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Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz)

Landespflegegeldgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.11.1972 Inkrafttreten01.07.1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1984 bis 31.03.1987Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 8a aufgehoben, § 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2012 (Brem.GBl. S. 466)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 111
Gliederungsnummer:2161-c-1

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juris-Abkürzung: PflGG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-c-1
juris-Abkürzung:PflGG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-c-1
Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld
an Blinde und Schwerstbehinderte
(Landespflegegeldgesetz)
in der Fassung vom 27. April 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1984 bis 31.03.1987

vgl. Neubekanntmachung vom 10.01.2013 (Brem.GBl. S. 28)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8a aufgehoben, § 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2012 (Brem.GBl. S. 466)

§ 1

(1) Blinde sowie Schwerstbehinderte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Bremen und das 1. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ohne Rücksicht auf Einkommen oder Vermögen zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen ein Pflegegeld. Pflegegeld erhalten auch Blinde und Schwerstbehinderte, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung aber im Lande Bremen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. § 109 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) findet entsprechende Anwendung.

(2) Blinden stehen die in § 24 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Personen gleich.

(3) Schwerstbehindert sind die in der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 213) genannten Personen, nämlich:

1.

Ohnhänder mit einer weiteren wesentlichen Behinderung;

2.

Personen mit Verlust beider Arme im Bereich der Oberarme;

3.

Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen;

4.

Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn die Behinderungen dem Verlust dreier Gliedmaßen gleichkommen;

5.

Querschnittsgelähmte mit Blasen- und Mastdarmlähmungen;

6.

Hirnbeschädigte mit schweren physischen und psychischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen;

7.

andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, daß ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.


§ 2

(1) Blinde und Schwerstbehinderte erhalten nach Vollendung 18. Lebensjahres Pflegegeld in Höhe von DM 750,00 monatlich. Haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird Pflegegeld in Höhe von 50 v. H. des Betrages nach Satz 1 gezahlt.

(2) Blinde und Schwerstbehinderte, die sich voll für Rechnung eines öffentlichen Kostenträgers in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden, erhalten Pflegegeld unabhängig vom Umfang der im Einzelfall in der Einrichtung gewährten Betreuung in Höhe von 50 v. H. der Beträge nach Absatz 1.

(3) Werden die Kosten des Aufenthalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung von dem Blinden, dem Schwerstbehinderten oder von nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen voll getragen, so wird das Pflegegeld nach Absatz 1 gezahlt. Bei anteiliger Kostentragung ruht das nach Absatz 1 zu zahlende Pflegegeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vollen Aufenthaltskosten und dem Eigenanteil des Berechtigten. Pflegegeld ist jedoch mindestens in der in Absatz 2 geregelten Höhe zu zahlen.

§ 3

Der Anspruch auf Pflegegeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

§ 4

Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich seiner durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält oder erhalten hat, werden auf das Pflegegeld angerechnet.

§ 5

(1) Die Aufwendungen für das Pflegegeld trägt das Land Bremen.

(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden das Sozialamt Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven beauftragt. Ist nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen das Landessozialamt zuständig, obliegt ihm auch die Gewährung des Pflegegeldes.

(3) Das Landessozialamt kann für die Durchführung Anweisungen erlassen.

§ 6

(1) Das Pflegegeld wird auf Antrag gewährt. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Blindenhilfe nach § 67 BSHG oder als Behinderter im Sinne von § 24 Abs. 2 BSHG Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG erhält, erhält Pflegegeld von Amts wegen.

(2) Der Empfänger von Pflegegeld ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung maßgebend sind, insbesondere Leistungen, die nach § 4 anzurechnen sind, oder die Aufnahme in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, unverzüglich anzuzeigen. Ist der Berechtigte geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.

§ 7

(1) Die Gewährung des Pflegegeldes beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Ersten des Antragsmonats. Es wird monatlich im voraus gezahlt. Für die Zahlung eines höheren Pflegegeldes gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 und 3 wird vom ersten Tag des zweiten Monats an gezahlt, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Pflegegeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach § 2 Abs. 1 gewährt, wenn die Abwesenheit länger als sechs zusammenhängende volle Tage dauert.

(3) Änderungen von Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Pflegegeldes bewirken, sind vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat ihres Eintritts folgt. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Werden Leistungen nachgezahlt, die nach § 4 auf das Pflegegeld anzurechnen sind, so hat der Berechtigte die überzahlten Beträge des Pflegegeldes zu erstatten.

(5) Ist beim Tode des Berechtigten Pflegegeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch.

§ 8

Pflegegeld kann versagt oder widerrufen werden,

1.

wenn der Berechtigte sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen

oder

2.

wenn dem Berechtigten länger als drei Monate aufgrund gerichtlicher Anordnung oder infolge einer Maßnahme der Besserung und Sicherung oder eines strafgerichtlichen Urteils die Freiheit entzogen worden ist für die Dauer des Freiheitsentzuges

oder

3.

wenn und soweit das Pflegegeld nicht laufend vom Berechtigten für behinderungsbedingte Mehraufwendungen verwendet wird oder für ihn verwendet werden kann

oder

4.

wenn der Berechtigte vorsätzlich gegen eine Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 verstößt.


§ 8 a

Bei der Durchführung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil  vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) sowie des Sozialgesetzbuches  Verwaltungsverfahren  vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 9*

Fußnoten

*

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Landespflegegeldgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 31. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 235).


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