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Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Veröffentlichungsdatum:02.06.1998 Inkrafttreten01.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 07.06.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 8 geändert, §§ 3, 6 bis 7 aufgehoben, § 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 285) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 135
Gliederungsnummer:1100-a-5

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juris-Abkürzung: NLtMitglOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-a-5
juris-Abkürzung:NLtMitglOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-a-5
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag)
angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Vom 26. Mai 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 07.06.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 8 geändert, §§ 3, 6 bis 7 aufgehoben, § 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 285) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2, 3 und 27 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

§ 2
Aufwandsentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 3
Entziehung der Aufwandsentschädigung

Bleibt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft den Sitzungen der Stadtbürgerschaft, der Ausschüsse, städtischen Deputationen oder der Fraktionen wiederholt ohne triftige Entschuldigung fern oder ist es für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung seiner Tätigkeit als Mitglied der Stadtbürgerschaft verhindert, so kann der Vorstand der Stadtbürgerschaft anordnen, daß die Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme einer geordneten Tätigkeit durch das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft ganz oder zum Teil eingestellt wird.

§ 4
Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 5
Höhe der Aufwandsentschädigung

Die monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2 beträgt 470 Euro. Der Vorstand der Stadtbürgerschaft erstattet der Stadtbürgerschaft in jährlichen Abständen jeweils im Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und macht einen Vorschlag über die Höhe der Anpassung der Aufwandsentschädigung.

§ 6
Erwerbsausfall

(1) Entsteht einem nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglied der Stadtbürgerschaft, das eine selbstständige Tätigkeit ausübt, durch die Teilnahme an Sitzungen der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung oder durch eine vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Dienstreise Erwerbsausfall, so wird ihm dieser beginnend mit der ersten Stunde bis zur Dauer von maximal acht Stunden täglich ersetzt.

(2) Anspruchsvoraussetzung ist eine von dem nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglied der Stadtbürgerschaft gegenüber dem Präsidenten der Bürgerschaft jährlich abzugebende Erklärung, dass es einer nachhaltigen selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.

(3) Der zu ersetzende Erwerbsausfall beträgt höchstens 20 Euro je Stunde. Eine angebrochene letzte Stunde ist für voll zu rechnen. Die Höhe des geltend gemachten Betrages ist durch pflichtgemäße Erklärung glaubhaft zu machen.

(4) Die Abrechnung des Erwerbsausfalls erfolgt monatlich. Zur Feststellung der Höhe des Erwerbsausfalls geben die Berechtigten den dafür zugrunde zu legenden Stundensatz an; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 6 a
Verdienstausfall

(1) Entsteht einem nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglied der Stadtbürgerschaft, das eine unselbstständige Tätigkeit ausübt, durch die Teilnahme an Sitzungen der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung oder durch eine vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Dienstreise Verdienstausfall, so wird ihm dieser beginnend mit der ersten Stunde bis zur Dauer von maximal acht Stunden täglich ersetzt.

(2) § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie 4 gelten entsprechend. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Arbeitsgebers nach dessen gegenüber der Bürgerschaft zu machenden Angaben.

§ 7
Sitzungsgeld

(1) Für die Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung entstandenen besonderen Aufwandes erhält das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 Euro, wenn er überwiegend an der Sitzung teilgenommen hat.

(2) Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, erhält das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft ein Sitzungsgeld, wenn er mehr als zweieinhalb Stunden, und zwei Sitzungsgelder, wenn er überwiegend, mindestens aber fünf Stunden an der Sitzung teilgenommen hat.

(3) Findet die Sitzung nicht in der Stadtgemeinde Bremen statt, so erhöht sich das Sitzungsgeld auf 18 Euro.

(4) Je Tag werden höchstens zwei Sitzungsgelder gezahlt.

(5) Einzeltätigkeiten sind nicht abrechnungsfähig.

§ 8
Dienstreisen

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für Beamte maßgeblichen Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes. Sie gehören derselben Reisekostenstufe wie die Mitglieder des Senats an.

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.

§ 9
Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, daß die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.

§ 10
Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. Mai 1998

Der Senat


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