einen Vorschlag über die Höhe der Anpassung der Aufwandsentschädigung.

§ 6
Erwerbsausfall

(1) Entsteht einem Unionsabgeordneten durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung oder durch eine vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Dienstreise Erwerbsausfall, so wird ihm dieser bis zur Dauer von acht Stunden täglich ersetzt.

(2) Der zu ersetzende Erwerbsausfall beträgt höchstens 20 Euro je Stunde. Eine angebrochene letzte Stunde ist für voll zu rechnen.

(3) Die Abrechnung des Erwerbsausfalls erfolgt monatlich. Zur Feststellung der Höhe des Erwerbsausfalls geben die Berechtigten den dafür zugrunde zu legenden Stundensatz an; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 7
Sitzungsgeld

(1) Für die Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung entstandenen besonderen Aufwandes erhält der Unionsabgeordnete eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 DM (15 Euro*), wenn er überwiegend an der Sitzung teilgenommen hat.

(2) Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, erhält der Unionsabgeordnete ein Sitzungsgeld, wenn er mehr als zweieinhalb Stunden, und zwei Sitzungsgelder, wenn er überwiegend, mindestens aber fünf Stunden an der Sitzung teilgenommen hat.

(3) Findet die Sitzung nicht in der Stadtgemeinde Bremen statt, so erhöht sich das Sitzungsgeld auf 35 DM (18 Euro*).

(4) Je Tag werden höchstens zwei Sitzungsgelder gezahlt.

(5) Einzeltätigkeiten sind nicht abrechnungsfähig.

Fußnoten

*

[Entsprechend Art. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 04.09.2001 (Brem.GBl. S. 280) sind die in Klammer genannten Euro-Beträge ab 01.01.2002 gültig.]

*

[Entsprechend Art. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 04.09.2001 (Brem.GBl. S. 280) sind die in Klammer genannten Euro-Beträge ab 01.01.2002 gültig.]

§ 8
Dienstreisen

(1) Unionsabgeordnete haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für Beamte maßgeblichen Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes. Sie gehören derselben Reisekostenstufe wie die Mitglieder des Senats an.

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.

§ 9
Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, denen ausschließlich Unionsabgeordnete angehören, mit der Maßgaben entsprechend, daß die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen nach § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.

§ 10
Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.

§ 10 a
Weitere nicht der Bürgerschaft (Landtag)
angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Die Vorschriften dieses Ortsgesetzes gelten für weitere Mitglieder der Stadtbürgerschaft, die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehören, entsprechend.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. Mai 1998

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.