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Verordnung für den Übergang und die Überführung von Schülerinnen und Schülern in andere Bildungsgänge (Übergangs- und Überführungsverordnung)

Übergangs- und Überführungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:28.07.1997 Inkrafttreten29.07.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.07.1997 bis 31.07.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 58 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 260
Gliederungsnummer:223-a-9

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juris-Abkürzung: SchülerÜbgV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-9
juris-Abkürzung:SchülerÜbgV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-9
Verordnung für den Übergang und die Überführung
von Schülerinnen und Schülern in andere Bildungsgänge
(Übergangs- und Überführungsverordnung)
Vom 14. Juli 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.07.1997 bis 31.07.2004

V aufgeh. durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 58 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 37 Abs. 7 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ab Jahrgangsstufe 7, einschließlich der gymnasialen Oberstufe der Höheren Handelsschule, mit Ausnahme der Sonderschulen, soweit in ihnen nicht nach den Lehrplänen für die Grundschule, die Orientierungsstufe, die Hauptschule und die Realschule unterrichtet wird. Für den Übergang aus der Orientierungsstufe in die Jahrgangsstufe 7 gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes.

§ 2
Probejahr

(1) Das erste Schuljahr (Jahrgangsstufe 7) der Realschule und des Gymnasiums ist ein Probejahr.

(2) Wird der Schüler oder die Schülerin nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz dem Schulleiter oder der Schulleiterin empfehlen, die Wiederholung der Jahrgangsstufe im besuchten Bildungsgang nicht zuzulassen und den Wechsel vom Gymnasium zur Realschule oder von der Realschule zur Hauptschule anzuordnen. Voraussetzungen einer solchen Entscheidung sind:

1.

Ein Leistungsbild, das mindestens eine mangelhafte oder ungenügende Note mehr aufweist, als nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 der Versetzungsordnung für eine Nichtversetzungsentscheidung notwendig sind;

2.

Beratungsgespräche mit dem Schüler oder der Schülerin und deren Erziehungsberechtigten, sobald die Ergebnisse der Leistungskontrollen darauf hindeuten, daß die Leistungsanforderungen des besuchten Bildungsganges auf Dauer die Fähigkeiten des Schüler oder der Schülerin übersteigen könnten. Die Beratungsgespräche sollen Möglichkeiten zur individuellen Förderung im besuchten Bildungsgang erörtern, aber auch über Chancen des anderen Bildungsganges informieren. Die Schule soll diese Beratungsgespräche wiederholen. Spätestens acht Unterrichtswochen vor dem Schuljahresende ist ein abschließendes Beratungsgespräch zu führen. Kommen trotz Bemühens der Schule die erforderlichen Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten nicht zustande, können an Stelle der Beratungsgespräche ausführliche schriftliche Informationen treten.

Die Empfehlung der Versetzungskonferenz ist zu begründen. Wird der Empfehlung entsprochen, wird der Schüler oder die Schülerin nach entsprechender Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin vom Gymnasium der Realschule oder von der Realschule der Hauptschule zugewiesen. § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Antrag des Schülers oder der Schülerin kann der weitere Besuch der Schulart durch die Fachaufsicht gestattet werden, wenn ein anderweitiger Schulbesuch zur Erfüllung der Schulpflicht sinnvoll nicht möglich ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluß erwarten lassen.

§ 3
Verfahren im gegliederten System

(1) Die Überführung vom Gymnasium auf die Realschule und von der Realschule auf die Hauptschule ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten zulässig, wenn zu erwarten ist, daß der Schüler oder die Schülerin dort angemessener gefördert werden kann. Sie erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Sie ist zu jedem Zeitpunkt möglich und bis zur Aufnahme in die neue Schulart rücknehmbar. Die Überführung in eine Abschlußklasse ist nur im ersten Schulhalbjahr möglich.

(2) Wird der Antrag auf Überführung innerhalb der letzten acht Unterrichtswochen des Schuljahres gestellt, empfiehlt die abgebende Schulart die Jahrgangsstufe, in die der Schüler oder die Schülerin aufgenommen werden sollte. Die Empfehlung ist zu begründen, gegebenenfalls unter Beifügung eines Notenbildes, und auch den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Von dieser Empfehlung kann die aufnehmende Schule nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin abweichen; die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin. Die Zuweisung in den nächst höheren Jahrgang ist nicht zulässig.

(3) Die Überführung eines Schülers oder einer Schülerin von der Hauptschule auf die Realschule oder von der Realschule auf das Gymnasium ist zulässig, wenn seine oder ihre Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieses Bildungsganges erwarten läßt. Sie ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Hält die Schule die Überführung eines Schülers oder einer Schülerin für geboten, so teilt sie dies den Erziehungsberechtigten in einem Beratungsgespräch mit. Der Schüler oder die Schülerin kann auf Wunsch der Antragsteller die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe wiederholen, wenn dies nicht bereits in der Schulart geschah, aus der er oder sie überführt wird. Die Überführung erfolgt, wenn das Gutachten der Klassenkonferenz zu diesem Ergebnis gelangt und die Schulleitung diesem Ergebnis zustimmt. Im Gutachten sind die gesamte Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin, vor allem die im letzten Schuljahr vor der Überführung, und die Lernmöglichkeiten, gemessen an den Anforderungen der beantragten Schulart, zu beurteilen.

§ 4
Überführung von der und auf die Gesamtschule

(1) Wird ein Schüler oder eine Schülerin auf eine Gesamtschule überführt, wird die Ersteinstufung durch die Gesamtschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten vorgenommen.

(2) Wechselt ein Schüler oder Schülerin von der Gesamtschule zur Hauptschule, Realschule oder zum Gymnasium über, muß das Zeugnis der Gesamtschule einen Vermerk erhalten, aus dem ersichtlich ist, zum Besuch welchen Bildungsganges das Zeugnis berechtigt.

§ 5
Übergang auf die gymnasiale Oberstufe

(1) Schüler und Schülerinnen, die den mittleren Bildungsabschluß (Realschulabschluß) in der Realschule oder einen in der zweijährigen Berufsfachschule oder der Hauptschule gleichwertigen Abschluß erlangt haben, erwerben die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die Leistungen den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges entsprechen werden.

(2) Bei Absolventen und Absolventinnen der Realschule und der Berufsfachschule wird dies angenommen, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in allen Fächern mindestens 3,0 beträgt. Diese Durchschnittsnote und alle in dieser Verordnung genannten Durchschnittsnoten werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Die Zulassungsnote ergibt sich durch Streichung der letzten Stelle. In Berufsfachschulen, in denen das Fach Mathematik nicht unterrichtet wird, kann an die Stelle von Mathematik ein Fach mit mathematischen Inhalten treten, deren Standards denen des Faches Mathematik entsprechen.

(3) Bei einem erweiterten Hauptschulabschluß, mit dem der mittlere Bildungsabschluß (Realschulabschluß) zuerkannt wurde, wird dies angenommen, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erster Fremdsprache 2,4 oder besser beträgt und ein befürwortendes Gutachten der Klassenkonferenz vorliegt.

(4) Bei der Notenermittlung nach den Absätzen 2 und 3 werden die Noten in Wahlfächern nur zugunsten des Schülers oder der Schülerin herangezogen. Die Berechtigung nach Absatz 1 wird in dem jeweiligen Abschlußzeugnis ausgewiesen.

§ 6
Vorlaufjahr

(1) Die Stadtgemeinden können der gymnasialen Oberstufe ein Vorlaufjahr für Schülerinnen und Schüler voranstellen, die die gymnasiale Oberstufe besuchen wollen, ohne vorher die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums besucht zu haben.

(2) Ist ein solches Vorlaufjahr eingerichtet, ist es für Absolventen der Hauptschule verpflichtend.

(3) Das Vorlaufjahr kann nicht wiederholt werden. Mit der Zuweisung zum Vorlaufjahr ist über die Zuweisung zur Jahrgangsstufe 11 einer bestimmten gymnasialen Oberstufe nicht entschieden.

(4) Ist kein Vorlaufjahr eingerichtet, muß die jeweilige Stadtgemeinde besondere Fördermaßnahmen für Übergänger und Übergängerinnen aus der Hauptschule in der Jahrgangsstufe 11 anbieten. Diese Fördermaßnahmen stehen auch Übergängern und Übergängerinnen aus der Realschule und aus der zweijährigen Berufsfachschule offen.

§ 7
Übergang auf die gymnasiale Oberstufe an der
Höheren Handelsschule

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, können in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an der Höheren Handelsschule übergehen.

(2) Mit dem Abschluß der Höheren Handelsschule können Schülerinnen und Schüler in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe an der Höheren Handelsschule übergehen, wenn sie

1.

in den Fächern Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaftslehre, Mathematik, Zweite Fremdsprache, Rechnungswesen und Politik eine Durchschnittsnote von 3,0 oder besser, in jedem dieser Fächer aber mindestens die Note "ausreichend" sowie

2.

in höchstens einem der Fächer Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaftslehre und Mathematik die Note "ausreichend" erzielt haben.


§ 8
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 14. Juli 1997

Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport


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