Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 27. April 1984

Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 27. April 1984

juris-Abkürzung:PflGG BR
Neugefasst:27.04.1984
Gültig ab:01.07.1984
Gültig bis:31.12.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1984, 111
Gliederungs-Nr:2161-c-1
Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld
an Blinde und Schwerstbehinderte
(Landespflegegeldgesetz)
in der Fassung vom 27. April 1984

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.03.1987 (Brem.GBl. S. 59)

2.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 13. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 607)

3.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

4.

§§ 1, 2, 4 und 6 geändert durch Gesetz vom 26.06.2001 (Brem.GBl. S. 205)

5.

§ 4 geändert durch Artikel 1 § 65 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)

6.

§§ 1, 2 und 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18.12.2003 (Brem.GBl. S. 413), ber. 2004 (Brem.GBl. S. 18)

7.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

8.

§§ 1, 2, 4, 5, 6 und 7 geändert, § 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.07.2012 (Brem.GBl. S. 353)

9.

§ 8a aufgehoben, § 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2012 (Brem.GBl. S. 466)

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.