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  • Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden vom 12. März 2007

Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden

Veröffentlichungsdatum:22.03.2007 Inkrafttreten07.05.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.05.2011 bis 31.07.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.02.2011 (Brem.GBl. S. 323)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 210
Gliederungsnummer:206-e-3

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juris-Abkürzung: SchulDVV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-e-3
juris-Abkürzung:SchulDVV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:206-e-3
Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden
Vom 12. März 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.05.2011 bis 31.07.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.02.2011 (Brem.GBl. S. 323)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Schuldatenschutzgesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182 - 206-e-1) wird verordnet:

§ 1
Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und
Schulbewerberinnen und -bewerbern sowie von deren Erziehungsberechtigten

(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule dürfen nachstehende personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Einzuschulenden und der Schulbewerberinnen und -bewerber in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit sie für die jeweilige Schule erforderlich sind:

1.

Von allen Schülerinnen und Schülern, Einzuschulenden und Schulbewerberinnen und -bewerbern:

a)

Vor- und Nachname

b)

Geschlecht

c)

Geburtsdatum und Geburtsort

d)

Adresse und Telefonnummer

e)

Staatsangehörigkeit

f)

Aussiedlereigenschaft

g)

Religionszugehörigkeit

h)

Muttersprache

i)

Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und Behinderungen sowie über pädagogische, soziale oder therapeutische Maßnahmen, soweit sie für den Schulbesuch Bedeutung haben

j)

Angaben über Funktionen als Schülervertreterinnen und -vertreter

k)

Daten, die für den durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehenen Umfang der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind (Beurteilungsdaten)

l)

Fehlzeiten

m)

Ergebnisse der vom Bremischen Schulgesetz oder Bremischen Schulverwaltungsgesetz vorgesehenen ärztlichen und anderen Untersuchungen

n)

die besuchte Kindertageseinrichtung zum Zwecke der Durchführung der Sprachstandsfeststellung und der Sprachförderung nach § 36 des Bremischen Schulgesetzes.

2.

Von Schülerinnen und Schülern, Einzuschulenden und Schulbewerberinnen und -bewerbern, für die eine besondere schulische Betreuung erforderlich ist oder in Betracht kommt, zusätzlich Daten über den Verlauf des Bildungsgangs. Dies gilt auch für entsprechende außerschulische Daten, sofern sie der Schule amtlich bekannt geworden sind.

3.

Von Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen zusätzlich

a)

Namen und Adresse der jeweiligen Ausbildungsbetriebe, Arbeitsstätten, Praktikumstellen oder der sie ersetzenden Institutionen,

b)

Angaben zum Ausbildungsberuf, zum betrieblichen Ausbildungsbeginn und zum Ausbildungsende.

(2) Von Erziehungsberechtigten dürfen nachstehende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien verarbeitet werden:

1.

Vor- und Nachname

2.

Adresse und Telefonnummer

3.

Staatsangehörigkeit und Geburtsort

4.

Angaben über Funktionen als Elternsprecher im Schulbereich.


§ 2
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 31. Juli 2011 außer Kraft.

Bremen, den 12. März 2007

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft


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